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   OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 45/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,10044
OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 45/13 (https://dejure.org/2014,10044)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.01.2014 - 6 U 45/13 (https://dejure.org/2014,10044)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - 6 U 45/13 (https://dejure.org/2014,10044)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Zulässigkeit der Verwendung des Briefkopfes "Mobiler Buchhaltungsservice"

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die Werbung für einen "mobilen Buchhaltungsservice gemäß § 6 StBerG" ist irreführend

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Wettbewerbswidrigkeit einer Verwendung der Bezeichnung "Mobiler Buchhaltungsservice"

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Mobiler Buchhaltungsservice

    § 6 Nr 3 StBerG, § 6 Nr 4 StBerG, § 4 Nr 11 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 8 UWG
    Wettbewerbsrecht: Irreführende Verwendung des Briefkopfes "Mobiler Buchhaltungsservice" ohne ausreichenden Hinweis auf die Leistungsbefugnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung der Bezeichnung "Mobiler Buchhaltungsservice"

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Irreführende Werbung durch "Mobiler Buchhaltungsservice i.s. § 6 StBerG" ohne explizite Auflistung der Tätigskeitsbeschränkungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mobiler Buchhaltungsservice

  • Jurion (Kurzinformation)

    Briefkopf "MoB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE" kann über Umfang der angebotenen Dienstleistung irreführen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 339
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.10.2010 - I ZR 5/09

    Lohnsteuerhilfeverein Preußen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 45/13
    Nach der nunmehr geltenden Fassung der Bestimmung haben diese Personen bei Werbemaßnahmen (ebenfalls nur noch) das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beachten (vgl. BGH, GRUR 2011, 535, Rn. 21 -Lohnsteuerhilfeverein Preußen).

    Denn dies könnte angesichts der grundsätzlichen Irreführungseignung lediglich mit der gesetzgeberischen Wertung begründet werden (vgl. für die Bezeichnung Lohnsteuerhilfeverein: BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 20 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen).

    Sie ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfG, WRP 2001, 1284, 1285; GRUR 2003, 965f.; BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 21 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen).

    Es darf hier zwar nicht außer Acht gelassen werden, dass es für andere Berufe - nicht zuletzt für solche, für die wie beispielsweise die Heilpraktiker eine solche Verpflichtung keineswegs fernläge - keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die die Berufsangehörigen dazu verpflichten, auf die nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen bestehenden Grenzen ihrer beruflichen Beratungs- und Behandlungsbefugnisse hinzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2011, 535, Rn. 21 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Lohnsteuerhilfeverein Preußen (GRUR 2011, 535) die Beurteilung der Tatsacheninstanz gebilligt, wonach die Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins in einer Zeitung unter der Rubrik "Steuerberatung - Kompetenz vom Fachmann" auch dann nicht irreführend ist, wenn kein Hinweis auf die Tätigkeitsbeschränkung erfolgt.

    Mit dem Umstand, dass die Werbeanzeigen des Lohnsteuerhilfevereins in der Rubrik "Steuerberatung - Kompetenz vom Fachmann" geschaltet wurden, hat er sich dabei offensichtlich nicht auseinandergesetzt (vgl. Mutschler, DStR 2011, 1395, 1396).

    Dies bedarf vor allem im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Lohnsteuerhilfeverein Preußen (GRUR 2011, 535 Rn. 21) einer höchstrichterlichen Klärung.

  • BGH, 21.02.2008 - I ZR 142/05

    Buchführungsbüro

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 45/13
    Die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen sind zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet sich als Buchhalter zu bezeichnen (vgl. für § 8 Abs. 4 StBerG n.F.: OLG Brandenburg, DStR 2011, 123, 124; vgl. für § 8 Abs. 4 StBerG in der bis zum 11.04.2008 gültigen Fassung: BGH, GRUR 2008, 815 Rn. 17 -Buchführungsbüro).

    Die früher geltende Fassung, die die genannten Personen dazu verpflichtet hat, bei Werbemaßnahmen, die unter den dort genannten Bezeichnungen erfolgen, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen (vgl. dazu BGH, GRUR 2008, 815 Rn. 17 f - Buchführungsbüro), ist durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatergesetzes geändert worden.

    Vielmehr können sie die Gefahr einer Irreführung ausräumen, wenn sie gleichzeitig und unmissverständlich darauf hinweisen, dass hiermit nur die in § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint sind (BGH, GRUR 2008, 815 Rn. 17 - Buchführungsbüro; Bornkamm aaO.).

