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   OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11   

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https://dejure.org/2012,17511
OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11 (https://dejure.org/2012,17511)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.02.2012 - 9 U 97/11 (https://dejure.org/2012,17511)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Februar 2012 - 9 U 97/11 (https://dejure.org/2012,17511)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Haftung bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr

  • verkehrslexikon.de

    Zur Haftung bei illegalen Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fahrzeugrennen - Leistungsfreiheit des Versicherers

  • rabüro.de

    Zur Haftung bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 29 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1; PflVG § 1; KfzPflVV § 5 Abs. 1 Nr. 2
    Kein Haftungsausschluss zwischen Teilnehmern eines Kfz-Rennens im öffentlichen Straßenverkehr bei Haftpflichtversicherungsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung der Teilnehmer an einem Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftung bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Tödlicher Unfall bei verbotenem Straßenrennen - Haftungsausschluss nach den für gefährliche Sportarten geltenden Grundsätzen?

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Haftung bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Tödliches Autorennen auf der Landstraße - wer haftet?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr: Haftungsausschluss wegen bewusster Selbstgefährdung gilt nicht bei illegalen Straßenrennen - Teilnahme an illegalen Straßenrennen begründet erhebliches Mitverschulden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3447
  • NZV 2012, 585
  • VersR 2012, 1124
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 29.01.2008 - VI ZR 98/07

    Inanspruchnahme des Kfz-Haftpflichtversicherers für Schäden auf einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11
    Das ist insbesondere für sportliche Kampfspiele und andere sportliche Wettbewerbe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial anerkannt, die typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung begründen (vgl. nur BGH, NJW 1975, 109 ff.; 2003, 2018, 2019 f.; 2008, 1591, 1592; 2010, 537, 538).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für organisierte Kraftfahrzeugrennen und ähnliche Veranstaltungen (vgl. BGH, NJW 2003, 2018, 2020; 2008, 1591, 1592; NJW-RR 2009, 812; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 408; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248).

    Sind die bestehenden Risiken durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, besteht weder ein Grund für die Annahme, die Teilnehmer wollten gegenseitig auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichten, noch erscheint es als treuwidrig, dass der Geschädigte den durch die Versicherung gedeckten Schaden geltend macht (BGH, NJW 2008, 1591, 1592 f.).

    Denn es ist ebenso zumutbar wie der mögliche Verlust des Schadensfreiheitsrabatts (zu diesem BGH, NJW 2008, 1591, 1592).

  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02

    Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11
    Das ist insbesondere für sportliche Kampfspiele und andere sportliche Wettbewerbe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial anerkannt, die typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung begründen (vgl. nur BGH, NJW 1975, 109 ff.; 2003, 2018, 2019 f.; 2008, 1591, 1592; 2010, 537, 538).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für organisierte Kraftfahrzeugrennen und ähnliche Veranstaltungen (vgl. BGH, NJW 2003, 2018, 2020; 2008, 1591, 1592; NJW-RR 2009, 812; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 408; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248).

    Denn die entschädigungslose Inkaufnahme von Verletzungen bei sportlichen Kampfspielen findet ihre innere Rechtfertigung nicht nur in der - bei Kraftfahrzeugrennen stets vorhandenen - Gefahrexponierung, sondern auch darin, dass dem Spiel bestimmte, für jeden Teilnehmer verbindliche Regeln zu Grunde liegen, die von vornherein feststehen, unter denen somit die Teilnehmer zum Spiel antreten und die insbesondere durch das Verbot so genannter "Fouls" auch auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Spieler ausgerichtet sind (vgl. vor allem BGH, NJW-RR 1995, 857, 858; 2006, 672, 674 und - für Autorennen - NJW 2003, 2018, 2019).

    Bei gewichtigen Regelverstößen oder grob fahrlässigem Verhalten schließt es die Haftung nicht aus (vgl. nur BGH, NJW 2003, 2018, 2019 und OLG Hamm, NJW 1997, 949, 950).

  • BGH, 10.07.1984 - VI ZR 262/82

    Modellboot - §§ 249, 251 BGB, zur Berechnung des Schadenersatzes bei fehlendem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11
    Der vom Kläger beabsichtigte Umbau eines anderen Fahrzeugs der gleichen Serie ist zumindest dann keine Wiederherstellung der beschädigten Sache im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn es sich bei dem individuell zu Rennzwecken umgebauten Fahrzeug um ein nicht reproduzierbares Unikat handelte (vgl. BGH, NJW 1984, 2282, 2283).

