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   OLG Karlsruhe, 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18   

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https://dejure.org/2018,13626
OLG Karlsruhe, 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18 (https://dejure.org/2018,13626)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18 (https://dejure.org/2018,13626)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. Mai 2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18 (https://dejure.org/2018,13626)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 5 Abs 1 GG, § 185 StGB, § 193 StGB, § 267 StPO
    Strafurteil wegen Beleidigung: Bezeichnung von Polizeibeamten als "Flitzpiepen"; Begründungsanforderung bei Annahme eines beleidigenden Sinngehalts einer Meinungsäußerung

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Bezeichnung von Polizeibeamten als "Flitzpiepen" - eventuell strafbar, wenig strafwürdig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Beleidigung von Polizisten: Die zwei Flitzpiepen vor Ort - ist das eine Beleidigung?

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Beleidigung von Polizisten: Die zwei Flitzpiepen vor Ort - ist das eine Beleidigung?

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Ist das eine Beleidigung von Polizeibeamten?

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Die Bezeichnung von Polizeibeamten als Flitzpiepen - eine strafrechtlich relevante Beleidigung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Bezeichnung von Polizeibeamten als Flitzpiepen als strafbare Beleidigung?

Besprechungen u.ä.

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bezeichnung von Polizeibeamten als Flitzpiepen Beleidigung gemäß § 185 StGB?

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BayObLG, 20.10.2004 - 1St RR 153/04

    Bezeichnung eines Polizeibeamten als Wegelagerer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18
    Der Tatbestand der Beleidigung verlangt, dass der Täter durch die gewollte Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung einen anderen rechtswidrig in seiner Ehre angreift (BGHSt 1, 288; 36, 145; BayObLGSt 1983, 32; NJW 2005, 1291).

    Bei der Auslegung der festgestellten Äußerung ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht (BVerfGE 93, 266; NZV 1994, 486; BGHSt 3, 346; 16, 49; BayObLG NJW 2005, 1291; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2003, 316).

    Will sich ein Strafgericht unter mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung für die zur Bestrafung führende entscheiden, muss es dafür besondere Gründe angeben (BVerfGE 82, 43; 93, 266), d.h. es muss sich mit allen in Frage kommenden, insbesondere den sich aufdrängenden Deutungsmöglichkeiten auseinandersetzen und in rechtsfehlerfreier Weise diejenigen ausscheiden, die nicht zur Bestrafung führen können (BVerfG NZV 1994, 486; BayObLGSt 1994, 121; NJW 2005, 1291).

    Dies gilt umso mehr, wenn es sich um Werturteile im Rahmen von Auseinandersetzungen handelt, die sich auf staatliche Einrichtungen, deren Bedienstete und deren Vorgehensweise beziehen (OLG Düsseldorf a.a.O., BayObLG NJW 2005, 1291 - Bezeichnung von Polizisten als "Wegelagerer" im Zusammenhang mit Verkehrskontrollen).

  • BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (Schutz von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18
    Auch die polemische und verletzende Formulierung entzieht eine Äußerung nicht ohne Weiteres dem Schutzbereich des Grundrechts (BVerfGE 54, 129; Kammerbeschluss vom 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14, juris).

    Eine solche nur unter engen Voraussetzungen anzunehmende Schmähkritik liegt aber nicht schon bei überzogener oder selbst ausfälliger Kritik, sondern erst dann vor, wenn das sachliche Anliegen völlig hinter die persönliche Kränkung zurücktritt (BVerfGE 82, 272; Kammerbeschluss vom 28.09.2015 a.a.O.; OLG Düsseldorf NJW 1992, 1335).

  • BayObLG, 19.07.1994 - 2St RR 89/94
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18
    Will sich ein Strafgericht unter mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung für die zur Bestrafung führende entscheiden, muss es dafür besondere Gründe angeben (BVerfGE 82, 43; 93, 266), d.h. es muss sich mit allen in Frage kommenden, insbesondere den sich aufdrängenden Deutungsmöglichkeiten auseinandersetzen und in rechtsfehlerfreier Weise diejenigen ausscheiden, die nicht zur Bestrafung führen können (BVerfG NZV 1994, 486; BayObLGSt 1994, 121; NJW 2005, 1291).

    Nach der Auslegung von Art. 5 GG, an der sich ungeachtet der hieran geäußerten Kritik (dazu BayObLGSt 1994, 121; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 193 Rn. 25 m.w.N.) auch die Fachgerichte zu orientieren haben, genießen Meinungsäußerungen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (BVerfGE 90, 241).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18
    Bei der Auslegung der festgestellten Äußerung ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht (BVerfGE 93, 266; NZV 1994, 486; BGHSt 3, 346; 16, 49; BayObLG NJW 2005, 1291; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2003, 316).

