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   OLG Karlsruhe, 22.11.2022 - 20 UF 10/22   

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https://dejure.org/2022,39655
OLG Karlsruhe, 22.11.2022 - 20 UF 10/22 (https://dejure.org/2022,39655)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.11.2022 - 20 UF 10/22 (https://dejure.org/2022,39655)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. November 2022 - 20 UF 10/22 (https://dejure.org/2022,39655)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 222 Abs 3 FamFG, § 76 Abs 4 S 2 SGB 6, § 5 Abs 2 S 2 VersAusglG, § 14 Abs 2 Nr 2 VersAusglG, § 14 Abs 3 VersAusglG
    Externe Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung (sog. Riester-Rente) im Rahmen des Versorgungsausgleichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fondsgebundene Rentenversicherung; Riester-Rente; externe Teilung; Halbteilungsgrundsatz; Zielversorgungsträger gestzliche Rentenversicherung; Externe Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung (sog. Riester-Rente)

  • rechtsportal.de

    Fondsgebundene Rentenversicherung; Riester-Rente; externe Teilung; Halbteilungsgrundsatz; Zielversorgungsträger gestzliche Rentenversicherung; Externe Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung (sog. Riester-Rente)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Externe Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung (sog. Riester-Rente) im Rahmen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1135
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 13.01.2021 - XII ZB 401/20

    Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss über einen Versorgungsausgleich;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.11.2022 - 20 UF 10/22
    Deshalb hat das Gericht auf eine Beschwerde des Versorgungsträgers hin stets die Entscheidung zu treffen, die der Sach- und Rechtslage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2021 - XII ZB 401/20 -, juris, Rn. 8).

    Bei der externen Teilung eines aus Fondsanteilen bestehenden Anrechts kann der Ausgleichswert häufig in Anteilen an diesem Vermögen angegeben werden (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - XII ZB 401/20 -, Rn. 9, juris).

    Eine solche Tenorierung in der Beschlussformel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa dann hinreichend bestimmt, wenn für die Ausgabe- und Rücknahmepreise dieser Anteile eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB besteht (BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - XII ZB 201/17 - Rn. 28 f.) oder wenn der Geldkurs des Anteils bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich taggenau aus einem vom Versorgungsträger bereitgestellten und in der Beschlussformel angegebenen Internet-Zugang nebst Zugangscode ermittelt werden kann (BGH, Beschluss vom 13.01.2021 - XII ZB 401/20 -, Rn. 14 f.).

    Es genügt für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger - beispielsweise aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher - Umstände möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2021 - XII ZB 401/20 -, juris Rn. 11).

  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17

    Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.11.2022 - 20 UF 10/22
    Bezieht sich eine in der Zusage der fondsgebundenen Rentenversicherung (sog. Riester-Rente) enthaltene Beitragsgarantie nicht auf die Ansparphase des Anrechts, sondern greift erst zu Beginn der Auszahlungsphase, ist für eine alternative Verpflichtung des Versorgungsträgers gemäß dem Beschluss des BGH vom 19.07.2017 (XII ZB 201/17) dergestalt, dass das Anrecht mit dem Wert der zu übertragenden Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, "mindestens jedoch" in Höhe eines etwa garantierten Kapitalbetrags (ggf. nebst Zinsen) geteilt wird, kein Raum.

    Eine solche Tenorierung in der Beschlussformel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa dann hinreichend bestimmt, wenn für die Ausgabe- und Rücknahmepreise dieser Anteile eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB besteht (BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - XII ZB 201/17 - Rn. 28 f.) oder wenn der Geldkurs des Anteils bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich taggenau aus einem vom Versorgungsträger bereitgestellten und in der Beschlussformel angegebenen Internet-Zugang nebst Zugangscode ermittelt werden kann (BGH, Beschluss vom 13.01.2021 - XII ZB 401/20 -, Rn. 14 f.).

    Folglich kann die Wertentwicklung des Anrechts der Ausgleichsverpflichteten zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung, an der der Ausgleichsberechtigte grundsätzlich teilhaben muss (BGH, Beschluss vom 11.07.2018 - XII ZB 336/16 Rn. 26; BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - XII ZB 201/17 - Rn. 17), nicht durch die Begründung eines Anrechts im Umfang der hälftigen Fondsanteile bei Ehezeitende erfolgen.

