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   OLG Karlsruhe, 23.02.2005 - 1 AK 24/04   

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https://dejure.org/2005,8294
OLG Karlsruhe, 23.02.2005 - 1 AK 24/04 (https://dejure.org/2005,8294)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.02.2005 - 1 AK 24/04 (https://dejure.org/2005,8294)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Februar 2005 - 1 AK 24/04 (https://dejure.org/2005,8294)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Auslieferung in einen EG-Mitgliedstaat: Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bei fehlenden Auslieferungsunterlagen des ersuchenden Mitgliedsstaats nach Ablauf der 60-Tagesfrist

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschleunigte Entscheidung über eine Auslieferung bei Bestehen eines europäischen Haftbefehls; Folgen einer erheblichen Überschreitung der in § 83c Abs. 1 Internationales Rechtshilfegesetz (IRG); Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ; Vorliegen eines ...

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    §§ 83c Abs. 1 u. Abs. 4, 83d, 83 Nr. 3 IRG, Art. 17 RbEuhb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    IRG § 83c Abs. 1
    Rechtsnatur der Frist bis zur Entscheidung über die Auslieferung

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1206
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 13.09.2004 - 1 AK 6/04

    Auslieferung aufgrund eines in einem Staat der Europäischen Union ergangenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2005 - 1 AK 24/04
    Im Übrigen spielen Fragen der Verjährung vorliegend keine Rolle, da diese sich im Rahmen des hier anwendbaren EuHbG (vgl. hierzu Senat StV 2004, 547 f.) allein nach dem Recht des ersuchenden Staates bemessen (Art. 4 Nr. 4 RbEuHb).

    Einer solchen Zusammenlegung kommt jedoch eigenständige Bedeutung mit gestaltender Wirkung bei (Senat NStZ 1999, 93 ff.; StV 2004 547 f.), was zur Folge hat, dass die einzelnen Strafverfahren und insbesondere vorliegend das Urteil des Berufungsgerichts M./Italien vom 08.11.1995, über dessen Zulässigkeit bereits befunden werden kann, ihre selbstständige Bedeutung als Strafvollstreckungsgrundlage verloren haben.

    Da dem Auslieferungsersuchen vom 11.11.2004 aber die Bereitschaft zur Abänderung und Aufhebung des Kumulationsbeschlusses zu entnehmen ist, kann die Auslieferung des Verfolgten mit der in der Beschlussformel ausgesprochenen Maßgabe als zulässig angesehen werden (vgl. Senat StV 2004, 547 f.).

  • OLG Düsseldorf, 13.05.1991 - 4 Ausl (A) 326/90
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2005 - 1 AK 24/04
    In Anbetracht der seit der ersten Aufforderung verstrichenen Zeitspanne von mehr als drei Monaten kann die Auslieferungshaft auf diese Vorwürfe jedoch nicht mehr gestützt werden, da dies mit dem auch im Auslieferungsverfahren zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbaren ist (vgl. hierzu auch Senat StV 2005, 32 f.; ders. Beschluss vom 21.04.2004, 1 AK 42/03; OLG Düsseldorf NJW 1991, 3105 f.; Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl. 1998, § 24 Rn. 7 c).
  • OLG Karlsruhe, 22.09.2004 - 1 AK 42/03

    Auslieferungsrecht: Weiterlieferung eines von einem Mitgliedsstaat der EU

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2005 - 1 AK 24/04
    In Anbetracht der seit der ersten Aufforderung verstrichenen Zeitspanne von mehr als drei Monaten kann die Auslieferungshaft auf diese Vorwürfe jedoch nicht mehr gestützt werden, da dies mit dem auch im Auslieferungsverfahren zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbaren ist (vgl. hierzu auch Senat StV 2005, 32 f.; ders. Beschluss vom 21.04.2004, 1 AK 42/03; OLG Düsseldorf NJW 1991, 3105 f.; Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl. 1998, § 24 Rn. 7 c).
  • OLG Karlsruhe, 10.11.2015 - 1 AK 111/14