    Will sich ein Strafgericht unter mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung für die zur Bestrafung führende entscheiden, muss es dafür besondere Gründe angeben (BVerfGE 82, 43; 93, 266), d.h. es muss sich mit allen in Frage kommenden, insbesondere den sich aufdrängenden Deutungsmöglichkeiten auseinandersetzen und in rechtsfehlerfreier Weise diejenigen ausscheiden, die nicht zur Bestrafung führen können (BVerfG NZV 1994, 486; BayObLGSt 1994, 121; NJW 2005, 1291).

  • OLG Düsseldorf, 08.03.1991 - 2 Ss 391/90
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18
    Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der ethische, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlich uneingeschränkter Achtungsanspruch verletzt wird (BayObLG a.a.O.; OLG Düsseldorf NJW 1992, 1335; Schönke/Schröder-Lenckner/Eisele, StGB, 29. Aufl. § 185 Rn. 2 m.w.N.).

    Eine solche nur unter engen Voraussetzungen anzunehmende Schmähkritik liegt aber nicht schon bei überzogener oder selbst ausfälliger Kritik, sondern erst dann vor, wenn das sachliche Anliegen völlig hinter die persönliche Kränkung zurücktritt (BVerfGE 82, 272; Kammerbeschluss vom 28.09.2015 a.a.O.; OLG Düsseldorf NJW 1992, 1335).

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18
    Auch die polemische und verletzende Formulierung entzieht eine Äußerung nicht ohne Weiteres dem Schutzbereich des Grundrechts (BVerfGE 54, 129; Kammerbeschluss vom 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14, juris).
  • BGH, 21.04.1961 - 3 StR 55/60

    Einziehung der Schrift "Die Bankierverschwörung von Jekyl Island" - Einordnung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18
    Bei der Auslegung der festgestellten Äußerung ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht (BVerfGE 93, 266; NZV 1994, 486; BGHSt 3, 346; 16, 49; BayObLG NJW 2005, 1291; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2003, 316).
  • BGH, 14.10.1952 - 2 StR 339/52

    Verächtlichmachung der Bundesrepublik Deutschland - Gefährdung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18
    Bei der Auslegung der festgestellten Äußerung ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht (BVerfGE 93, 266; NZV 1994, 486; BGHSt 3, 346; 16, 49; BayObLG NJW 2005, 1291; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2003, 316).
  • BGH, 29.05.1951 - 2 StR 153/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18
    Der Tatbestand der Beleidigung verlangt, dass der Täter durch die gewollte Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung einen anderen rechtswidrig in seiner Ehre angreift (BGHSt 1, 288; 36, 145; BayObLGSt 1983, 32; NJW 2005, 1291).
  • BGH, 15.03.1989 - 2 StR 662/88

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vergewaltigung - Anforderungen an eine

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18
    Der Tatbestand der Beleidigung verlangt, dass der Täter durch die gewollte Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung einen anderen rechtswidrig in seiner Ehre angreift (BGHSt 1, 288; 36, 145; BayObLGSt 1983, 32; NJW 2005, 1291).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91

    Verfassungsrchtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Entscheidungen wegen

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

  • BayObLG, 07.03.1983 - RReg. 2 St 140/82

    Zur Beleidigung durch Verweigerung des Eintritts in eine Gaststätte

  • LG Aachen, 15.01.2021 - 60 Qs 52/20

    Unterschriftenmangel; faktische Öffentlichkeit; Beleidigung

    Ob die (vermeintlichen) Äußerungen der Angeschuldigten im Lichte der Meinungsfreiheit als Beleidigung zu verstehen bzw. - so der objektive Tatbestand des § 185 Alt. 1 StGB verwirklicht sein sollte - als Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S. des § 193 StGB anzusehen sein könnten (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 23.09.1993 - 1 BvR 584/93, NZV 1994, 486; BVerfG, Beschl. v. 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89, BVerfGE 82, 272, 283 f. = NJW 1991, 95; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18, juris Rn. 10 m.w.Nachw.; OLG München, Beschl. v. 06.11.2014 - 5 OLG 13 Ss 535/14; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18; KG, Urt. v. 12.08.2005 - 1 Ss 93/04, NJW 2005, 2872), ist im Rahmen der Hauptverhandlung zu klären und steht der Annahme eines hinreichenden Tatverdachts nicht entgegen.
  • OLG Zweibrücken, 27.09.2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18

    Polizei bei Kontrolle "dumm", "unfähig", "schikanös", "machtversessen" und

    Diesem obliegt es, den Sinn, den eine Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat, zu ermitteln und festzustellen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18, juris Rn. 6 mit Anm. Bertlings, jurisPR-StrafR 14/2018 Anm. 3).

