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   OLG Karlsruhe, 21.11.2011 - 2 Ws 151/11   

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https://dejure.org/2011,10653
OLG Karlsruhe, 21.11.2011 - 2 Ws 151/11 (https://dejure.org/2011,10653)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.11.2011 - 2 Ws 151/11 (https://dejure.org/2011,10653)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. November 2011 - 2 Ws 151/11 (https://dejure.org/2011,10653)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erstellung eines Vollzugs- und Behandlungsplans im Maßregelvollzug

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Erstellung eines Vollzugs- und Behandlungsplans im Maßregelvollzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 394
  • StV 2012, 301
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 25.09.2006 - 2 BvR 2132/05

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollzugsplanung im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.11.2011 - 2 Ws 151/11
    Kernstück eines behandlungsorientierten Vollzugs ist nach ständiger verfassungsrichterlicher Rechtsprechung aber der Vollzugsplan (BVerfG NStZ 2003, 620f.; StraFo 2006, 429f.; StraFo 2006, 512f.; StV 2011, 488ff.; Volckart-Grünewald, Maßregelvollzug, Rn 439, 443).

    Die auf die Resozialisierung gerichteten Maßnahmen müssen von Beginn des Aufenthaltes in der Anstalt aufeinander abgestimmt und geänderten Verhältnissen immer wieder angepasst werden, was eine Planung voraussetzt (BVerfG NStZ 1993, 301f.; StraFo 2006, 512f.).

    Der Vollzugsplan dient somit der Konkretisierung des Vollzugsziels im Blick auf den Einzelnen und bildet - unabhängig davon, ob sich ein Entlassungszeitpunkt bereits konkret abzeichnet - mit richtungsweisenden Grundentscheidungen zum Vollzugs- und Behandlungsverlauf einen Orientierungsrahmen für den Betroffenen wie für die Bediensteten der Einrichtung (BVerfG StraFo 2006, 512f.; StV 2011, 488ff.; vgl. auch KG, B.v.8.10.1998, bei JURIS; Kammeier-Wagner, Maßregelvollzug, D 76).

    Denn hier wie dort setzt die Mitwirkung des Betroffenen am Vollzugsziel eine Kenntnis von der Vollzugs- und Behandlungsplanung voraus, die ihm als Leitlinie für die Ausrichtung seines künftigen Verhaltens dienen kann (BVerfG NStZ 2003, 620f.; vgl. auch StraFo 2006, 512f.).

    Denn diese erfordert die Nachvollziehbarkeit der rechtserheblichen Abläufe und Erwägungen, die durch geeignete Dokumentation sicherzustellen ist (BVerfG StraFo 2006, 512f.).

    Eine regelmäßige Vollzugsplanung unter Beteiligung aller mit der Behandlung des Betroffenen maßgeblich Befassten kann deshalb auch nicht durch ein auf Aktenvermerke beschränktes Verfahren ersetzt werden (BVerfG StraFo 2006, 512f.).

    Wenigstens in groben Zügen muss auch dargestellt werden, welche Gründe die Anstalt zur Befürwortung oder Verwerfung bestimmter Maßnahmen veranlasst haben (BVerfG StraFo 2006, 512f.).

  • BVerfG, 16.02.1993 - 2 BvR 594/92

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Überprüfung eines Vollzugplans

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.11.2011 - 2 Ws 151/11
    Der aus den Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgende Resozialisierungsgrundsatz (BVerfG NStZ 1993, 301f.) beansprucht nicht nur im Vollzug der Freiheitsstrafe, sondern auch im Maßregelvollzug Geltung, da auch die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus nicht nur auf die Sicherheit der Allgemeinheit, sondern auch auf Behandlung und Besserung des Täters mit dem Ziel einer späteren Entlassung ausgerichtet ist (vgl. zur Sicherungsverwahrung BVerfG NStZ-RR 1996, 122; NJW 2011, 1931 Rn 108; zur Unterbringung einer Entziehungsanstalt BVerfG, B.v. 25.11.2005, 2 BvR 1368/05 bei JURIS; allgemein Volckart-Grünewald, Maßregelvollzug, Rn 439).

    Die auf die Resozialisierung gerichteten Maßnahmen müssen von Beginn des Aufenthaltes in der Anstalt aufeinander abgestimmt und geänderten Verhältnissen immer wieder angepasst werden, was eine Planung voraussetzt (BVerfG NStZ 1993, 301f.; StraFo 2006, 512f.).

    Zudem ermöglicht es allein ein ordnungsgemäß dokumentierter Vollzugsplan den Gerichten, eine den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügende gerichtliche Kontrolle des Aufstellungsverfahrens und der Rechtsfehlerfreiheit des inhaltlichen Gestaltungsermessens der Behörde vorzunehmen (BVerfG NStZ 1993, 301f.; NStZ 2003, 620f.).

