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   OLG Karlsruhe, 22.02.2017 - 18 WF 32/17   

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OLG Karlsruhe, 22.02.2017 - 18 WF 32/17 (https://dejure.org/2017,30222)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.02.2017 - 18 WF 32/17 (https://dejure.org/2017,30222)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - 18 WF 32/17 (https://dejure.org/2017,30222)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei gleichzeitiger Geltendmachung eines Rechtsanspruchs im einstweiligen Anordnungs- und im Hauptsacheverfahren in einem Gewaltschutzverfahren

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 GewSchG, § 76 Abs 1 FamFG, § 114 S 1 ZPO, §§ 114 ff ZPO
    Verfahrenskostenhilfe in Gewaltschutzsachen: Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei zeitgleicher Beantragung von Maßnahmen im einstweiligen Anordnungsverfahren und im Hauptsacheverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei gleichzeitiger Geltendmachung eines Rechtsanspruchs im einstweiligen Anordnungs- und im Hauptsacheverfahren in einem Gewaltschutzverfahren

  • rechtsportal.de

    ZPO § 114 S. 1; FamFG § 76 Abs. 1 ; GewSchG § 1
    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei gleichzeitiger Geltendmachung eines Rechtsanspruchs im einstweiligen Anordnungs- und im Hauptsacheverfahren in einem Gewaltschutzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    EAO-Antrag und gleichzeitiger Antrag in der Hauptsache - das ist doch mutwillig

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 07.07.2011 - 3 WF 150/11

    Gewaltschutzsachen: Hauptsacheantrag neben Antrag auf einstweilige Anordnung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.02.2017 - 18 WF 32/17
    Sowohl im Hauptsache- wie im einstweiligen Anordnungsverfahren sollen die gerichtlichen Anordnungen befristet werden und kann die Frist verlängert werden, § 1 Abs. 1 S. 2 Gewaltschutzgesetz (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2011 - 3 WF 150/11, juris Rn. 5).

    In Gewaltschutzverfahren führen die im einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz ausgesprochenen Kontakt-, Näherungs- und Handlungsverbote überwiegend zu einer nicht nur vorübergehenden Entspannung und Befriedung der Beteiligten und machen ein Hauptsacheverfahren in der Regel entbehrlich (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2011 - 3 WF 150/11, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2009 - 2 WF 215/09, juris Rn. 18).

    Dies gilt vor allem dann, wenn die auf Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gerichteten Anträge des Hauptsacheverfahrens und des Verfahrens der einstweiligen Anordnung inhaltsgleich sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2011 - 3 WF 150/11, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 10.05.2010 - 10 WF 147/10, juris Rn. 5; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2009 - 2 WF 215/09, juris Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 07.11.2013 - 4 WF 242/13, juris Rn. 13; a.A. OLG München, Beschluss vom 14.02.2012 - 26 WF 128/12, juris Rn. 12 für den Fall, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren noch nicht absehbar ist, ob der Antragsgegner die Entscheidung ohne Weiteres hinnehmen wird; a. A. auch OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2009 - 10 WF 274/09, juris Rn. 14 bei dreimonatiger Befristung im Verfahren auf einstweilige Anordnung und unbefristetem Antrag in der Hauptsache).

  • OLG München, 14.02.2012 - 26 WF 128/12

    Verfahrenskostenhilfe: Hauptantrag im Gewaltschutzverfahren nach Erlass einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.02.2017 - 18 WF 32/17
    Entscheidend ist, ob für das Hauptsacheverfahren bei erlassener einstweiliger Anordnung die Notwendigkeit besteht, im Erkenntnisverfahren zur Hauptsache eine bindende Entscheidung herbeizuführen (Musielak/Borth, FamFG, 5. Auflage 2015, § 76 Rn. 27; OLG München, Beschluss vom 14.02.2012 - 26 WF 128/12, juris Rn. 11).