    Will sich ein Strafgericht unter mehreren nicht fernliegenden Deutungen für diejenige entscheiden, die zu einer Strafbarkeit führt, muss es dafür nachvollziehbar Gründe angeben (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18, juris Rn. 6 mwN.).

    Dies gilt unabhängig davon, ob dies der öffentlichen Meinungsäußerung dient oder im Rahmen einer persönlichen Auseinandersetzung erfolgt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2003 - III-2b Ss 224/02-2/03, NStZ-RR 2003, 295, 297; KG Berlin, Beschluss vom 28.06.2010 - 1 Ss 173/10, juris Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 06.11.2014 - 5 OLG 13 Ss 535/14, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18, juris Rn. 10; vgl. hierzu auch: OLG Koblenz, Beschluss vom 07.10.2009 - 2 Ss 130/09, juris Rn. 38).

  • LG Aachen, 05.10.2020 - 60 Qs 41/20

    Beleidigung von Polizeibeamten; Wahrnehmung berechtigter Interessen;

    Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt demnach schon dann vor, wenn die Gerichte bei der rechtlichen Würdigung einer Äußerung dieser eine Bedeutung beilegen, die ihr objektiv nicht zukommt, oder wenn sie sich unter mehreren möglichen Deutungen für die zur Bestrafung führende entscheiden, ohne die anderen mit überzeugenden Gründen auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.09.1993 - 1 BvR 584/93, NZV 1994, 486 zur Bezeichnung eines Polizeibeamten als "kassierenden Bullen" im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen einen Bußgeldbescheid; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18, juris Rn. 10 zur Bezeichnung von Polizeibeamten als "Flitzpiepen" im Rahmen einer an die Bußgeldbehörde gerichteten E-Mail).

    Dies gilt umso mehr, wenn es sich um Werturteile im Rahmen von Auseinandersetzungen handelt, die sich auf staatliche Einrichtungen, deren Bedienstete und deren Vorgehensweise beziehen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18, juris Rn. 10; OLG München, Beschl. v. 06.11.2014 - 5 OLG 13 Ss 535/14, juris Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.03.2003 - III 2b Ss 224/02, NStZ-RR 2003, 295, 297).

    Eine solche nur unter engen Voraussetzungen anzunehmende Schmähkritik liegt aber nicht schon bei überzogener oder selbst ausfälliger Kritik, sondern erst dann vor, wenn das sachliche Anliegen völlig hinter die persönliche Kränkung zurücktritt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89, BVerfGE 82, 272, 283 f. = NJW 1991, 95; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18, juris Rn. 10 m.w.Nachw.; OLG München, Beschl. v. 06.11.2014 - 5 OLG 13 Ss 535/14, juris Rn. 10).

  • OLG Karlsruhe, 04.11.2019 - 2 Rv 34 Ss 714/19

    Beleidigung: Strafbarkeit des Vergleichs richterlichen Handelns mit NS-Justiz

    (1) Allgemein ist hierbei zu beachten, dass für die Reichweite des Schutzbereiches der Meinungsfreiheit nicht von Bedeutung ist, ob eine Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational begründet ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18 -, juris Rn. 10; Valerius aaO, Rn. 27 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 02.03.2020 - 53 Ss 3/20

    Beleidigung durch Bezeichnung einer Mitarbeiterin des Ordnungsamts als "vorlaute

    Allgemein ist hierbei zu beachten, dass für die Reichweite des Schutzbereiches der Meinungsfreiheit nicht von Bedeutung ist, ob eine Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational begründet ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04. November 2019 - 2 Rv 34 Ss 714/19 -).
  • OLG Karlsruhe, 23.10.2019 - 1 Rv 10 Ss 622/19

    Beleidigung: Bezeichnung eines anderen als "Kafir"

    Will sich ein Strafgericht unter mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung für die zur Bestrafung führende entscheiden, muss es dafür besondere Gründe angeben, d.h. es muss sich mit allen in Frage kommenden, insbesondere den sich aufdrängenden Deutungsmöglichkeiten auseinandersetzen und in rechtsfehlerfreier Weise diejenigen ausscheiden, die nicht zur Bestrafung führen können (BVerfG, Beschluss vom 19. April 1990 - 1 BvR 40/86 -, BVerfGE 82, 43 = NJW 1990, 1980; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18 -, juris).
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