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   OLG Karlsruhe, 23.01.2014 - 2 WF 271/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,1545
OLG Karlsruhe, 23.01.2014 - 2 WF 271/13 (https://dejure.org/2014,1545)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.01.2014 - 2 WF 271/13 (https://dejure.org/2014,1545)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - 2 WF 271/13 (https://dejure.org/2014,1545)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche Berücksichtigung einer Abfindung für Unterhalt bei der Berechnung des einzusetzenden Vermögens bzw. Einkommens

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 115 Abs 1 ZPO, § 115 Abs 2 ZPO, § 115 Abs 3 ZPO, § 120 Abs 4 S 1 ZPO
    Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Unterhaltsabfindung als nachträglich einzusetzendes Vermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 115 Abs. 3
    Nachträgliche Berücksichtigung einer Abfindung für Unterhalt bei der Berechnung des einzusetzenden Vermögens bzw. Einkommens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe auch bei Zufluss einer Unterhaltsabfindung möglich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe auch bei Zufluss einer Unterhaltsabfindung möglich

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Unterhaltsabfindungen müssen nicht im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für Prozesskosten eingesetzt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 408
  • FamRZ 2014, 1724
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Saarbrücken, 25.05.2010 - 9 WF 45/10

    Prozesskostenhilfe: Nachträglicher Einsatz einer Unterhaltsabfindung für die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.01.2014 - 2 WF 271/13
    Eine Unterhaltsabfindung kann, da es sich um eine grundsätzliche zweckgebundene Zuwendung handelt, die an die Stelle laufender Unterhaltszahlungen tritt, nicht als ein im Rahmen des § 120 Abs. 4 in Verbindung mit § 115 Abs. 3 ZPO nachträglich für Prozesskosten einzusetzendes Vermögen angesehen werden (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 115 Rdn. 5; OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 2001; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1196 für eine Abfindung zum Ausgleich des Verlustes des Arbeitsplatzes).
  • OLG Stuttgart, 01.10.2008 - 8 WF 161/08

    Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung: Pflicht zur nachträglichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.01.2014 - 2 WF 271/13
    Vielmehr sei im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens davon auszugehen, dass die Partei bei entsprechenden Bemühungen zumindest innerhalb von zwei Jahren eine neue Arbeitsstelle finden könne, in der sie ein ausreichendes Einkommen zur Bestreitung des Mindestunterhaltsbedarfs erzielen werde (OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.10.2008, 8 WF 161/08 - veröffentlicht in juris).
  • OLG Karlsruhe, 17.12.2001 - 16 WF 137/01

    Rechtliche Einordnung der Abfindung; Anrechnung einer Abfindung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.01.2014 - 2 WF 271/13
    Eine Unterhaltsabfindung kann, da es sich um eine grundsätzliche zweckgebundene Zuwendung handelt, die an die Stelle laufender Unterhaltszahlungen tritt, nicht als ein im Rahmen des § 120 Abs. 4 in Verbindung mit § 115 Abs. 3 ZPO nachträglich für Prozesskosten einzusetzendes Vermögen angesehen werden (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 115 Rdn. 5; OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 2001; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1196 für eine Abfindung zum Ausgleich des Verlustes des Arbeitsplatzes).
  • OLG Brandenburg, 04.08.2021 - 15 WF 69/21

    Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe

    Soweit in Literatur und Rechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten wird, dass einer solchen Beschränkung der Vollmacht § 48 Abs. 2 BRAO entgegenstehe (LAG Köln, AGS 2020, 194 und 197; OLG Karlsruhe, FamRZ 2017, 1702; LAG Hamm, B. v. 05.07.2013,  - 5 Ta 254/13 -, BeckRS 2013, 73192; LG Saarbrücken, FamRZ 2012, 1658, OLG Brandenburg - 1. FamS -, FamRZ 2009, 898; OLG Karlsruhe, FamRZ 2017, 1702; LAG Rheinland-Pfalz, B. v. 03.08.2011 - 1 Ta 127/11 -, BeckRS 2011, 75298; BeckOK-ZPO/Reichling, 40. Ed., § 120a, Rn. 28; Dürbeck/Gottschalk, a.a.O., Rn. 715a, Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 78 FamFG, Rn. 9; Prütting/Helms/Dürbeck, FamFG, 5. Aufl., § 78, Rn. 3), folgt der Senat dem nicht (so schon Senat, B. v. 28.05.2015 - 15 WF 101/15 -, BeckRS 2020, 10518; OLG Brandenburg - 1. FamS -, AnwBl 2014, 363; OLG Zweibrücken, FamRZ 2014, 1724; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 18. Aufl., § 121, Rn. 4, Fn. 16; Bahrenfuss/Wittenstein, FamFG 3. Aufl., § 120a ZPO, Rn. 10; BeckOK-FamFG/Weber, a.a.O., Rn. 104q; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Kostenrechtl.
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