    Dies gilt vor allem dann, wenn die auf Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gerichteten Anträge des Hauptsacheverfahrens und des Verfahrens der einstweiligen Anordnung inhaltsgleich sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2011 - 3 WF 150/11, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 10.05.2010 - 10 WF 147/10, juris Rn. 5; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2009 - 2 WF 215/09, juris Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 07.11.2013 - 4 WF 242/13, juris Rn. 13; a.A. OLG München, Beschluss vom 14.02.2012 - 26 WF 128/12, juris Rn. 12 für den Fall, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren noch nicht absehbar ist, ob der Antragsgegner die Entscheidung ohne Weiteres hinnehmen wird; a. A. auch OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2009 - 10 WF 274/09, juris Rn. 14 bei dreimonatiger Befristung im Verfahren auf einstweilige Anordnung und unbefristetem Antrag in der Hauptsache).

  • OLG Hamm, 09.12.2009 - 10 WF 274/09

    Mutwilligkeit eines Antrags im Gewaltschutzverfahren bei gleichzeitiger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.02.2017 - 18 WF 32/17
    Dieser wird regelmäßig bestrebt sein, den für ihn kostengünstigsten Weg zu wählen, wenn damit seinem Anliegen ausreichend Rechnung getragen wird (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.12.2009 - 10 WF 274/09, juris Rn. 12).

    Dies gilt vor allem dann, wenn die auf Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gerichteten Anträge des Hauptsacheverfahrens und des Verfahrens der einstweiligen Anordnung inhaltsgleich sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2011 - 3 WF 150/11, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 10.05.2010 - 10 WF 147/10, juris Rn. 5; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2009 - 2 WF 215/09, juris Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 07.11.2013 - 4 WF 242/13, juris Rn. 13; a.A. OLG München, Beschluss vom 14.02.2012 - 26 WF 128/12, juris Rn. 12 für den Fall, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren noch nicht absehbar ist, ob der Antragsgegner die Entscheidung ohne Weiteres hinnehmen wird; a. A. auch OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2009 - 10 WF 274/09, juris Rn. 14 bei dreimonatiger Befristung im Verfahren auf einstweilige Anordnung und unbefristetem Antrag in der Hauptsache).

  • OLG Zweibrücken, 18.11.2009 - 2 WF 215/09

    Maßnahmen des Gewaltschutzes nach Beendigung einer nichtehelichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.02.2017 - 18 WF 32/17
    In Gewaltschutzverfahren führen die im einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz ausgesprochenen Kontakt-, Näherungs- und Handlungsverbote überwiegend zu einer nicht nur vorübergehenden Entspannung und Befriedung der Beteiligten und machen ein Hauptsacheverfahren in der Regel entbehrlich (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2011 - 3 WF 150/11, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2009 - 2 WF 215/09, juris Rn. 18).

    Dies gilt vor allem dann, wenn die auf Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gerichteten Anträge des Hauptsacheverfahrens und des Verfahrens der einstweiligen Anordnung inhaltsgleich sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2011 - 3 WF 150/11, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 10.05.2010 - 10 WF 147/10, juris Rn. 5; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2009 - 2 WF 215/09, juris Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 07.11.2013 - 4 WF 242/13, juris Rn. 13; a.A. OLG München, Beschluss vom 14.02.2012 - 26 WF 128/12, juris Rn. 12 für den Fall, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren noch nicht absehbar ist, ob der Antragsgegner die Entscheidung ohne Weiteres hinnehmen wird; a. A. auch OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2009 - 10 WF 274/09, juris Rn. 14 bei dreimonatiger Befristung im Verfahren auf einstweilige Anordnung und unbefristetem Antrag in der Hauptsache).

