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   OLG Karlsruhe, 23.03.2020 - 14 W 17/20   

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OLG Karlsruhe, 23.03.2020 - 14 W 17/20 (https://dejure.org/2020,7577)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.03.2020 - 14 W 17/20 (https://dejure.org/2020,7577)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. März 2020 - 14 W 17/20 (https://dejure.org/2020,7577)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 43 Abs 1 GKG, § 45 Abs 1 S 2 GKG, § 3 ZPO, § 4 ZPO, § 355 BGB
    Streitwertfestsetzung: Negativer Feststellungsantrag im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 678
  • MDR 2020, 679
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.03.2020 - 14 W 17/20
    Zugleich wurde beantragt, den Streitwert festzusetzen und dabei ausgeführt, dass sich der Streitwert unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf 51.500,00 ? belaufe (BGH, Beschluss vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13 - und BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - Rn. 6).

    Ergänzend hat es ausgeführt, dass sich der Kläger für seine anderslautende Auffassung zum Streitwert auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13 -, Rn. 3, zitiert nach juris, und den Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 , Rn. 5, zitiert nach juris, berufe.

    Zur Begründung wiederholen diese zunächst ihren Vortrag, die Klägerschaft wolle mit dem Widerruf des verbundenen Geschäfts wirtschaftlich so gestellt werden, als hätte sie das Geschäft gar nicht erst abgeschlossen und zitieren dabei erneut die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13 -, Rn. 3, zitiert nach juris, und Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 -, Rn. 6 und 9, zitiert nach juris.

    Unabhängig davon, was der Kläger mit dem Widerruf im Ergebnis alles erreichen will, ist dieser in die Zukunft gerichtete Feststellungsantrag abzugrenzen von den Feststellungsanträgen, die der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13 - und Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 -) zugrunde liegen.

  • BGH, 29.05.2015 - XI ZR 335/13

    Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.03.2020 - 14 W 17/20
    Zugleich wurde beantragt, den Streitwert festzusetzen und dabei ausgeführt, dass sich der Streitwert unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf 51.500,00 ? belaufe (BGH, Beschluss vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13 - und BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - Rn. 6).

    Ergänzend hat es ausgeführt, dass sich der Kläger für seine anderslautende Auffassung zum Streitwert auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13 -, Rn. 3, zitiert nach juris, und den Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 , Rn. 5, zitiert nach juris, berufe.

    Zur Begründung wiederholen diese zunächst ihren Vortrag, die Klägerschaft wolle mit dem Widerruf des verbundenen Geschäfts wirtschaftlich so gestellt werden, als hätte sie das Geschäft gar nicht erst abgeschlossen und zitieren dabei erneut die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13 -, Rn. 3, zitiert nach juris, und Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 -, Rn. 6 und 9, zitiert nach juris.

    Unabhängig davon, was der Kläger mit dem Widerruf im Ergebnis alles erreichen will, ist dieser in die Zukunft gerichtete Feststellungsantrag abzugrenzen von den Feststellungsanträgen, die der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13 - und Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 -) zugrunde liegen.

  • OLG Stuttgart, 09.10.2019 - 6 W 47/19

    Streitwert einer Klage gegen Hersteller eines Kfz und Finanzierer nach Widerruf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.03.2020 - 14 W 17/20
    Schließlich zitieren die Prozessbevollmächtigten des Klägers Rechtsprechung des OLG Braunschweig (Beschluss vom 03.12.2019 - 11 W 41/19 -) und des OLG Stuttgart (Beschluss vom 09.10.2019 - 6 W 47/19 -).

    Er ist somit auch wirtschaftlich betrachtet nicht mit einem Begehren, dass festgestellt wird, dass ein Kläger so gestellt wird, als hätte er das Geschäft nicht getätigt (siehe hierzu auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.10.2019 - 6 W 47/19 - Rn. 13, zitiert nach juris unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14 -, Rn. 3, zitiert nach juris und BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - XI ZR 498/07 -) zu vergleichen.

    Die (Rechtsmittel-)Gerichte sind dabei gemäß § 61 GKG nicht an die Angaben der Parteien zum Wert gebunden und gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 GKG befugt, in den zeitlichen Grenzen des Satzes 2 dieser Bestimmung den Streitwert jederzeit von Amts wegen festzusetzen und abzuändern (s.a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.10.2019 - 6 W 47/19 -).

  • BGH, 07.04.2015 - XI ZR 121/14

    Streitwertbemessung: Rückabwicklung eines Darlehensvertrags zur Finanzierung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.03.2020 - 14 W 17/20
    In der Tat hat der Bundesgerichtshof für den Fall, dass Anträge auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen, auf Rückabtretung von Darlehensansprüchen Zug um Zug gegen Rückgewähr im Hinblick auf ein verbundenes Geschäft (z.B. Zug um Zug gegen die Abtretung einer Fondsbeteiligung) und auf Feststellung, dass keine Verpflichtung mehr aus einem Finanzierungsdarlehen besteht sowie auf Annahmeverzug gestellt werden, entschieden, dass sich der aus den gestellten Anträgen zu bildende Gesamtstreitwert im Falle der aufgrund der gestellten Anträge begehrten Rückabwicklung eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines verbundenen Geschäfts (z.B. einer Kapitalbeteiligung) nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages bemisst (BGH, Beschluss vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14 - siehe wegen der dort gestellten Anträge auch Rn. 2).