    Denn es genügt, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung ein in Geld messbarer Vermögenswert vorhanden ist (vgl. BGH, NJW 1984, 2282, 2283), und das ist nach den Ausführungen des Sachverständigen H. der Fall.

  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 144/09

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Über den Wiederbeschaffungswert hinaus

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11
    Das gilt auch für den Umbau eines noch zu beschaffenden Ersatzfahrzeugs (vgl. BGH, NJW 2010, 2121).

    Denn bei dem VW Golf handelte es sich weder um einen besonders teuren Wagen mit geringer Fahrleistung noch um einen alten Wagen ohne Marktwert (vgl. BGH, NJW 1966, 1454, 1455 f.) und auf den Wert des Materials und der Arbeitsleistung für den größtenteils in Eigenarbeit vorgenommenen Umbau des Fahrzeugs kann bei der Wertermittlung nicht abgestellt werden (vgl. BGH, NJW 2010, 2121, 2122).

  • BGH, 21.02.1995 - VI ZR 19/94

    Annahme eines Haftungsausschlusses bei Verletzung beim Spiel von Jugendlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11
    Ein vollständiger Haftungsausschluss kann sich aber aus dem Verbot selbstwidersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB ergeben (BGH, a.a.O. 657; vgl. auch NJW 1986, 1865, 1866; NJW-RR 1995, 857, 858; 2006, 672, 674; VersR 2006, 416).

    Denn die entschädigungslose Inkaufnahme von Verletzungen bei sportlichen Kampfspielen findet ihre innere Rechtfertigung nicht nur in der - bei Kraftfahrzeugrennen stets vorhandenen - Gefahrexponierung, sondern auch darin, dass dem Spiel bestimmte, für jeden Teilnehmer verbindliche Regeln zu Grunde liegen, die von vornherein feststehen, unter denen somit die Teilnehmer zum Spiel antreten und die insbesondere durch das Verbot so genannter "Fouls" auch auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Spieler ausgerichtet sind (vgl. vor allem BGH, NJW-RR 1995, 857, 858; 2006, 672, 674 und - für Autorennen - NJW 2003, 2018, 2019).

  • BGH, 07.02.2006 - VI ZR 20/05

    Haftung der Beteiligten an einem "Rempeltanz"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11
    Ein vollständiger Haftungsausschluss kann sich aber aus dem Verbot selbstwidersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB ergeben (BGH, a.a.O. 657; vgl. auch NJW 1986, 1865, 1866; NJW-RR 1995, 857, 858; 2006, 672, 674; VersR 2006, 416).

    Denn die entschädigungslose Inkaufnahme von Verletzungen bei sportlichen Kampfspielen findet ihre innere Rechtfertigung nicht nur in der - bei Kraftfahrzeugrennen stets vorhandenen - Gefahrexponierung, sondern auch darin, dass dem Spiel bestimmte, für jeden Teilnehmer verbindliche Regeln zu Grunde liegen, die von vornherein feststehen, unter denen somit die Teilnehmer zum Spiel antreten und die insbesondere durch das Verbot so genannter "Fouls" auch auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Spieler ausgerichtet sind (vgl. vor allem BGH, NJW-RR 1995, 857, 858; 2006, 672, 674 und - für Autorennen - NJW 2003, 2018, 2019).

  • BGH, 17.02.2009 - VI ZR 86/08

    Haftung bei einem Unfall während eines Motocross-Trainings;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11
    Diese Grundsätze gelten nicht nur für organisierte Kraftfahrzeugrennen und ähnliche Veranstaltungen (vgl. BGH, NJW 2003, 2018, 2020; 2008, 1591, 1592; NJW-RR 2009, 812; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 408; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248).

    Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus (vgl. nur BGH, NJW-RR 2009, 812, 813).

  • BGH, 27.10.2009 - VI ZR 296/08

    Sorgfaltspflichtverstoß allein wegen Verletzung eines Gegenspielers bei einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11
    Das ist insbesondere für sportliche Kampfspiele und andere sportliche Wettbewerbe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial anerkannt, die typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung begründen (vgl. nur BGH, NJW 1975, 109 ff.; 2003, 2018, 2019 f.; 2008, 1591, 1592; 2010, 537, 538).

    Der bestehende Versicherungsschutz wirkt damit anspruchserhaltend (BGH, NJW 2010, 537, 538).

