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   OLG Karlsruhe, 23.02.2018 - 2 UF 113/16   

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OLG Karlsruhe, 23.02.2018 - 2 UF 113/16 (https://dejure.org/2018,7500)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.02.2018 - 2 UF 113/16 (https://dejure.org/2018,7500)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Februar 2018 - 2 UF 113/16 (https://dejure.org/2018,7500)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 25 Abs 1 VersAusglG, § 25 Abs 3 S 1 VersAusglG, § 27 VersAusglG, § 30 Abs 1 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Anspruch einer Witwe auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung; grobe Unbilligkeit des Wertausgleichs; Befreiung des Versorgungsträgers von der Leistungspflicht

  • landesrecht-bw.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1068
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 486/15

    Herabsetzung des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2018 - 2 UF 113/16
    Dementsprechend kann der Teilhabeanspruch nicht höher sein als der Betrag, den der Ausgleichsberechtigte als schuldrechtliche Ausgleichsrente hätte verlangen können, wenn der Ausgleichspflichtige noch leben würde (BGH, FamRZ 2017, 1660 Rn. 18).

    Die Sozialversicherungsbeiträge sind daher nach einhelliger Auffassung hier nicht abzuziehen (BGH, FamRZ 2017, 1660 Rn. 27).

    Da die Höhe des Teilhabeanspruchs nach § 25 Abs. 3 S. 1 VersAusglG auf den Betrag begrenzt ist, den die ausgleichsberechtigte Person (fiktiv) als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte, wenn der Verstorbene noch weiter lebte (BGH, FamRZ 2017, 1660 Rn. 18), ist der Einwand einer groben Unbilligkeit des Wertausgleichs nach § 27 VersAusglG auch bei der Prüfung des Teilhabeanspruches zu beachten (Borth, aaO, Kap. 5 Rn. 24, 31 Ziff. 4).

  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung eines Anrechts durch Ausübung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2018 - 2 UF 113/16
    Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat darüber hinaus nicht dargetan, dass sie auf die ungekürzte Witwenrente zur Deckung ihres notwendigen Bedarfs dringend angewiesen ist, während die Antragsgegnerin ihren Bedarf aus eigenen Mitteln decken könnte (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2017, 26 Rn. 18 ff, 30).

    Die anzuwendenden Kriterien hierfür sind durch den Bundesgerichtshof bereits hinreichend geklärt (vgl. BGH, FamRZ 2017, 26 Rn. 18 ff.).

  • BGH, 16.08.2017 - XII ZB 327/16

    Versorgungsausgleich: Befreiende Wirkung der Leistung des Versorgungsträgers an

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2018 - 2 UF 113/16
    Während dieser Übergangszeit verweist das Gesetz den Ausgleichsberechtigten unabhängig von einer früheren Inverzugsetzung des Versorgungsträgers oder der Rechtshängigkeit des Antrags allein auf Bereicherungsansprüche gegen die Witwe oder den Witwer gemäß § 30 Abs. 3 VersAusglG (BGH, FamRZ 2017, 1919 Rn. 14; OLG Nürnberg, aaO, 554).
  • BGH, 13.11.1996 - XII ZB 131/94

    Berechnung des Ehezeitanteils von Leistungen oder Anwartschaften einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2018 - 2 UF 113/16
    Nachehezeitliche Veränderungen, die sich nicht auf den Ehezeitanteil auswirken, sind z.B. außergewöhnliche Gehaltssteigerungen oder Karrieresprünge nach dem Ende der Ehezeit (BGH, FamRZ 1997, 285).
  • BGH, 17.10.1990 - XII ZB 116/89

    Berechnung der Trennungszeit; Herabsetzung des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2018 - 2 UF 113/16
    Die Rechtskraft einer vorausgegangenen Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erstreckt sich nicht auf das Rechtsverhältnis zum Versorgungsträger (Palandt/Brudermüller, aaO, § 25 VersAusglG Rn. 13; BGH, FamRZ 1991, 177).
  • BGH, 13.04.2011 - XII ZB 122/09

    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausschluss einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2018 - 2 UF 113/16
    Diese Regelung ist wirksam (BGH, FamRZ 2011, 961).
  • BGH, 08.04.2015 - XII ZB 428/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung der Gesetzesänderung betreffend

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2018 - 2 UF 113/16
    Diese systemimmanente Benachteiligung allein reicht zur Annahme eines Härtegrundes jedoch nicht aus, da mit der Härteklausel keine generelle Korrektur des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs erreicht werden kann (BGH, FamRZ 2015, 1001 Rn. 17).
  • OLG Nürnberg, 11.09.2015 - 7 UF 451/15