    Er hat dies damit begründet, dass ein die vorgenannten Anträge stellender Kläger wirtschaftlich betrachtet begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Geschäft nicht getätigt (BGH, Beschluss vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14 - Rn. 3, zitiert nach juris).

    Er ist somit auch wirtschaftlich betrachtet nicht mit einem Begehren, dass festgestellt wird, dass ein Kläger so gestellt wird, als hätte er das Geschäft nicht getätigt (siehe hierzu auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.10.2019 - 6 W 47/19 - Rn. 13, zitiert nach juris unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14 -, Rn. 3, zitiert nach juris und BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - XI ZR 498/07 -) zu vergleichen.

  • OLG Braunschweig, 03.12.2019 - 11 W 41/19

    Beschwerde gegen eine Streitwertbemessung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.03.2020 - 14 W 17/20
    Schließlich zitieren die Prozessbevollmächtigten des Klägers Rechtsprechung des OLG Braunschweig (Beschluss vom 03.12.2019 - 11 W 41/19 -) und des OLG Stuttgart (Beschluss vom 09.10.2019 - 6 W 47/19 -).

    Soweit in der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierten Rechtsprechung des OLG Braunschweig (Beschluss vom 03.12.2019 - 11 W 41/19 -) unter Rn. 21, zitiert nach juris, ausgeführt wird, der Streitwert für eine negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers nach Widerruf bei verbundenen Geschäften sei mit dem Nettodarlehensbetrag sowie der auf den Kaufpreis geleisteten Anzahlung zu bemessen, wenn der Kläger - wie im vorliegenden Fall - begehre, so gestellt zu werden, als hätte er das Geschäft nicht getätigt, so passt dies nicht zu dem unter Rn. 3, zitiert nach juris, zuvor in den Gründen wiedergegebenen dortigen Antrag des Klägers unter Ziffer 1, festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs die Beklagte ab einem Stichtag aus dem Darlehensvertrag keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann.

    Dass der Streitwert nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auch nicht infolge der von dem Kläger angekündigten unechten Hilfsanträge zu erhöhen war, ergibt sich im Übrigen auch aus der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierten Rechtsprechung des OLG Braunschweig (Beschluss vom 03.12.2019 - 11 W 41/19 - Rn. 23 ff., zitiert nach juris).

  • BGH, 29.09.2009 - XI ZR 498/07

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichens des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.03.2020 - 14 W 17/20
    Er ist somit auch wirtschaftlich betrachtet nicht mit einem Begehren, dass festgestellt wird, dass ein Kläger so gestellt wird, als hätte er das Geschäft nicht getätigt (siehe hierzu auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.10.2019 - 6 W 47/19 - Rn. 13, zitiert nach juris unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14 -, Rn. 3, zitiert nach juris und BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - XI ZR 498/07 -) zu vergleichen.
  • BGH, 27.06.2013 - III ZR 143/12

    Streitwertbemessung: Berücksichtigung von als Zinsen geltend gemachtem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.03.2020 - 14 W 17/20
    Insoweit handelt es sich um eine Nebenforderung der ebenfalls im Antrag enthaltenen Hauptforderung (Anspruch auf vertragsgemäße Tilgung), welche nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen den festzusetzenden Streitwert nicht erhöhen (vergleiche auch BGH, Beschluss vom 27.06.2013 - III ZR 143/12 -).
  • OLG Köln, 09.07.2018 - 12 U 20/17

    Streitwert einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.03.2020 - 14 W 17/20
    Der Streitwert für den hier einzig unbedingt bis zur erfolgten Klagrücknahme gestellten Antrag auf die in die Zukunft gerichtete negative Feststellung, dass kein Anspruch mehr auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung besteht, bemisst sich dagegen in Abgrenzung zu den oben in Bezug auf die höchstrichterliche Rechtsprechung dargestellten Anträgen ausschließlich nach den für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs geschuldeten Tilgungsleistungen (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2018 - 12 U 20/17 - ; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13.11.2019 - 4 U 7/19 - Rn. 77, zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 13.11.2019 - 4 U 7/19

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.03.2020 - 14 W 17/20
    Der Streitwert für den hier einzig unbedingt bis zur erfolgten Klagrücknahme gestellten Antrag auf die in die Zukunft gerichtete negative Feststellung, dass kein Anspruch mehr auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung besteht, bemisst sich dagegen in Abgrenzung zu den oben in Bezug auf die höchstrichterliche Rechtsprechung dargestellten Anträgen ausschließlich nach den für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs geschuldeten Tilgungsleistungen (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2018 - 12 U 20/17 - ; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13.11.2019 - 4 U 7/19 - Rn. 77, zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 29.06.2020 - 17 W 25/19

    Gesamtstreitwert für negative Feststellungsklage bei Widerruf von verbundenem

    Dies gilt auch im Fall einer negativen Feststellungsklage (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 6 W 47/19 - juris Rn. 13f; OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 11 W 41/19 - juris, Rn. 21; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Februar 2020 - 17 W 37/19 - juris Rn. 12; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 4 W 4/20 -, juris Rn. 3; aA OLG Köln, Beschluss vom 9. Juli 2018 - 12 U 20/17 -, juris Rn. 3; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. März 2020 - 14 W 17/20 -, juris Rn. 15 ff).
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