    Vor diesem Hintergrund ist für eine alternative Verpflichtung des Versorgungsträgers gemäß dem Beschluss des BGH vom 19.07.2017 (XII ZB 201/17) dergestalt, dass das Anrecht mit dem Wert der zu übertragenden Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, "mindestens jedoch" in Höhe eines etwa garantierten Kapitalbetrags (ggf. nebst Zinsen) geteilt wird, kein Raum.

  • BGH, 11.07.2018 - XII ZB 336/16

    Rechtsstreit über die externe Teilung von an ein Investmentvermögen oder an ein

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.11.2022 - 20 UF 10/22
    Folglich kann die Wertentwicklung des Anrechts der Ausgleichsverpflichteten zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung, an der der Ausgleichsberechtigte grundsätzlich teilhaben muss (BGH, Beschluss vom 11.07.2018 - XII ZB 336/16 Rn. 26; BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - XII ZB 201/17 - Rn. 17), nicht durch die Begründung eines Anrechts im Umfang der hälftigen Fondsanteile bei Ehezeitende erfolgen.

    Demgegenüber genügt bei der internen Teilung die bloße Bestimmbarkeit des Gestaltungsausspruchs, weil sich die Umsetzung der Entscheidung zur internen Teilung anhand der Teilungsordnung innerhalb des Systems des abgebenden Versorgungsträgers vollzieht und die Vollstreckung wegen einer Geldforderung nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.07.2018 - XII ZB 336/16 -, juris Rn. 24).

    (vgl. BGH, Beschluss vom 11.07.2018 - XII ZB 336/16 -, Rn. 28, juris m.w.N.).

  • BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10

    Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.11.2022 - 20 UF 10/22
    Zur Ermöglichung der Berücksichtigung einer nachehezeitlichen Wertveränderung komme in Betracht, dass die Z-AG - unter analoger Anwendung des Beschlusses des BGH vom 29.02.2012 (Az. XII ZB 609/10) - auch bezogen auf einen Wertzuwachs - eine Neuberechnung der Eheanteile/Ausgleichswerte unter Berücksichtigung der Fondsentwicklung vornehme.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können in den Wertausgleich nur solche Anrechte einbezogen werden, die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2019 - XII ZB 627/15 -, Rn. 24, juris; Beschluss vom 29.02.2012 - XII ZB 609/10 -, Rn. 29, juris; früher bereits Beschluss vom 28.05.1986 - IVb ZB 85/83 - FamRZ 1986, 892, 893 f.; vgl. auch OLG Nürnberg, aaO, Rn. 27; Grüneberg/Siede, BGB, 81. Auflage, § 5 VersAusglG Rn. 5 m.w.N.; Breuers in: jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 14 VersAusglG (Stand: 18.08.2022), Rn. 42).

  • BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.11.2022 - 20 UF 10/22
    Im Hinblick darauf, dass es sich hier um ein Anrecht handelt, dass sich in den Wertgrenzen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG bewegt, bestehen im konkreten Fall auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.05.2020 (1 BvL 5/18) keine Bedenken hinsichtlich der Durchführung der externen Teilung mit dem von der Z-AG errechneten Ausgleichswert.

    Abgesehen davon, dass ein privates Anrecht und keines im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse (vgl. § 17 VersAusglgG) auszugleichen ist, hat das BVerfG auch hinsichtlich der genannten betrieblichen Anrechte entschieden, dass insoweit etwaige Transferverluste bei dem vorliegenden - vergleichsweise niedrigen - Ausgleichswert innerhalb der Wertgrenzen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG grundsätzlich als zumutbar hinzunehmen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.05.2020 - 1 BvL 5/18 -, Rn. 79; Kemper, NJW 2020, 2931, Rn. 7).