  • OLG Hamm, 07.11.2013 - 4 WF 242/13

    Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Gewaltschutzverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.02.2017 - 18 WF 32/17
    Dies gilt vor allem dann, wenn die auf Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gerichteten Anträge des Hauptsacheverfahrens und des Verfahrens der einstweiligen Anordnung inhaltsgleich sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2011 - 3 WF 150/11, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 10.05.2010 - 10 WF 147/10, juris Rn. 5; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2009 - 2 WF 215/09, juris Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 07.11.2013 - 4 WF 242/13, juris Rn. 13; a.A. OLG München, Beschluss vom 14.02.2012 - 26 WF 128/12, juris Rn. 12 für den Fall, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren noch nicht absehbar ist, ob der Antragsgegner die Entscheidung ohne Weiteres hinnehmen wird; a. A. auch OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2009 - 10 WF 274/09, juris Rn. 14 bei dreimonatiger Befristung im Verfahren auf einstweilige Anordnung und unbefristetem Antrag in der Hauptsache).
  • OLG Celle, 10.05.2010 - 10 WF 147/10

    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei gleichzeitiger Anbringung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.02.2017 - 18 WF 32/17
    Dies gilt vor allem dann, wenn die auf Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gerichteten Anträge des Hauptsacheverfahrens und des Verfahrens der einstweiligen Anordnung inhaltsgleich sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2011 - 3 WF 150/11, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 10.05.2010 - 10 WF 147/10, juris Rn. 5; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2009 - 2 WF 215/09, juris Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 07.11.2013 - 4 WF 242/13, juris Rn. 13; a.A. OLG München, Beschluss vom 14.02.2012 - 26 WF 128/12, juris Rn. 12 für den Fall, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren noch nicht absehbar ist, ob der Antragsgegner die Entscheidung ohne Weiteres hinnehmen wird; a. A. auch OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2009 - 10 WF 274/09, juris Rn. 14 bei dreimonatiger Befristung im Verfahren auf einstweilige Anordnung und unbefristetem Antrag in der Hauptsache).
  • OLG Karlsruhe, 21.01.2019 - 18 WF 5/19

    Verfahrenskostenhilfe im Umgangsverfahren: Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei

    Es ist nicht der Zweck der Verfahrenskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die der nichtbedürftige Beteiligte bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (OLG Karlsruhe vom 22.02.2017 - 18 WF 32/17, NZFam 2017, 863, Juris Rn. 7; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Auflage 2018, § 114 Rn. 30 f. und § 76 FamFG Rn. 23, jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 07.04.2022 - 13 WF 52/22

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs für

    Es ist nicht der Zweck der Verfahrenskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die der nichtbedürftige Beteiligte bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (OLG Karlsruhe NZFam 2017, 863; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Auflage 2022, § 114 Rn. 43 f.; Zöller/Feskorn, a. a. O., § 76 FamFG Rn. 32, jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 15.11.2021 - 13 WF 189/21

    Ablehnung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs für eine Kindschaftssache Mutwillige

    Es ist nicht der Zweck der Verfahrenskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die der nichtbedürftige Beteiligte bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (OLG Karlsruhe NZFam 2017, 863; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Auflage 2020, § 114 Rn. 43 f.; Zöller/Feskorn, a. a. O., § 76 FamFG Rn. 32, jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 08.06.2020 - 3 WF 36/20

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe Antrag auf

    Hierbei ist der Zweck der Verfahrenskostenhilfe im Blick zu behalten, der eben nicht darauf gerichtet ist, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die der nichtbedürftige Beteiligte bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde, sondern der Gewährung von Rechtsschutzgleichheit zwischen Bemittelten und Unbemittelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.2008 - 1 BvR 1813/08 - FamRZ 2009, 191, zit. nach juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2019 - 18 WF 5/19 - zit. nach juris Rn. 11; Beschluss vom 22.2.2017 - 18 WF 32/17 - NZFam 2017, 863 zit. nach juris Rn. 7; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 114 Rn. 30f und § 76 FamFG Rn. 23 j.m.w.N).
  • OLG Stuttgart, 08.08.2018 - 18 WF 24/18
    Einerseits wird die Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit versagt, falls dem Gewaltschutzantrag im einstweiligen Anordnungsverfahren antragsgemäß stattgegeben wurde (OLG Hamm, Beschluss vom 07.11.2013, 4 WF 242/13 in FamRZ 2014, 585 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.02.2017, 18 WF 32/17 in NZFam 2017, 863; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2009, 2 F 215/09 in NJW 2010, 540 ).
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