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   OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 82/20   

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OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 82/20 (https://dejure.org/2021,40794)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.09.2021 - 6 U 82/20 (https://dejure.org/2021,40794)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. September 2021 - 6 U 82/20 (https://dejure.org/2021,40794)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Anwendbarkeit der Regelungen über Versicherungsvertreter oder -makler auf Internetvermittler der Betreiber von Vergleichsportalen

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation und Volltext)

    Verivox muss eingeschränkte Marktauswahl offenlegen

  • kanzlei.biz

    Internetvermittler müssen eingeschränkte Marktauswahl offenlegen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 1a Abs. 2; VVG § 59; VVG § 60; VVG § 62; UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 5a; UWG § 8
    Pflicht des Versicherungsmaklers (hier: Internetvergleichsportal) zum Hinweis auf begrenzte Auswahl von Versicherern

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1a Abs 2 VVG, § 59 Abs 1 S 3 VVG, § 59 Abs 2 VVG, § 59 Abs 3 S 1 VVG, § 60 Abs 1 S 1 VVG
    Anwendbarkeit der Mitteilungs- und Beratungspflichten der Versicherungsvertreter und -makler auf Internetvermittler und Betreiber von Vergleichsportalen

  • Verbraucherzentrale Bundesverband PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Internetvermittler und Betreiber von Vergleichsportalen, die eine Vertriebstätigkeit im Sinn von § 1a Abs. 2 VVG gerade in einer Weise ausführen, dass die Voraussetzungen nach § 59 Abs. 2 oder 3 VVG vorliegen, unterfallen den Regelungen über Versicherungsvertreter oder ...

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Ausgestaltung eines Online-Versicherungsvergleichs

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Online-Versicherungsvergleichs- und -vermittlungsportal muss auf eingeschränkte Auswahl hinweisen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Mangelnde Transparenz: Verivox fängt sich Rüge ein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Anbieter Verivox muss auf eingeschränkten Online-Vergleich hinweisen

Sonstiges

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Verivox verzichtet auf Revision

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1532
  • VersR 2022, 43
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • LG Konstanz, 21.01.2021 - Me 4 O 90/19

    Voraussetzungen einer Haftung eines Versicherungsmaklers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 82/20
    Wird ein solcher Hinweis nicht erteilt, verstößt ein gleichwohl auf eine nicht hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern gegründeter Rat nach der Systematik des Versicherungsvertragsgesetzes gegen die Pflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG (zutreffend LG Konstanz, Urteil vom 21. Januar 2021 - Me 4 O 90/19, juris Rn. 72).

    Dies entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (LG Konstanz, Urteil vom 21. Januar 2021 - Me 4 O 90/19, juris Rn. 61 ff; Dörner in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 60 Rn. 4 mwN; Schwintowski in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 60 Rn. 11 mwN; Gansel/Meister in BeckOK-VVG, Stand Mai 2021, § 60 Rn. 8 ff).

    Der Versicherungsmakler ist nicht gehindert, vielmehr gehalten, gegebenenfalls dem Versicherungsnehmer einen Vertragsschluss mit einem Versicherer anzuraten, von dem er keine Provision erwarten kann, wenn im Einzelfall kein ebenso geeignetes Angebot eines anderen, dem Makler Provision in Aussicht stellenden Versicherers vorliegt (vgl. LG Konstanz, Urteil vom 21. Januar 2021 - Me 4 O 90/19, juris Rn. 67; Schwintowski in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 60 Rn. 11 mwN).

    (aa) Es genügt für sich genommen noch nicht, wenn ein Hinweis bloß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers enthalten ist, ohne dem Versicherungsnehmer gegenüber unterbreitet zu werden (vgl. LG Konstanz, Urteil vom 21. Januar 2021 - Me 4 O 90/19, juris Rn. 74; MünchKommVVG/Reiff, 2. Aufl., § 60 Rn. 25 mwN).