    Teilhabe an Hinterbliebenenversorgung bei erneuter Heirat des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2018 - 2 UF 113/16
    Dies hat zu Folge, dass das Familiengericht die Höhe der Ausgleichsansprüche nach der Scheidung von Amts wegen feststellt und selbst an bezifferte Anträge der Beteiligten nicht gebunden ist (OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 550, 551 f. m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 12.03.2021 - 15 UF 75/20

    Anspruch der ausgleichsberechtigten Person gegen den Versorgungsträger auf

    Da die Höhe des Teilhabeanspruchs nach § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG auf den Betrag begrenzt ist, den die ausgleichsberechtigte Person (fiktiv) als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte, wenn der Verstorbene noch weiter lebte, ist der Einwand einer groben Unbilligkeit des Wertausgleichs nach § 27 VersAusglG auch bei der Prüfung des Teilhabeanspruchs zu beachten (OLG Karlsruhe, FamRZ 2018, 1068).

    aa) Rechtfertigen in der Person des Ausgleichspflichtigen liegende Härtegründe gem. § 27 VersAusglG eine Kürzung der Ausgleichsrente, ist die Kürzung auch nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen weiter zu berücksichtigen, denn andernfalls würde der Ausgleichsberechtigte besser gestellt werden, als wenn der Ausgleichspflichtige noch lebte (OLG Karlsruhe, FamRZ 2018, 1068).

    Diese systemimmanente Benachteiligung allein reiche zur Annahme eines Härtegrundes nicht aus, da mit der Härteklausel keine generelle Korrektur des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs erreicht werden könne (OLG Karlsruhe, FamRZ 2018, 1068, unter Verweis auf BGH, FamRZ 2015, 1001 Rn. 17).

    Insbesondere ist die weitere Beteiligte auf die ungekürzte Witwenrente zur Deckung ihres notwendigen Bedarfs nicht dringend angewiesen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2017, 26 Rn. 18 ff, 30; OLG Karlsruhe, FamRZ 2018, 1068).

    Wegen des Todes des Ausgleichspflichtigen ist vorliegend allerdings nur noch das Einkommen der Ausgleichsberechtigten maßgeblich (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2018, 1068; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 1303; Fricke in: BeckOGK, Stand: 01.12.2020, § 25 VersAusglG, Rn. 54).

  • BGH, 22.06.2022 - XII ZB 584/18

    Versorgungsausgleichssache: Wirksamkeit der Bestimmungen in einer

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich der Versorgungsträger im Zusammenhang mit der Deckelung des Teilhabeanspruchs durch die Höhe der hypothetischen schuldrechtlichen Ausgleichsrente gegenüber dem Berechtigten auf Härtegründe nach § 27 VersAusglG oder auf sonstige Einwendungen berufen will, die auch der verstorbene Pflichtige seiner Inanspruchnahme entgegengehalten hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 486/15 - FamRZ 2017, 1660 Rn. 22; OLG Karlsruhe FamRZ 2021, 22, 24 und FamRZ 2018, 1068, 1071 f.).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2023 - 6 UF 193/22

    Teilhabeanspruch nach § 25 Abs. 1 VersAusglG

    Bei dem schuldrechtlichen Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG wird dagegen die Hinterbliebenenrente des neuen Ehegatten um den vollen Ausgleichswert gekürzt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Februar 2018 - 2 UF 113/16 -, Rn. 87, juris).

    Dies stellt jedoch für sich genommen weder einen Härtegrund nach § 27 VersAusglG dar (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Februar 2018 - 2 UF 113/16 -, Rn. 87, juris) noch sind verfassungsrechtliche Bedenken angezeigt.

  • OLG Karlsruhe, 18.10.2023 - 18 UF 39/23

    Umfang und Folgen der Antragsrücknahme in der Beschwerdeinstanz auf die

    Wegen des Todes des Ausgleichspflichtigen ist insoweit allerdings nur noch das Einkommen des Ausgleichsberechtigten maßgeblich (OLG Karlsruhe vom 23.02.2018 - 2 UF 113/16, juris Rn. 112).
  • OLG München, 17.04.2023 - 12 UF 73/23

    Ausgleich der Hinterbliebenenversorgung

    Wegen des Todes des Ausgleichspflichtigen ist vorliegend allerdings nur noch das Einkommen der Ausgleichsberechtigten maßgeblich (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2018, 1068; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 1303).
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