    Ob auch nach der Änderung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes daran festzuhalten ist, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen unter Verwendung der Begriffe "Buchführung" nur dann werben dürfen, wenn sie im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinweisen, dass mit diesen Begriffen nur die in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint sind (vgl. zum alten Recht: BGH, GRUR 2008, 815 - Buchführungsbüro), ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

  • OLG Jena, 27.08.2008 - 2 U 207/08

    Irreführung durch Werbung mit dem Begriff "Buchhalter"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 45/13
    Insoweit besteht kein Unterschied zur Verwendung des Begriffs der Buchhaltung bzw. Buchführung, bei welchen die vorherrschende Auffassung davon ausgeht, dass diese Begriffe den Eindruck erwecken, dass der Werbende auch steuerberatenden Berufe vorbehaltenen Tätigkeiten ausübe (vgl. BGH, DStR 2001, 1669, 1670; OLG Brandenburg, DStRE 2011, 123; OLG Jena, GRUR-RR 2009, 149, 151; OLG Düsseldorf, DStR 2012, 2560 Rn. 23; Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. § 5 Rn. 4.146).

    Es kann hier dahinstehen, ob - mit dem Oberlandesgericht Jena (GRUR-RR 2009, 149, 150)- davon auszugehen ist, dass es im Hinblick auf die in § 8 Abs. 4 StBerG zugelassene Bezeichnung unter Irreführungsgesichtspunkten unschädlich ist, dass sich aus ihr eine eingeschränkte Tätigkeitsbefugnis nicht ableiten lässt.

    Dem genügt der bloße Hinweis auf § 6 StBerG nicht (OLG Jena, GRUR-RR 2009, 149, 151; OLG Brandenburg, DStR 2011, 123, 125).

    Dass das Steuerberatungsgesetz insoweit Angaben enthält, genügt nicht zur Verneinung der wettbewerbsrechtlichen Relevanz (OLG Jena, GRUR-RR 2009, 149).

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 261/98

    Rechenzentrum

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 45/13
    Denn zu ihren Aufgaben gehört die Wahrung und Förderung der beruflichen Belange ihrer Mitglieder (vgl. BGH, DStR 2001, 1669).

    Insoweit besteht kein Unterschied zur Verwendung des Begriffs der Buchhaltung bzw. Buchführung, bei welchen die vorherrschende Auffassung davon ausgeht, dass diese Begriffe den Eindruck erwecken, dass der Werbende auch steuerberatenden Berufe vorbehaltenen Tätigkeiten ausübe (vgl. BGH, DStR 2001, 1669, 1670; OLG Brandenburg, DStRE 2011, 123; OLG Jena, GRUR-RR 2009, 149, 151; OLG Düsseldorf, DStR 2012, 2560 Rn. 23; Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. § 5 Rn. 4.146).

    Zur Beurteilung aus eigener Sachkunde ist der Senat um so mehr in der Lage, als zu den angesprochenen Verkehrskreisen in nicht unerheblichen Umfang Personen gehören, bei denen keine nähere Sachkunde erwartet werden kann, wie insbesondere Kleingewerbetreibende und Existenzgründer (vgl. BGH, GRUR 1973, 320 - Buchhaltungskraft; GRUR 1987, 444 - Laufende Buchführung; DStR 2001, 1669, 1670).

  • BGH, 20.03.2008 - IX ZR 238/06

    Rechtsfolgen unbefugter steuerlicher Beratung durch einen Unternehmensberater

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 45/13
    Denn dem Hilfeleistenden, der mit Rücksicht auf das Verbot des § 5 StBerG nur einen Teil seiner vertraglich übernommenen Tätigkeiten erbringen kann, obliegt wegen der Nichtigkeit des Vertrages ohnehin die Pflicht, auf die Grenzen seiner Leistungsbefugnis unmissverständlich hinzuweisen (vgl. BGH, VersR 2008, 1227, 1228 Rn. 13).
  • BGH, 26.01.1973 - I ZR 152/71

    Gefahr der Irreführung bei der Werbung für Buchungsaufträge oder

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 45/13
    Zur Beurteilung aus eigener Sachkunde ist der Senat um so mehr in der Lage, als zu den angesprochenen Verkehrskreisen in nicht unerheblichen Umfang Personen gehören, bei denen keine nähere Sachkunde erwartet werden kann, wie insbesondere Kleingewerbetreibende und Existenzgründer (vgl. BGH, GRUR 1973, 320 - Buchhaltungskraft; GRUR 1987, 444 - Laufende Buchführung; DStR 2001, 1669, 1670).
  • BVerfG, 04.08.2003 - 1 BvR 2108/02