  • LG Duisburg, 22.10.2004 - 7 S 129/04

    Haftung für Verletzungen bei einem Kfz-Rennen im Straßenverkehr

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11
    Ob sie auch für verbotene Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr (§ 29 Abs. 1 StVO) anwendbar sind (so OLG Hamm, NZV 1997, 515; LG Duisburg, NJW-RR 2005, 105, 106; zustimmend etwa König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 29 StVO Rdn. 7 und Wessel, VersR 2011, 569, 576), ist allerdings umstritten (ablehnend etwa MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 823 Rdn. 553 sowie - für verbotene Gefährdungen im Allgemeinen - OLG Hamm, NJW 1997, 949, 950 und OLG Köln, NJW-RR 1993, 1498, 1499) und höchstrichterlich bislang nicht geklärt.

    Ein Haftungsausschluss kommt aber auch bei derartigen Rennen allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Teilnehmer zumindest konkludent auf bestimmte, für alle Teilnehmer verbindliche Regeln geeinigt haben (vgl. OLG Hamm, NZV 1997, 515 und LG Duisburg, NJW-RR 2005, 105, 106, aber auch OLG Zweibrücken, OLG Stuttgart, OLG Brandenburg und OLG Celle, jeweils a.a.O.).

  • OLG Hamm, 04.11.1996 - 13 U 41/96

    Teilnahme an Gotcha-Spiel begründet keinen Haftungsausschluß

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11
    Ob sie auch für verbotene Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr (§ 29 Abs. 1 StVO) anwendbar sind (so OLG Hamm, NZV 1997, 515; LG Duisburg, NJW-RR 2005, 105, 106; zustimmend etwa König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 29 StVO Rdn. 7 und Wessel, VersR 2011, 569, 576), ist allerdings umstritten (ablehnend etwa MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 823 Rdn. 553 sowie - für verbotene Gefährdungen im Allgemeinen - OLG Hamm, NJW 1997, 949, 950 und OLG Köln, NJW-RR 1993, 1498, 1499) und höchstrichterlich bislang nicht geklärt.

    Bei gewichtigen Regelverstößen oder grob fahrlässigem Verhalten schließt es die Haftung nicht aus (vgl. nur BGH, NJW 2003, 2018, 2019 und OLG Hamm, NJW 1997, 949, 950).

  • OLG Hamm, 12.05.1997 - 13 U 198/96
  • BGH, 17.05.1966 - VI ZR 252/64

    Bemessung des Schadensersatzes für ein zerstörtes Kraftfahrzeug

  • BGH, 01.04.1980 - VI ZR 40/79

    Berücksichtigung des Nichtangurtens als Mitverschulden des verletzten

  • BGH, 29.09.1992 - VI ZR 286/91

    Ausnahmen vom Mitverschulden bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes

  • BGH, 12.12.2000 - VI ZR 411/99

    Mitverschulden bei Nichtanlagen des Sicherheitsgurts

  • OLG Karlsruhe, 23.08.1989 - 1 U 347/88

    Angurten; Anschnallen; Mitverschulden; Haftung; Verkehrsunfall

  • OLG Düsseldorf, 10.04.2000 - 1 U 53/99

    Haftung bei einem Rennunfall

  • BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73

    Rechtsfolgen der Verletzung eines Teilnehmers an einem Fußballspiel

  • BGH, 21.01.1986 - VI ZR 208/84

    Inanspruchnahme eines Mitschülers wegen Mitwirkung an Schädigung bei gefährlichem

  • BGH, 10.02.2009 - VI ZR 28/08

    Annahme einer wechselseitigen Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender

  • OLG Brandenburg, 28.06.2007 - 12 U 209/06

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Haftung auf Grund eines in einem Motorradpulk

  • OLG Celle, 02.04.1980 - 3 U 186/79
  • OLG Düsseldorf, 29.11.1996 - 22 U 114/96

    Haftung für Schäden bei Fahrten auf einer Go-Kart-Bahn

  • OLG Saarbrücken, 10.07.1990 - 2 U 79/88

    Gefährliche Sportveranstaltung; Go-Cart-Rennen; Haftung der Teilnehmer;

  • OLG Stuttgart, 14.02.2006 - 1 U 106/05

    Unerlaubte Handlung: Fahrradunfall während einer organisierten Radtouristikfahrt;

  • BGH, 20.12.2005 - VI ZR 225/04

    Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr

  • OLG Celle, 08.07.2004 - 11 U 46/04

    Verlangen des zur Herstellung einer Sache erforderlichen Geldbetrags statt der

  • OLG Köln, 05.05.1993 - 11 U 5/93

    Haftungsbegrenzung bei Wurfspiel mit einem Dart-Pfeil

  • OLG Zweibrücken, 14.07.1993 - 1 U 153/92

    Anwendung der für gemeinsame sportliche Betätigung geltenden - begrenzenden -

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