  • BGH, 23.01.2013 - XII ZB 541/12

    Gerichtliche Entscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren: Benennung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.11.2022 - 20 UF 10/22
    Der Benennung der Rechtsgrundlagen des zu teilenden Anrechts bedarf es bei externer Teilung in der Beschlussformel nicht (BGH, Beschluss vom 23.01.2013 - XII ZB 541/12 -, juris, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 29.05.2013 - XII ZB 663/11 -, juris, Rn. 10).
  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 552/12

    Externe Teilung von Versorgungsanrechten: Verzinsungspflicht des Ausgleichswerts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.11.2022 - 20 UF 10/22
    Der als Kapitalbetrag im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlende Ausgleichswert aus der fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung ist nicht zu verzinsen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 552/12 -, juris, Rn. 13 ff.).
  • BGH, 29.05.2013 - XII ZB 663/11

    Gerichtliche Entscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren: Benennung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.11.2022 - 20 UF 10/22
    Der Benennung der Rechtsgrundlagen des zu teilenden Anrechts bedarf es bei externer Teilung in der Beschlussformel nicht (BGH, Beschluss vom 23.01.2013 - XII ZB 541/12 -, juris, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 29.05.2013 - XII ZB 663/11 -, juris, Rn. 10).
  • OLG Köln, 21.01.2022 - 14 UF 166/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Voraussetzungen einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.11.2022 - 20 UF 10/22
    Die jeweiligen Ausgleichswerte sind durch die Einschränkung "nach Maßgabe der Teilungsordnung in der Fassung vom 01.01.2015" weder betragsmäßig festgelegt noch lassen sie sich ohne weiteres anhand des angefochtenen Beschlusses bzw. anhand offenkundiger Umstände errechnen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.01.2022 - 14 UF 166/21 -, juris, Rn. 9 f.).
  • BGH, 28.05.1986 - IVb ZB 85/83

    Ausgleich von wegfallenden Anwartschaften auf landwirtschaftliches Altersgeld

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.11.2022 - 20 UF 10/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können in den Wertausgleich nur solche Anrechte einbezogen werden, die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2019 - XII ZB 627/15 -, Rn. 24, juris; Beschluss vom 29.02.2012 - XII ZB 609/10 -, Rn. 29, juris; früher bereits Beschluss vom 28.05.1986 - IVb ZB 85/83 - FamRZ 1986, 892, 893 f.; vgl. auch OLG Nürnberg, aaO, Rn. 27; Grüneberg/Siede, BGB, 81. Auflage, § 5 VersAusglG Rn. 5 m.w.N.; Breuers in: jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 14 VersAusglG (Stand: 18.08.2022), Rn. 42).
  • OLG Nürnberg, 24.08.2020 - 7 UF 355/20

    Antrag auf externe Teilung durch den Versorgungsträger - nacheheliche

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

  • BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der negativen Entwicklung der

  • BGH, 09.01.2013 - XII ZB 550/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei

  • OLG Frankfurt, 21.11.2023 - 6 UF 222/22

    Private fondsgebundene Rentenversicherung im Versorgungsausgleich

    Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass unabhängig von der Art der Teilung des Anrechts bei fondsgebundenen Anrechten ein nachehezeitlicher Wertverlust auf den Ehezeitanteil gemäß § 5 Abs. 2 VersAusglG zurückwirkt und zu berücksichtigen ist (vgl. für die externe Teilung: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. November 2022 - 20 UF 10/22 -, Rn. 37, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. August 2020 - 7 UF 355/20 -, Rn. 27, juris; BGH, Beschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 -, Rn. 28, juris - insoweit nicht aufgegeben durch BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 -, Rn. 17, juris).
  • OLG Karlsruhe, 10.10.2023 - 20 UF 17/23

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung betrieblicher Versorgungsanrechte

    Bei der Umschichtung von Fondsanteilen nach dem Ehezeitende handelt es sich um eine nachehezeitliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt und die demzufolge bei der Teilung zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. November 2022 - 20 UF 10/22 -, Rn. 34, juris; OLG Nürnberg, Beschluss v. 25.8.2020 - 7 UF 355/20 -, FamRZ 2021, 271 Rz. 29; Bergner, NJW 2013, 2790, 2793; Norpoth/Sasse, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 5 VersAusglG Rz. 12; Hartmut Wick in: Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Aufl., B. Anwendungsbereich und Gegenstand des Versorgungsausgleichs, Rn. 173).
  • OLG Dresden, 23.01.2023 - 21 UF 687/22

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer fondsbasierten sog.

    Das erfordert regelmäßig den Ausspruch eines der Höhe nach konkret bestimmten Zahlbetrages, da die Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden Kapitalbetrages klar bestimmbar und damit auch Vollstreckungstitel für den Träger der Zielversorgung sein soll (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1745, 1748; FamRZ 2017, 1655, 1657; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.11.2022 - 20 UF 10/22, juris, dort Rn. 45).
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