    Werbung einer Rechtsanwältin mit sportlichen Erfolgen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 45/13
    Sie ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfG, WRP 2001, 1284, 1285; GRUR 2003, 965f.; BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 21 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen).
  • BGH, 12.02.1987 - I ZR 54/85

    Laufende Buchführung; Irreführung des Verkehrs durch Werbung; Feststellung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 45/13
    Zur Beurteilung aus eigener Sachkunde ist der Senat um so mehr in der Lage, als zu den angesprochenen Verkehrskreisen in nicht unerheblichen Umfang Personen gehören, bei denen keine nähere Sachkunde erwartet werden kann, wie insbesondere Kleingewerbetreibende und Existenzgründer (vgl. BGH, GRUR 1973, 320 - Buchhaltungskraft; GRUR 1987, 444 - Laufende Buchführung; DStR 2001, 1669, 1670).
  • BVerfG, 12.09.2001 - 1 BvR 2265/00

    Zum anwaltlichen Werberecht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 45/13
    Sie ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfG, WRP 2001, 1284, 1285; GRUR 2003, 965f.; BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 21 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen).
  • BGH, 27.01.2005 - I ZR 202/02

    Optimale Interessenvertretung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 45/13
    Zwar handelt es sich bei § 8 StBerG, welcher sich mit der Zulässigkeit von Werbung befasst um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, da ihr eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zukommt (vgl. BGH, GRUR 2005, 520, 521 - Optimale Interessenvertretung; BGH, GRUR 2010, 349 Rn. 19 EKW-Steuerberater).
  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 77/07

    EKW-Steuerberater

  • OLG Brandenburg, 26.11.2009 - 6 U 12/09

    Anforderungen an die Bestimmtheit der Untersagung von Hilfeleistungen in

  • OLG Düsseldorf, 14.08.2012 - 20 U 122/11

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit der Bezeichnung "Buchführungsbüro"

  • BGH, 25.06.2015 - I ZR 145/14

    Mobiler Buchhaltungsservice - Wettbewerbsverstoß: Bezeichnung als Buchhalter bei

    Das Berufungsgericht hat der Klage mit diesem Antrag stattgegeben (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 339).
  • OLG Hamm, 07.01.2020 - 4 U 88/18

    Unterlassung einer Werbung für Hilfe in Steuersachen

    Ihm kommt eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2014 - 6 U 45/13 [Mobiler Buchhaltungsservice], Rn. 21; vgl. zu § 57a StBerG: BGH, Urteil vom 29.07.2009 - I ZR 77/07 [EKW-Steuerberater], Rn. 19).
  • OLG Hamm, 15.03.2016 - 4 U 113/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Leistungen eines selbständigen

    Denn es kommt lediglich auf den Sprachsinn der verwendeten Begrifflichkeiten an, da der Beklagte weder geltend gemacht hat noch sonst ersichtlich ist, dass diejenigen Gewerbetreibenden, die von der streitgegenständlichen Werbung angesprochen werden und werden sollen, regelmäßig über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die eine von der Werbung ausgehende Irreführungsgefahr ausschließen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2001 - I ZR 261/98 - [Rechenzentrum] ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2014 - 6 U 45/13 - ).
  • OLG Düsseldorf, 31.03.2015 - 20 U 241/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines "Buchführungsbüros"

    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Annahme des vom Beklagten herangezogenen Thüringer Oberlandesgerichts zutrifft, dass die bloße Verwendung der Bezeichnung "Buchhalter" ohne eine Tätigkeitsangabe nicht irreführend ist, denn für die Werbung mit der Tätigkeit "Buchführung" hat das Thüringer Oberlandesgericht die Irreführungseignung ausdrücklich und aus den oben angeführten Gründen ebenso bejaht (GRUR-RR 2009, 149, 150 - Buchhalter) wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. August 2012, I - 20 U 122/11 (DStR 2012, 2560 Ls., BeckRS 2012, 23972; ebenso OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 339, 340/341 - Mobiler Buchhaltungsservice).
  • LG Bielefeld, 21.07.2015 - 15 O 54/15

    Irreführung der Verwendung des Begriffs "Buchführungsbüro" im Internetauftritt

    Das Gericht folgt damit verbreitet oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung, vgl. zuletzt OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2014, 6 U 45/13, veröffentlicht u.a. in DStR 2014, 1569 f..Den dargestellten Anforderungen genügt der Beklagte nicht.
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