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   OLG Karlsruhe, 22.12.2020 - 6 VA 24/20   

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OLG Karlsruhe, 22.12.2020 - 6 VA 24/20 (https://dejure.org/2020,48121)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.12.2020 - 6 VA 24/20 (https://dejure.org/2020,48121)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. Dezember 2020 - 6 VA 24/20 (https://dejure.org/2020,48121)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 23 GVGEG, §§ 23 ff GVGEG, § 26 GVGEG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
    Veröffentlichungswürdigkeit einer Gerichtsentscheidung; Anforderungen an die Anonymisierung bei Urteilsveröffentlichungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veröffentlichung; Anonymisierung; Veröffentlichungswürdigkeit; Gerichtsverwaltung; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht; Anforderungen an die Anonymisierung bei Urteilsveröffentlichungen

  • rechtsportal.de

    Veröffentlichung; Anonymisierung; Veröffentlichungswürdigkeit; Gerichtsverwaltung; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht; Anforderungen an die Anonymisierung bei Urteilsveröffentlichungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Urteilen in anonymisierter Form und Anforderungen an die Anonymisierung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 20.12.2018 - I ZR 133/17

    Verlagsrecht: Unangemessene Benachteiligung durch Klausel in einem Verlagsvertrag

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.12.2020 - 6 VA 24/20
    Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung v. 21.11.2019 und v. 26.8.2020 gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.8.2019, das Revisionsurteil v. 20.12.2018 im Verfahren I ZR 133/17 in der in Anlage 3 vorliegenden und als Vorabdruck bezeichneten Fassung zu veröffentlichen, wird zurückgewiesen.

    Den Antragsgegner - bis zum rechtskräftigen Erlass eines Urteils im Hauptsacheverfahren - einstweilen zu verurteilen, es zu unterlassen, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2010 Az. I ZR 133/17 in der Fassung des mit Schreiben des Antragsgegners vom 13.8.2019 [gemeint: 15.8.2019] an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers übersandten Vorabdrucks des Urteils (Anl. 3) zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch Dritte freizugeben;.

    Den Antragsgegner - bis zum rechtskräftigen Erlass eines Urteils im Hauptsacheverfahren - einstweilen zu verurteilen, es zu unterlassen, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2018, Az. I ZR 133/17 in der Fassung des mit Schreiben des Antragsgegners vom 13.8.2019 [gemeint: 15.8.2019] an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers übersandten Vorabdrucks des Urteils (Anl. 3) ohne eine hinreichende Anonymisierung bzw. Neutralisierung selbst zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch Dritte freizugeben.

    Den Antragsgegner - bis zum rechtskräftigen Erlass eines Urteils im Hauptsacheverfahren - einstweilen zu verurteilen, eine Veröffentlichung oder Freigabe zur Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2018 I ZR 133/17 erst vorzunehmen, wenn nach einer Vorabübersendung der zur Veröffentlichung vorgesehenen anonymisierten Fassung des Urteils innerhalb einer angemessenen Frist nach Zusendung keine Einwendungen von dem Kläger/Antragsteller erhoben werden.

    Den Antragsgegner - bis zum rechtskräftigen Erlass eines Urteils im Hauptsacheverfahren - einstweilen zu verurteilen, wahlweise nur eines der beiden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2018 mit dem Aktenzeichen I ZR 133/17 bzw. I ZR 134/17 in hinreichend anonymisierter Form zu veröffentlichen oder zur Veröffentlichung freizugeben.

    Ohne die Information über die Stellung des dortigen Klägers ist die im Revisionsurteil referierte Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichts und deren revisionsgerichtliche Einordnung durch den Bundesgerichtshof (I ZR 133/17, Rn. 27) zu einer vorrangigen Individualabrede nicht zu vermitteln, die der Antragsteller als dortiger Kläger argumentativ aus der Äußerung des ... herleiten wollte, angesichts des geringen Aktualisierungsaufwands bei Neuausgaben sei die Tätigkeit als Kommentator für die gesamte wissenschaftliche Laufbahn eines Hochschullehrers "eine Art Lebensversicherung".