    Damit folgt der Anspruch auf die Erststellung eines solchen Vollzugsplans unmittelbar aus dem sich aus den Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip ergebenden Resozialisierungsgrundsatz und den Erfordernissen des Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfG NStZ 1993, 301f.).

    Die Möglichkeit, die Versagung einzelner beantragter Behandlungs- oder Lockerungsplanungen im Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG anzugreifen, ersetzt die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit einer Überprüfung der gesamten Vollzugsplanung gerade nicht (vgl. BVerfG NStZ 1993, 301f.).

  • BVerfG, 21.01.2003 - 2 BvR 406/02

    Zum Akteneinsichtsrecht des in seinen Vollzugsplan Einblick begehrenden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.11.2011 - 2 Ws 151/11
    Kernstück eines behandlungsorientierten Vollzugs ist nach ständiger verfassungsrichterlicher Rechtsprechung aber der Vollzugsplan (BVerfG NStZ 2003, 620f.; StraFo 2006, 429f.; StraFo 2006, 512f.; StV 2011, 488ff.; Volckart-Grünewald, Maßregelvollzug, Rn 439, 443).

    Denn hier wie dort setzt die Mitwirkung des Betroffenen am Vollzugsziel eine Kenntnis von der Vollzugs- und Behandlungsplanung voraus, die ihm als Leitlinie für die Ausrichtung seines künftigen Verhaltens dienen kann (BVerfG NStZ 2003, 620f.; vgl. auch StraFo 2006, 512f.).

    Vielmehr liefe eine Beschränkung auf eine mündliche Erörterung der Planung dem zentralen Anliegen des Vollzugsplans zuwider, dem Betroffenen im Rahmen des Möglichen eine gewisse Planungssicherheit und damit eine Grundlage für eigenes zukunftsorientiertes Verhalten zu vermitteln (BVerfG NStZ 2003, 620f.).

    Zudem ermöglicht es allein ein ordnungsgemäß dokumentierter Vollzugsplan den Gerichten, eine den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügende gerichtliche Kontrolle des Aufstellungsverfahrens und der Rechtsfehlerfreiheit des inhaltlichen Gestaltungsermessens der Behörde vorzunehmen (BVerfG NStZ 1993, 301f.; NStZ 2003, 620f.).

    Soweit in den angegriffenen Beschluss die Auffassung vertreten wird, ein "formalisierter Behandlungsplan" würde die Resozialisierung des Antragstellers nicht weiter fördern, wie gerade der ihn betreffende Vollzugsverlauf mit häufigen Regelungsverletzungen zeige, ist dem entgegenzuhalten, dass die Gefahr, dass sich der Betroffene auf eine Vollzugsplanung beruft, die zu diesem Zeitpunkt schon überholt ist, unabhängig davon besteht, ob sie ihm schriftlich oder mündlich mitgeteilt wurde (BVerfG NStZ 2003, 620f).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.11.2011 - 2 Ws 151/11
    Der aus den Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgende Resozialisierungsgrundsatz (BVerfG NStZ 1993, 301f.) beansprucht nicht nur im Vollzug der Freiheitsstrafe, sondern auch im Maßregelvollzug Geltung, da auch die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus nicht nur auf die Sicherheit der Allgemeinheit, sondern auch auf Behandlung und Besserung des Täters mit dem Ziel einer späteren Entlassung ausgerichtet ist (vgl. zur Sicherungsverwahrung BVerfG NStZ-RR 1996, 122; NJW 2011, 1931 Rn 108; zur Unterbringung einer Entziehungsanstalt BVerfG, B.v. 25.11.2005, 2 BvR 1368/05 bei JURIS; allgemein Volckart-Grünewald, Maßregelvollzug, Rn 439).

    Dies gilt für den Straf- wie für den noch mehr auf Behandlung ausgerichteten Maßregelvollzug (vgl. zur Sicherungsverwahrung BVerfG NJW 2011, 1931 Rn 113).

  • BVerfG, 05.08.2010 - 2 BvR 729/08

    Verletzung des von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG geschützten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.11.2011 - 2 Ws 151/11
    Kernstück eines behandlungsorientierten Vollzugs ist nach ständiger verfassungsrichterlicher Rechtsprechung aber der Vollzugsplan (BVerfG NStZ 2003, 620f.; StraFo 2006, 429f.; StraFo 2006, 512f.; StV 2011, 488ff.; Volckart-Grünewald, Maßregelvollzug, Rn 439, 443).

    Der Vollzugsplan dient somit der Konkretisierung des Vollzugsziels im Blick auf den Einzelnen und bildet - unabhängig davon, ob sich ein Entlassungszeitpunkt bereits konkret abzeichnet - mit richtungsweisenden Grundentscheidungen zum Vollzugs- und Behandlungsverlauf einen Orientierungsrahmen für den Betroffenen wie für die Bediensteten der Einrichtung (BVerfG StraFo 2006, 512f.; StV 2011, 488ff.; vgl. auch KG, B.v.8.10.1998, bei JURIS; Kammeier-Wagner, Maßregelvollzug, D 76).

