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   OLG Karlsruhe, 23.07.2018 - 1 Ws 255/17 L   

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OLG Karlsruhe, 23.07.2018 - 1 Ws 255/17 L (https://dejure.org/2018,22520)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.07.2018 - 1 Ws 255/17 L (https://dejure.org/2018,22520)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Juli 2018 - 1 Ws 255/17 L (https://dejure.org/2018,22520)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 119a Abs 1 Nr 1 StVollzG, § 66c Abs 1 Nr 1 StGB, § 66c Abs 2 StGB
    Betreuungsangebot für einen Strafgefangenen bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung: Gewährung einer Therapie in einer sozialtherapeutischen Einrichtung bei Behandlungsbereitschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Versagung der Teilnahme eines in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Gefangenen an einer Therapie in einer sozialtherapeutischen Einrichtung wegen nicht intrinsischer Motivation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • KG, 09.02.2016 - 2 Ws 18/16

    Strafvollzug bei angeordneter Sicherungsverwahrung; Kontrollverfahren iSd § 119a

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.07.2018 - 1 Ws 255/17
    Da sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a StVollzG richtet - es handelt sich insoweit um eine verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis (BT-Drucks. 17/9874 S. 29) - gelangen zunächst die besonderen Regelungen und Bestimmungen nach § 119a Abs. 6 StVollzG und ergänzend über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung (KG StraFo 2015, 434; dass. Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; Bachmann in LNNV, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 125).

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, vom 25.10.2016, 1 Ws 174716 und vom 11.12.2017, 1 Ws 31/17, jeweils abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436).

    Anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 109 StVollzG, in welchem das Oberlandesgericht auf eine reine Rechtskorntrolle beschränkt ist, besteht im Verfahren nach § 119a StVollzG nämlich eine umfassende Prüfungsbefugnis, was sich schon daraus ergibt, dass der Gesetzgeber neben der Bezeichnung des Rechtsmittels als "Beschwerde" nur subsidiär und partiell auf die Regelungen der Rechtsbeschwerde in §§ 116 ff. StVollzG verwiesen hat (Senat a.a.O., ebenso KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 09.09,2015, 1 Ws 353/15 (StrVollz), abgedruckt bei juris; Bachmann a.a.O. Abschn. P Rdn. 126).

    Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter oder vorbehaltener Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter deshalb schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).

    Deshalb bedarf es über die im Vollzug üblichen Behandlungsmaßnahmen hinaus einer "individuellen und intensiven" sowie "psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung" (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris).

  • OLG Hamm, 07.01.2016 - 1 Vollz (Ws) 422/15

    Feststellung ausreichender Betreuung zwei Jahre nach Beginn der Vollstreckung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.07.2018 - 1 Ws 255/17
    Anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 109 StVollzG, in welchem das Oberlandesgericht auf eine reine Rechtskorntrolle beschränkt ist, besteht im Verfahren nach § 119a StVollzG nämlich eine umfassende Prüfungsbefugnis, was sich schon daraus ergibt, dass der Gesetzgeber neben der Bezeichnung des Rechtsmittels als "Beschwerde" nur subsidiär und partiell auf die Regelungen der Rechtsbeschwerde in §§ 116 ff. StVollzG verwiesen hat (Senat a.a.O., ebenso KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 09.09,2015, 1 Ws 353/15 (StrVollz), abgedruckt bei juris; Bachmann a.a.O. Abschn. P Rdn. 126).

    Dabei kommt es nur darauf an, ob im Wege einer retrospektiven Betrachtung das Behandlungsangebot den gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat, wobei der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme derselben durch den Gefangenen für eine positive oder negative Feststellung nicht maßgeblich sind (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; Bachmann, a.a.O., Abschn. P Rn. 119; BT-Drucks. 17/9874, S. 28).

    Ein solches individuelles Angebot kann auch dann entbehrlich sein, wenn der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119 a Abs. 1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige solche unabhängig von der Art des Angebots nicht, mithin jede Mitwirkung an einer Behandlung kategorisch verweigert (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III - 1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 01.12.2015, III-1 Vollz (Ws) 254/15, abgedruckt bei juris).