  • OLG Karlsruhe, 01.04.2020 - 2 VAs 1/20

    Recht zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen Berücksichtigung der Rechte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.12.2020 - 6 VA 24/20
    Dieser Aufgabe entspricht eine rechtliche Verpflichtung der Gerichte, ihre Entscheidungen in angemessener Weise zu publizieren und sie - unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten - gegebenenfalls im vollen Wortlaut hierum nachsuchenden Interessenten zur Verfügung zu stellen (vergleiche BVerwG, Urteil vom 26.2.1997, 6 C 3/96 - juris Rn. 23, 24; BGH, Beschluss vom 5.4.2017 - IV AR(VZ) 2/16, NJW 2017, 1819 Rn. 16; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 25.10.2002,1 VA 3/02; OLG Karlsruhe, 2. Strafsenat, Beschluss vom 1.4.2020 - 2 VAs 1/20 juris Rn. 26).

    Maßgeblich sind also das tatsächliche oder mutmaßliche Interesse der Öffentlichkeit, ggf. auch der Fachöffentlichkeit, an der Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27.02.2020 - 27 L 43/20 - juris Rn. 10; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.4.2020 - 2 VAs 1/20 juris Rn. 27).

    Bei der Überprüfung der Ermessensausübung können auch die von der Gerichtsverwaltung im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung noch mitgeteilten, ihre Ermessensausübung stützenden Gesichtspunkte, herangezogen werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.1980 - 3 VAs 9/80 - Justiz 1980, 450-451; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 1.4.2020 - 2 VAs 1/20 juris Rn. 24).

    Deren Veröffentlichung setzt regelmäßig die Anonymisierung der Entscheidung etwa hinsichtlich persönlicher Angaben und Umstände voraus (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.4.2020 - 2 VAs 1/20, juris Rn. 28; VG Leipzig, Urt. v. 18.5.2016 - 1 K 1720/14, juris Rn. 45).

    Bei der Abwägung, ob der Publikation einer als veröffentlichungswürdig eingestuften Entscheidung schutzwürdige Interessen des von der Entscheidung Betroffenen entgegenstehen, ist das Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und ggf. auch sein Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK in den Blick zu nehmen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.4.2020 - 2 VAs 1/20, juris Rn. 29).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2010 - 1 S 501/10

    Löschung einer veröffentlichten Gerichtsentscheidung bei Bestimmbarkeit einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.12.2020 - 6 VA 24/20
    Dabei ist eine Person bestimmbar, wenn sie mit vertretbarem Aufwand gegebenenfalls unter Heranziehung von Zusatzwissen aus allgemein zugänglichen Quellen ermittelt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 30.7.1990 juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.7.2010 - 1 S 501/10 juris Rn 23).

    Würde dies bereits zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung führen, könnte den Informationsansprüchen der Öffentlichkeit, die ihre Grundlage ebenfalls im Verfassungsrecht finden (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), auf bestimmten Rechtsgebieten kaum noch Rechnung getragen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.7.2010 - 1 S 501/10 juris Rn. 34).

    Vielmehr ist bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit mit dem Schutzinteresse des Betroffenen zu beachten, dass das Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse dann überwiegt, wenn es zum Beispiel um besonders sensible Gesundheitsdaten des Betroffenen geht, deren Kenntnis für den Leser auf der anderen Seite für das Verständnis der Entscheidung nicht zwingend erforderlich erscheinen und umgekehrt, dass das Schutzinteresse eines Antragstellers am Ausschluss der Veröffentlichung bestimmter Angaben gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse als eher gering zu bewerten ist, soweit es um ausschließlich sozialbezogenes Verhalten und nicht etwa die Privat- oder Intimsphäre des Betroffenen geht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.7.2010 - 1 S 501/10 juris Rn. 35 f.).

  • BGH, 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16

    Herausgabe von anonymisierten Gerichtsentscheidungen durch das Gericht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.12.2020 - 6 VA 24/20
    Dieser Aufgabe entspricht eine rechtliche Verpflichtung der Gerichte, ihre Entscheidungen in angemessener Weise zu publizieren und sie - unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten - gegebenenfalls im vollen Wortlaut hierum nachsuchenden Interessenten zur Verfügung zu stellen (vergleiche BVerwG, Urteil vom 26.2.1997, 6 C 3/96 - juris Rn. 23, 24; BGH, Beschluss vom 5.4.2017 - IV AR(VZ) 2/16, NJW 2017, 1819 Rn. 16; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 25.10.2002,1 VA 3/02; OLG Karlsruhe, 2. Strafsenat, Beschluss vom 1.4.2020 - 2 VAs 1/20 juris Rn. 26).