  • BVerfG, 27.09.1995 - 2 BvR 1734/90

    Verfassungsmäßigkeit der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.11.2011 - 2 Ws 151/11
    Der aus den Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgende Resozialisierungsgrundsatz (BVerfG NStZ 1993, 301f.) beansprucht nicht nur im Vollzug der Freiheitsstrafe, sondern auch im Maßregelvollzug Geltung, da auch die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus nicht nur auf die Sicherheit der Allgemeinheit, sondern auch auf Behandlung und Besserung des Täters mit dem Ziel einer späteren Entlassung ausgerichtet ist (vgl. zur Sicherungsverwahrung BVerfG NStZ-RR 1996, 122; NJW 2011, 1931 Rn 108; zur Unterbringung einer Entziehungsanstalt BVerfG, B.v. 25.11.2005, 2 BvR 1368/05 bei JURIS; allgemein Volckart-Grünewald, Maßregelvollzug, Rn 439).
  • BVerfG, 25.11.2005 - 2 BvR 1368/05

    Beendigung des Maßregelvollzuges wegen bestandskräftiger Ausweisung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.11.2011 - 2 Ws 151/11
    Der aus den Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgende Resozialisierungsgrundsatz (BVerfG NStZ 1993, 301f.) beansprucht nicht nur im Vollzug der Freiheitsstrafe, sondern auch im Maßregelvollzug Geltung, da auch die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus nicht nur auf die Sicherheit der Allgemeinheit, sondern auch auf Behandlung und Besserung des Täters mit dem Ziel einer späteren Entlassung ausgerichtet ist (vgl. zur Sicherungsverwahrung BVerfG NStZ-RR 1996, 122; NJW 2011, 1931 Rn 108; zur Unterbringung einer Entziehungsanstalt BVerfG, B.v. 25.11.2005, 2 BvR 1368/05 bei JURIS; allgemein Volckart-Grünewald, Maßregelvollzug, Rn 439).
  • OLG Celle, 06.11.1981 - 3 Ws 327/81
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.11.2011 - 2 Ws 151/11
    Die unter Ziff. 1 genannte inhaltliche Vorgabe war - wie im übrigen der Forderung nach Aushändigung des Therapieplans (vgl. hierzu OLG Celle NStZ 1982, 136; KG, B.v.8.10.1998, bei JURIS; Kammeier-Wagner, Maßregelvollzug, D 104 m.w.Nachw.) - nicht Gegenstand des Antrags an das Zentrum für Psychiatrie, mit dem nur die Erstellung eines Behandlungsplans mit dem unter Ziff. 2 - 6 genannten Inhalt erstrebt war, und konnte damit auch nicht im gerichtlichen Verfahren überprüft werden.
  • BVerfG, 03.07.2006 - 2 BvR 1383/03

    Anfechtung der Feststellung zur Nichteignung für Vollzugslockerungen; effektiver

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.11.2011 - 2 Ws 151/11
    Kernstück eines behandlungsorientierten Vollzugs ist nach ständiger verfassungsrichterlicher Rechtsprechung aber der Vollzugsplan (BVerfG NStZ 2003, 620f.; StraFo 2006, 429f.; StraFo 2006, 512f.; StV 2011, 488ff.; Volckart-Grünewald, Maßregelvollzug, Rn 439, 443).
  • KG, 20.07.2021 - 5 Ws 29/21

    Aufhebung eines Behandlungs- und Eingliederungsplans wegen Versagung sämtlicher

    aa) Es ist für den Bereich des Strafvollzugs höchstrichterlich und obergerichtlich entschieden, dass es im Hinblick auf die Aufgabe des Vollzugs- und Eingliederungsplans und seiner Fortschreibungen als Orientierungsrahmen (ständ. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. September 2013 - 2 BvR 1582/13 -, juris Rdnr. 4, und stattgebender Kammerbeschluss vom 25. September 2006 - 2 BvR 2132/05 -, juris Rdnr. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - III-1 Vollz [Ws] 281/16 -, juris Rdnr. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. November 2011 - 2 Ws 151/11 -, juris Rdnr. 10; Senat, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 5 Ws 113/19 Vollz - jeweils m. w. Nachw.) im Sinne eines "Fahrplans für den Vollzugsablauf" (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442 S. 197 zu § 9 StVollzG Bln) geboten ist, eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage, sowohl betreffend die tatsächlichen Umstände als auch die persönliche Einschätzung durch die an der Vollzugsplanung maßgeblich Beteiligten, zu schaffen (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.).
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