  • KG, 19.08.2015 - 2 Ws 154/15

    Sicherungsverwahrung; Überprüfungsverfahren i.S.d. § 119a StVollzG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.07.2018 - 1 Ws 255/17
    Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, und welchen Vortrag der Beteiligten die Strafvollstreckungskammer warum für erheblich und zutreffend gehalten hat (Senat a.a.O. m.w.N.; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).

    Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter oder vorbehaltener Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter deshalb schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).

    Notwendig sind dabei solche Behandlungsangebote, welche geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit zu mindern, damit die Maßregel entweder gar nicht vollzogen werden muss oder möglichst bald wieder beendet werden kann, wobei auch der bisherige Behandlungsverlauf in den Blick zu nehmen ist (KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris; dass. NStZ 2014, 273).

  • OLG Nürnberg, 22.02.2016 - 1 Ws 6/16

    Angebot einer Einzeltherapiemaßnahme durch Justizvollzugsanstalt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.07.2018 - 1 Ws 255/17
    Der Sache nach hat die Strafvollstreckungskammer den maßgeblichen Überprüfungszeitpunkt auch zureichend bestimmt, auch wenn sie nicht hinreichend deutlich herausgearbeitet hat, dass nach § 119a Abs. 3 Satz 3 2. HS StVollzG die Überprüfungsfrist mit der Bekanntgabe der vorhergehenden Entscheidung, mithin also am 13.07.2015, für die Dauer von zwei Jahren begonnen hat, jedoch der vorhergehende Zeitraum von 01.06.2015 bis zum 12.07.2015 in die gerichtliche Kontrolle mit einzubeziehen ist (OLG Nürnberg, NStZ-RR 2016, 391; Böhm, Forensische Psychiatrie 2018, abgedruckt am 22.03.2018).

    Dabei ist allein darauf abzustellen, ob dem Verurteilten eine auf seine individuelle Störung bzw. Behandlungsbedürftigkeit ausgerichtete, geeignete und indizierte Betreuungsmaßnahme angeboten worden ist (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2016, 1 Ws 6/16, juris).

  • OLG Karlsruhe, 11.12.2017 - 1 Ws 31/17

    Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.07.2018 - 1 Ws 255/17
    Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, vom 25.10.2016, 1 Ws 174716 und vom 11.12.2017, 1 Ws 31/17, jeweils abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436).

    In diesem Falle wird die Vollzugsanstalt unter ergänzender Berücksichtigung der weiteren Vorschläge des Sachverständigen Dr. L. gehalten sein, umgehend selbst ein auf den Verurteilten zugeschnittenes individuelles und intensives Behandlungsprogramm zu entwickeln und durchzuführen, welches auf die eigenständige Behandlung der Störung und nicht nur auf die - dann eher unwahrscheinliche - Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt oder eine vergleichbare Einrichtung ausgerichtet ist (so schon Senat, Beschluss vom 11.12.2017, 1 Ws 31/17, juris).

  • OLG Karlsruhe, 11.05.2016 - 1 Ws 190/15

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.07.2018 - 1 Ws 255/17
    Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, vom 25.10.2016, 1 Ws 174716 und vom 11.12.2017, 1 Ws 31/17, jeweils abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436).

    Ob die wegen fehlender intrinsischer Motivation des Verurteilten danach erfolgte Rückverlegung in die JVA O. rechtmäßig war oder aber seitens der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg weitere intensive und eigenverantwortliche Motivations- und Behandlungsversuche hätten unternommen werden müssen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, juris) hat der Senat vorliegend nicht zu beurteilen, da die am 17.12.2014 erfolgte Rückverlegung außerhalb des vorliegend zu beurteilten Prüfungszeitraumes zwischen dem 01.06.2015 und dem 13.07.2017 liegt.