    Ein Verfahrensbeteiligter kann grundsätzlich nicht ausschließen, dass die ihn betreffende Entscheidung auch veröffentlicht wird, auch wenn die Prozessparteien der Öffentlichkeit oder einzelnen Dritten trotz Anonymisierung bekannt werden (BGH, Beschl. v. 5.4.2017 - IV AR (VZ) 2/16 juris Rn. 15).

  • VG Leipzig, 18.05.2016 - 1 K 1720/14
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.12.2020 - 6 VA 24/20
    Deren Veröffentlichung setzt regelmäßig die Anonymisierung der Entscheidung etwa hinsichtlich persönlicher Angaben und Umstände voraus (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.4.2020 - 2 VAs 1/20, juris Rn. 28; VG Leipzig, Urt. v. 18.5.2016 - 1 K 1720/14, juris Rn. 45).
  • OLG Frankfurt, 19.09.2019 - 20 VA 21/17

    Zur Frage des Anonymisierungsumfangs bei der Veröffentlichung markenrechtlicher

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.12.2020 - 6 VA 24/20
    Die Auswahl ist vorrangig aus der Sicht des mit der Entscheidung befassten Richters bzw. Spruchkörpers zu treffen; diese "amtliche Auswahl" hat die Gerichtsverwaltung um diejenigen Entscheidungen zu ergänzen, an deren Veröffentlichung ein erkennbares öffentliches Interesse besteht (BVerwG a.a.O. Rn. 29; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2019 - 20 VA 21/17 - juris Rn. 88).
  • OLG Karlsruhe, 18.08.1980 - 3 VAs 9/80
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.12.2020 - 6 VA 24/20
    Bei der Überprüfung der Ermessensausübung können auch die von der Gerichtsverwaltung im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung noch mitgeteilten, ihre Ermessensausübung stützenden Gesichtspunkte, herangezogen werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.1980 - 3 VAs 9/80 - Justiz 1980, 450-451; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 1.4.2020 - 2 VAs 1/20 juris Rn. 24).
  • OLG Saarbrücken, 25.10.2002 - 1 VA 3/02
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.12.2020 - 6 VA 24/20
    Dieser Aufgabe entspricht eine rechtliche Verpflichtung der Gerichte, ihre Entscheidungen in angemessener Weise zu publizieren und sie - unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten - gegebenenfalls im vollen Wortlaut hierum nachsuchenden Interessenten zur Verfügung zu stellen (vergleiche BVerwG, Urteil vom 26.2.1997, 6 C 3/96 - juris Rn. 23, 24; BGH, Beschluss vom 5.4.2017 - IV AR(VZ) 2/16, NJW 2017, 1819 Rn. 16; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 25.10.2002,1 VA 3/02; OLG Karlsruhe, 2. Strafsenat, Beschluss vom 1.4.2020 - 2 VAs 1/20 juris Rn. 26).
  • BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen als öffentliche Aufgabe

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.12.2020 - 6 VA 24/20
    Dieser Aufgabe entspricht eine rechtliche Verpflichtung der Gerichte, ihre Entscheidungen in angemessener Weise zu publizieren und sie - unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten - gegebenenfalls im vollen Wortlaut hierum nachsuchenden Interessenten zur Verfügung zu stellen (vergleiche BVerwG, Urteil vom 26.2.1997, 6 C 3/96 - juris Rn. 23, 24; BGH, Beschluss vom 5.4.2017 - IV AR(VZ) 2/16, NJW 2017, 1819 Rn. 16; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 25.10.2002,1 VA 3/02; OLG Karlsruhe, 2. Strafsenat, Beschluss vom 1.4.2020 - 2 VAs 1/20 juris Rn. 26).
  • BVerfG, 14.09.2015 - 1 BvR 857/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf Zusendung einer Urteilskopie an einen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.12.2020 - 6 VA 24/20
    Diese Rechtspflicht folgt aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, denn gerichtliche Entscheidungen konkretisieren die Regelungen der Gesetze und bilden Recht fort (BVerfG, Beschluss vom 14.9.2015,1 BvR 857/15; BVerwG aaO Rn. 24; BGH, aaO Rn. 16).
  • BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Aufnahme in die bzw. Streichung aus