    Allerdings wird teilweise angenommen, ein Hinweis sei ausdrücklich, wenn er eine Verweisung z.B. auf "Allgemeine Versicherungsbedingungen" (meint wohl: AGB des Versicherungsmaklers) enthält, in "der" (also: der Verweisung, nicht etwa erst in den AGB) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass sie (also die AGB) zu einer Beschränkung der Beratungsgrundlage führen (Dörner in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 60 Rn. 8 mwN; strenger möglicherweise LG Konstanz, Urteil vom 21. Januar 2021 - Me 4 O 90/19, juris Rn. 74 unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut "im Einzelfall").

  • LG Heidelberg, 06.03.2020 - 6 O 7/19

    Wettbewerbsverstoß: Angebot von Versicherungspreisvergleichen im Internet mit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 82/20
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 6. März 2020, Az. 6 O 7/19, wird unter Aufhebung im Kostenpunkt mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung in der Sache wie folgt gefasst wird (Abweichungen von der Entscheidungsformel des Landgerichts durch Unterstreichungen und Durchstreichungen hervorgehoben):.

    Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil (LG Heidelberg, VersR 2020, 845), auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen gemäß dem Klagantrag zu 1 verurteilt.

    die Klage unter Abänderung des am 6. März 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Heidelberg, Az. 6 O 7/19, abzuweisen.

  • BGH, 08.11.2018 - I ZR 108/17

    Wettbewerb zweier Vermarktungsunternehmen für Hörfunkwerbezeiten:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 82/20
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2019, 627 Rn. 15 mwN - Deutschland-Kombi).

    Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (vgl. nur BGH, GRUR 2015, 1235 Rn. 10 mwN - Rückkehrpflicht V; GRUR 2019, 627 Rn. 15 mwN - Deutschland-Kombi).

    Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. nur BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 12 - Einkaufswagen III; GRUR 2019, 627 Rn. 15 mwN - Deutschland-Kombi) und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH, GRUR 2019, 627 Rn. 15 - Deutschland-Kombi).

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 82/20
    (a) Zwar überlässt der Kläger mit der die Varianten a) und b) unterscheidenden Formulierung des Klageantrags dem Gericht nicht uneingeschränkt die - im Regelfall eröffnete (vgl. BGHZ 194, 314 Rn. 24 - Biomineralwasser) - Wahl, zu bestimmen, auf welchen Aspekt das letztlich jeweils begehrte, auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Verbot ("[...], wenn [...]") gestützt wird.

    Damit nötigt der Kläger das Gericht, die beanstandete Verletzungsform unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen (vgl. BGHZ 194, 314 Rn. 25 - Biomineralwasser).

  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 34/09

    Leistungspakete im Preisvergleich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 82/20
    Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen, wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform mit dem Vergleichspartikel "wie" oder - so im Streitfall - durch einen Konditionalsatz ("wenn dies geschieht wie ...") in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkrete Verletzungsform sein soll (vgl. BGH, GRUR 2011, 742 Rn. 17 mwN - Leistungspakete im Preisvergleich).

    Dass der Gesichtspunkt der Textform in der abstrakten Umschreibung nicht ausformuliert ist, hindert danach nicht daran, unter diesem Gesichtspunkt auf ein Verbot konkreten Verletzungsform wegen Nichterfüllung der Informationspflicht nach § 60 Abs. 2 VVG zu erkennen (siehe BGH, GRUR 2011, 742 Rn. 17 - Leistungspakete im Preisvergleich).

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 82/20
    Allerdings hat der Kläger damit sein Klageziel zumindest im Sinn einer modifizierenden Beschränkung (siehe BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 33 f mwN - Internet-Versteigerung III) geändert.

    Ist ein Antrag zu weit oder unbestimmt gefasst, kann ihm nämlich häufig im Wege der Auslegung als Minus entnommen werden, dass jedenfalls die konkrete Wettbewerbsmaßnahme verboten werden soll (vgl. BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 32, 35 f mwN - Internet-Versteigerung III; GRUR 2011, 444 Rn. 12 f mwN - Flughafen Frankfurt-Hahn; GRUR 2015, 504 Rn. 30 mwN - Kostenlose Zweitbrille; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - I ZR 175/19, juris Rn. 20 mwN; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. Rn. 1.44, § 12 Rn. 1.44 mwN).