  • OLG Karlsruhe, 08.07.2016 - 1 Ws 14/16

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.07.2018 - 1 Ws 255/17
    Sollte aber auch ein solcher Versuch fehlschlagen, wird ggf. sachverständig zu prüfen sein, ob der Verurteilte überhaupt noch behandlungsfähig ist und sich noch Ansätze für eine erfolgsversprechende therapeutische Intervention finden lassen (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2017, 60 f.).
  • KG, 28.04.2000 - 5 Ws 754/99

    Verlegung eines Gefangenen in eine sozialtherapeutische Anstalt zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.07.2018 - 1 Ws 255/17
    Die Erstellung bzw. in der Folge auch die tatsächliche Umsetzung eines solchen individuellen und intensiven Angebots ist nur bei Vorliegen einer absoluten Therapie- und Behandlungsunfähigkeit entbehrlich, was eine mit therapeutischen Mitteln nicht erreichbare Persönlichkeitsstörung oder eine auf Dauer angelegte und mit therapeutischen Mitteln nicht mehr aufzubrechende und somit nicht zu korrigierende Verweigerung der Mitarbeit an der Behandlung voraussetzt, die nur dann angenommen werden kann, wenn jeder Ansatzpunkt für eine therapievorbereitende Motivationsarbeit gänzlich fehlt (vgl. OLG Celle a.a.O.; ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 31.10.2005 - 2 Vollz Ws 415/05; KG, Beschluss vom 28. April 2000 - 5 Ws 754/99 - jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 01.12.2015 - 1 Vollz (Ws) 254/15

    Begründungspflicht bei Beschlussfassung zur bisherigen Betreuung des Verurteilten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.07.2018 - 1 Ws 255/17
    Ein solches individuelles Angebot kann auch dann entbehrlich sein, wenn der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119 a Abs. 1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige solche unabhängig von der Art des Angebots nicht, mithin jede Mitwirkung an einer Behandlung kategorisch verweigert (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III - 1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 01.12.2015, III-1 Vollz (Ws) 254/15, abgedruckt bei juris).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.07.2018 - 1 Ws 255/17
    Mit Einführung des § 66c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Absicherung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 (BGBl. I 2425) sind in Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326) ausdrückliche Regelungen nicht nur zur Festschreibung des Trennungs- und Abstandsgebots im Verhältnis des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug, sondern auch Anordnungen zum therapieorientierten Vollzug getroffen worden.
  • OLG Karlsruhe, 09.05.2016 - 1 Ws 169/15

    Strafvollzug: Anforderungen an Behandlungsangebote zur Vermeidung der nachmalig

  • OLG Celle, 09.09.2015 - 1 Ws 353/15

    Verlängerung der Überprüfungsfrist der Sicherungsverwahrung bei Vollstreckung

  • KG, 04.09.2013 - 2 Ws 327/13

    Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung wegen Vollzugsdefiziten

  • OLG Karlsruhe, 04.09.2014 - 1 Ws 91/14

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei Sicherungsverwahrung:

  • BGH, 21.07.2011 - 5 StR 32/11

    Beweiswürdigung (Glaubhaftigkeit der einen Mitangeklagten belastenden Einlassung;

  • OLG Nürnberg, 06.08.2015 - 1 Ws 167/15

    Anforderungen an einen Antrag auf gerichtliche Kontrolle der Betreuung des

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2020 - 1 Ws 157/19

    Strafvollzug: Antrag eines Strafgefangenen auf Gewährung einer bestimmten

    Notwendig sind dabei solche Behandlungsangebote, welche geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit zu mindern, damit die Maßregel entweder gar nicht vollzogen werden muss oder - hierauf kommt es oftmals auch entscheidend an - möglichst bald wieder beendet werden kann (Senat, Beschluss vom 23.07.2018, 1 Ws 255/17 m.w.N., abgedruckt bei Juris).

    In diesem Falle wird die Vollzugsanstalt selbst ein auf den Verurteilten zugeschnittenes individuelles und intensives Behandlungsprogramm zu entwickeln und durchzuführen haben, welches auf die eigenständige Behandlung der Störung und nicht nur auf die - dann eher unwahrscheinliche - Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt oder eine vergleichbare Einrichtung ausgerichtet ist (Senat, Beschluss vom 23.07.2018, 1 Ws 255/17; abgedruckt bei juris; hierzu auch Böhm, Sicherungsverwahrung und Behandlung, FPPK 2018, 155 ff.).

    Aber auch wenn eine solche therapeutische Behandlung nicht zur Vermeidung des Antritts der Sicherungsverwahrung führen dürfte, kann sie jedoch erheblich zu deren Verkürzung beitragen (so Senat, Beschluss vom 23.07.2018, 1 Ws 255/17 L, abgedruckt bei juris).

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