  • VG Berlin, 27.02.2020 - 27 L 43.20

    Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Urteils

  • OLG Celle, 06.02.2013 - 2 VAs 22/12

    Unterliegen der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft der Überprüfung durch

  • BGH, 20.12.2018 - I ZR 134/17

    Verlagsrecht: Unangemessene Benachteiligung durch Klausel in einem Verlagsvertrag

  • BayObLG, 20.12.2021 - 203 VAs 389/21

    Auskünfte und Akteneinsicht für andere öffentliche Stellen

    Die wohl herrschende Meinung geht inzwischen davon aus, dass dies auch bei Ermessensentscheidungen möglich ist, selbst wenn angestellte Überlegungen zur Ausübung des Ermessens in der Begründung des Verwaltungsakts nicht oder nur unvollständig zum Ausdruck gekommen sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2021, Az.: 4 VAs 2/21, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2020, Az.: 6 VA 24/20, JZ 2021, 687, juris Rn. 37; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.04.2020, Az.: 2 VAs 1/20, juris Rn. 24; OLG Celle, Beschluss vom 06.02.2013, Az.: 2 VAs 22/12, OLGSt EGGVG § 23 Nr. 31, juris Rn. 19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.1980, Az.: 3 VAs 9/80, Justiz 1980, 450; KK-StPO/Mayer, a.a.O., EGGVG § 28 Rn. 8; Kissel/Mayer/Mayer, 10. Aufl. 2021, EGGVG § 28 Rn. 8), obwohl in § 28 EGGVG keine dem § 114 Satz 2 VwGO entsprechende Regelung aufgenommen worden ist, die ein Nachschieben von Gründen ausdrücklich erlaubt (Böttcher in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 21; BeckOK GVG/Köhnlein, a.a.O., EGGVG § 28 Rn. 13).

    Nach einhelliger Ansicht ist ein Nachschieben von Gründen aber jedenfalls dann unzulässig, wenn der Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen geändert würde (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2020, Az.: 6 VA 24/20, JZ 2021, 687, juris Rn. 37; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.04.2020, Az.: 2 VAs 1/20, juris Rn. 24; OLG Celle, Beschluss vom 06.02.2013, Az.: 2 VAs 22/12, OLGSt EGGVG § 23 Nr. 31, juris Rn. 19; Böttcher in Löwe/Rosenberg, a.a.O., § 28 EGGVG Rn. 2; MüKoStPO/Ellbogen, a.a.O., EGGVG § 28 Rn. 4).

  • BayObLG, 20.07.2022 - 203 VAs 139/22

    Dritte haben keinen durchsetzbaren Anspruch auf Veröffentlichung der

    Der Senat hält somit an seiner Rechtsprechung fest, dass es sich bei der Entscheidung über das Begehren des Antragstellers auf Einstellung der Entscheidung in die Datenbank "Bayern.Recht" um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege handelt (vgl. BayObLG StraFo 2022, 29 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 2 S 3145/19 -, juris und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. April 2020 - 2 VAs 1/20 -, juris jeweils zu einem Antrag auf Entfernung einer strafgerichtlichen Entscheidung von der Internetseite des entscheidenden Gerichts; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 2020 - 2 S 623/20-, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 6 VA 24/20 -, juris zu einem Anspruch auf Unterlassung einer Veröffentlichung; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2022 - 15 VA 4/22 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2015 - III-1 VAs 70/15 -, juris Rn. 8 ff.; VG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 -, juris; Putzke/Zenthöfer NJW 2015, 1777 ff., S. 1783).
  • BVerfG - 1 BvR 209/21 (anhängig)

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Nicht ausreichende Anonymisierung von

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2020 - 6 VA 24/20, 6 VA 25/20 - und die Schreiben der Präsidentin des Bundesgerichtshofs vom 13. und 15. August 2019 - S 20 -.
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