  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 175/19

    Unterlassung der Produktanzeige in den Ergebnislisten der unter www.amazon.de

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 82/20
    Ist ein Antrag zu weit oder unbestimmt gefasst, kann ihm nämlich häufig im Wege der Auslegung als Minus entnommen werden, dass jedenfalls die konkrete Wettbewerbsmaßnahme verboten werden soll (vgl. BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 32, 35 f mwN - Internet-Versteigerung III; GRUR 2011, 444 Rn. 12 f mwN - Flughafen Frankfurt-Hahn; GRUR 2015, 504 Rn. 30 mwN - Kostenlose Zweitbrille; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - I ZR 175/19, juris Rn. 20 mwN; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. Rn. 1.44, § 12 Rn. 1.44 mwN).

    Letztlich hat er diese Anpassung aber mit der Neufassung des Antrags vorgenommen (siehe zu einem ähnlichen Verlauf der Berufungsverhandlung bei BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - I ZR 175/19, juris Rn. 21).

  • EuGH, 05.07.2012 - C-49/11

    Content Services - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 97/7/EG -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 82/20
    Werden die Informationen nur über einen Hyperlink auf einer Website des betreffenden Unternehmens zugänglich gemacht, genügt dies nicht (EuGH, NJW 2012, 2637 - Content Services Ltd/Bundesarbeitskammer).
  • BGH, 28.03.2019 - I ZR 85/18

    Kaffeekapseln - Wettbewerbsverstoß wegen Verletzung der Pflicht zur Angabe eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 82/20
    Das Landgericht hat auch zutreffend berücksichtigt, dass in dem Fall, dass ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin besteht, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, dieser Verstoß nicht ohne Weiteres, sondern nur dann spürbar im Sinn von § 3a UWG ist, wenn er die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 31 - Jogginghosen; GRUR 2019, 641 Rn. 30 - Kaffeekapseln).
  • BGH, 31.10.2018 - I ZR 73/17

    Beschränken der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 82/20
    Das Landgericht hat auch zutreffend berücksichtigt, dass in dem Fall, dass ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin besteht, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, dieser Verstoß nicht ohne Weiteres, sondern nur dann spürbar im Sinn von § 3a UWG ist, wenn er die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 31 - Jogginghosen; GRUR 2019, 641 Rn. 30 - Kaffeekapseln).
  • BGH, 11.07.2007 - XII ZR 197/05

    Begriff der groben Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 66/08

    Holzhocker

  • BGH, 18.12.2014 - I ZR 129/13

    Schlafzimmer komplett - Wettbewerbsverstoß im Möbelhandel: Blickfangwerbung für

  • EFTA-Gerichtshof, 27.01.2010 - E-4/09

    Internet-Website als "dauerhafter Datenträger"

  • BGH, 27.04.2017 - I ZR 55/16

    Zu Informationspflichten eines Preisvergleichsportals im Internet

  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 196/13

    Rückkehrpflicht V - Wettbewerbsverstoß bei der Personenbeförderung durch

  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 68/17

    Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags durch konkrete Bezeichnung des

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07

    Erinnerungswerbung im Internet

  • BGH, 06.11.2014 - I ZR 26/13

    Zur Zulässigkeit der Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

  • BGH, 02.04.2020 - IX ZR 135/19

    Wechsel im berufungsverfahren von Urkundenverfahren in das ordentliche Verfahren;

  • BGH, 06.10.2011 - I ZR 54/10

    Kreditkontrolle

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 4/14

    ZPO § 524; UrhG § 69 Nr. 3 Satz 2, § 69d Abs. 1; EGV 207/2009 Art. 13 Abs. 2

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 136/09

    Flughafen Frankfurt-Hahn

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 21/12

    Einkaufswagen

  • OLG Karlsruhe, 11.05.2022 - 6 U 362/21

    Verdampferkopf - Wettbewerbrechtlicher Unterlassungsantrag gegen die Versendung

    Ist ein Antrag zu weit oder unbestimmt gefasst, kann ihm zwar häufig im Wege der Auslegung als Minus entnommen werden, dass jedenfalls die konkrete Wettbewerbsmaßnahme verboten werden soll (Senat, WRP 2022, 93, 97 mwN; vgl. nur BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 32, 35 f mwN - Internet-Versteigerung III; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - I ZR 175/19, juris Rn. 20 mwN; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. § 12 Rn. 1.44 mwN).
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