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines ETA-Terroristen von

    Allein der Umstand, dass das Verfahren nicht innerhalb der in § 83c Abs. 1 IRG festgelegten 60-Tage-Frist abgeschlossen werden konnte, führt nicht zur Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls, weil die Überschreitung dieser Frist ihre Ursache in sachlichen und auf der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage beruhenden Gründen hat (vgl. Senat NJW 2005, 1206).
  • OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 1 AK 10/15

    Internationale Rechtshilfe: Auslieferung eines Verfolgten zur Strafvollstreckung

    Allein der Umstand, dass das Verfahren nicht innerhalb der in § 83c Abs. 1 IRG festgelegten 60-Tage-Frist abgeschlossen werden konnte, führt nicht zur Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls, weil die Überschreitung dieser Frist ihre Ursache in sachlichen und auf der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage beruhenden Gründen hat (vgl. Senat NJW 2005, 1206).
  • OLG Hamm, 12.05.2005 - 4 AuslA 23/04

    Auslieferungshaft; Auslieferungshaftbefehl; Aufhebung; Verhältnismäßigkeit,

    20/97 (49/97) = StV 1997, 652 = StraFo 1997, 342; aus neuerer Zeit siehe OLG Karlsruhe NJW 2005, 1206).

    Bei der Abwägung des Freiheitsanspruchs des Verfolgten gegen das im Auslieferungsverfahren geltende Gebot der Rücksichtnahme auf die Wirksamkeit der Strafrechtspflege des ersuchenden Staates ist zugunsten des Verfolgten damit zu berücksichtigen, dass das zeitliche Ende des Auslieferungsverfahren derzeit völlig offen ist (vgl. zur Berücksichtigung dieses Umstandes auch OLG Karlsruhe NJW 2005, 1206).

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2006 - 1 AK 46/06

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen

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  • OLG Karlsruhe, 13.07.2011 - 1 AK 24/11

    Voraussetzungen der Auslieferung nach Italien aufgrund eines Europäischen

    Der Umstand, dass über die Zulässigkeit der Auslieferung des sich seit 08.03.2011 in Auslieferungshaft befindlichen Verfolgten nicht innerhalb der in § 83c Abs. 1 IRG angeführten 60-Tage-Frist entschieden werden konnte, führt zu keiner anderen Beurteilung, da die Überschreitung dieser Frist ihre Ursache in sachlichen und auf der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage beruhenden Gründen hat (vgl. Senat NJW 2005, 1206 und 1207).
  • OLG Karlsruhe, 14.09.2009 - 1 AK 43/09

    Absehen von Rücküberstellungsvorbehalt wegen Erschleichung des Aufenthaltsrechts

    Allein der Umstand, dass das Verfahren nicht innerhalb der in § 83c Abs. 1 IRG festgelegten 60-Tage-Frist abgeschlossen werden konnte, führt nicht zur Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls, weil die Überschreitung dieser Frist ihre Ursache in sachlichen und auf der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage beruhenden Gründen hat (vgl. Senat NJW 2005, 1206 und 1207).
  • OLG Karlsruhe, 07.12.2010 - 1 AK 50/10

    Auslieferung eines - vergleichbar nach § 63 StGB Unterzubringenden - bei Bestehen

    Allein der Umstand, dass über die Zulässigkeit der Auslieferung des sich seit 16.07.2010 in Auslieferungshaft befindlichen Verfolgten nicht innerhalb der in § 83c Abs. 1 IRG angeführten 60-Tage-Frist entschieden werden konnte, führt zu keiner anderen Beurteilung, da die Überschreitung dieser Frist ihre Ursache in sachlichen und auf der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage beruhenden Gründen hat (vgl. Senat NJW 2005, 1206 und 1207).
  • OLG Karlsruhe, 21.10.2010 - 1 AK 45/10

    Garantie der medizinischen Versorgung als Voraussetzungen für eine Auslieferung

    Allein der Umstand, dass über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht innerhalb der in § 83c Abs. 1 IRG angeführten 60-Tage-Frist entschieden werden konnte, führt zu keiner anderen Beurteilung der Haftfrage, da die Überschreitung ihre Ursache in sachlichen und auf der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage beruhenden Gründen hat (vgl. Senat NJW 2005, 1206 und 1207); insbesondere hat die Klärung des Gesundheitszustandes und die Sicherstellung einer ausreichenden Medikamentation Zeit in Anspruch genommen.
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