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   OLG Karlsruhe, 22.09.1998 - U 2/98 BSch   

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https://dejure.org/1998,9935
OLG Karlsruhe, 22.09.1998 - U 2/98 BSch (https://dejure.org/1998,9935)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.09.1998 - U 2/98 BSch (https://dejure.org/1998,9935)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. September 1998 - U 2/98 BSch (https://dejure.org/1998,9935)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch eines Flußkasko-Versicherers aus einer Schiffshavarie aus übergegangenem Recht; Persönliche Haftung des Eigners eines Binnenschiffes; Alleinverschulden einer Havarie; Festlegung einer kontradiktorischen Schadenstaxe

  • Institut für Transport- und Verkehrsrecht
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 249; BinnSchG § 3; BinnSchG § 4; BinnSchG § 114
    Zeitlicher Anwendungsbereich des geänderten BinnSchG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 249
    Haftungsbeschränkung nach den Vorschriften des BinSchG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1998, 504
  • VersR 1998, 1534
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50

    Revision. Berücksichtigung neuen Rechts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.09.1998 - U 2/98
    Fehlt es daran, so kommen die allgemeinen Grundsätze über die zeitliche Geltung der Gesetze zur Anwendung (vgl. BGHZ 9, 101).
  • BGH, 18.10.1965 - II ZR 36/64

    Unpfändbarkeit der Handwerker-Lebensversicherung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.09.1998 - U 2/98
    Hierzu gehört der in Art. 170 EGBGB ausgesprochene, über das Anwendungsgebiet des Einführungsgesetzes hinaus allgemein anerkannte Grundsatz, daß Schuldverhältnisse in Bezug auf Inhalt und Wirkung dem Recht unterstehen, das zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes galt (vgl. BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194).
  • BGH, 11.11.1953 - II ZR 181/52

    Prämiennachzahlung für Kraftfahrzeuge

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.09.1998 - U 2/98
    Hierzu gehört der in Art. 170 EGBGB ausgesprochene, über das Anwendungsgebiet des Einführungsgesetzes hinaus allgemein anerkannte Grundsatz, daß Schuldverhältnisse in Bezug auf Inhalt und Wirkung dem Recht unterstehen, das zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes galt (vgl. BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194).
  • BGH, 11.07.1951 - II ZR 45/50

    Stille Gesellschaft. Umstellung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.09.1998 - U 2/98
    Eine solche Wirkungskraft auf die früher entstandenen Rechtsverhältnisse - vom Anfang ihrer Entstehung (echte Rückwirkung) oder vom Inkrafttreten des neuen Rechtes an (unechte Rückwirkung, sofortiges Einwirken) - ist grundsätzlich nicht anzunehmen; sie muß ausdrücklich bestimmt werden oder doch eindeutig dem neuen Gesetz entnommen werden können (BGHZ 3, 75, 84 m. w. N.).
  • OLG Karlsruhe, 06.07.1993 - U 8/92

    Kontradiktorische Schadenstaxe; Wiederherstellungkosten des Schiffs; Beschädigtes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.09.1998 - U 2/98
    -a) Durch eine kontradiktorische Schadenstaxe werden die zur Wiederherstellung des Schiffes erforderlichen Kosten mit für den nachfolgenden Schadensersatzprozeß positiv wie negativ bindender Wirkung festgelegt (Senat NZV 1994, 111; Wussow/Kürschner Unfallhaftpflichtrecht 14. Auf. TZ 1218 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 30.11.1972 - 3 U 119/72
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.09.1998 - U 2/98
    Vielmehr können derartige Aufwendungen als adäquate Folge der Kollision eine selbständige Hauptforderung im Rechtsstreit darstellen (so zutreffend OLG Köln Urteil vom 11.05.1973 - 3 U 119/72-m.w.N.).
  • OLG Hamm, 19.08.1999 - 27 U 55/99

    Anscheinsbeweis für schuldhaftes nautisches Versagen des Schiffsführers bei

    Zwar sieht § 4 BinnenSchG n.F. eine persönliche, jedoch summenmäßig beschränkte Haftung vor, dieses Gesetz ist aber erst nach diesem Unfall in Kraft getreten und findet mangels entsprechender Übergangsregelung auf diesen Fall keine Anwendung (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1998, 1534).
  • OLG Karlsruhe, 22.06.1999 - U 6/98

    Regulierung eines durch die Festfahrung eines Schiffes entstandenen Schadens;

    Auf den vorliegenden Fall sind die Vorschriften des Binnenschiffahrtsgesetzes in der bis zum 31.08.1998 geltenden Fassung anzuwenden, da die Festfahrung am 01.04.1997 erfolgte (vgl. dazu Schiffahrtsobergericht Karlsruhe Urteil vom 22.09.1998 - U 2/98 BSch - = OLG-Report 1999, 49 = NZV 1998, 504 = VersR 1998, 1534 = ZfB 1998, 1715).
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