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   OLG Karlsruhe, 24.01.2014 - 4 U 149/13   

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https://dejure.org/2014,772
OLG Karlsruhe, 24.01.2014 - 4 U 149/13 (https://dejure.org/2014,772)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.01.2014 - 4 U 149/13 (https://dejure.org/2014,772)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Januar 2014 - 4 U 149/13 (https://dejure.org/2014,772)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 195, 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2, 278, 634a Abs. 3
    Werkvertragsrecht: Verjährung von Mängelbeseitigungskosten bei Arglist des Unternehmers nach 10 Jahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei arglistigem Verschweigen eines Baumangels durch den Auftragnehmer

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 195 BGB, § 199 Abs 3 S 1 Nr 1 BGB, § 199 Abs 3 S 2 BGB, § 634a Abs 3 BGB, Art 229 § 6 Abs 1 BGBEG
    Werkvertrag: Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Unternehmer bei arglistigem Verschweigen eines Baumangels in Übergangsfällen

  • RA Kotz

    Arglistig verschwiegener Baumangel - Verjährungsfrist für Mängelbeseitigungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei arglistigem Verschweigen eines Baumangels durch den Auftragnehmer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mangel arglistig verschwiegen: Verjährung 10 Jahre nach Abnahme!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Mängelbeseitigungskosten verjährt auch bei Arglist des Unternehmers nach Ablauf von 10 Jahren

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Mangel arglistig verschwiegen: Mängelansprüche verjähren spätestens 10 Jahre nach Abnahme

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Mängelbeseitigungskosten verjährt auch bei Arglist des Unternehmers nach Ablauf von 10 Jahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    10-jährige Verjährung bei arglistig verschwiegenen Mängeln

Besprechungen u.ä. (2)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Mangel arglistig verschwiegen: Mängelansprüche verjähren spätestens 10 Jahre nach Abnahme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mangel arglistig verschwiegen: Mängelansprüche verjähren spätestens 10 Jahre nach Abnahme! (IBR 2014, 210)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1308
  • NZBau 2014, 290
  • NZM 2014, 443
  • BauR 2014, 883
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.10.2007 - VII ZR 99/06

    Organisationspflichten des Werkunternehmers; Zurechnung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.01.2014 - 4 U 149/13
    Die Verletzung einer Organisationspflicht schafft keinen eigenständigen Haftungsgrund mit gesonderter Verjährung (vgl. BGH NJW 2008, 145, Rn. 17).
  • BGH, 28.10.2010 - VII ZR 172/09

    Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens als Voraussetzung für das Ende

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.01.2014 - 4 U 149/13
    Es handelt sich hierbei um einen nahen Mangelfolgeschaden, dessen Verjährung grundsätzlich ebenfalls mit Abnahme des Werks zu laufen beginnt (vgl. BGH NJW 2011, 594 Rn. 9).
  • OLG Saarbrücken, 04.03.2015 - 1 U 84/13

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn wegen arglistigen

    Zwar könnte der auf Geld gerichtete Gewährleistungsanspruch bereits mit der Abnahme der Schlechtleistung im Jahre 1995 entstanden sein (So OLG Karlsruhe NJW 2014, 1308 ) und nicht erst mit der Entstehung des Schadens im Jahre 2010 mit der Folge, dass der Anspruch mit Ablauf der am 1.1.2002 beginnenden Zehnjahresfrist zum 31.12.2011 verjährt wäre.
  • OLG Dresden, 16.07.2014 - 1 U 600/12

    Kein Abzug "Neu für Alt" bei verzögerter Mängelbeseitigung!

    Die absolute Verjährung tritt kenntnisunabhängig 10 Jahre nach der Entstehung des Anspruchs ein, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB (OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.01.2014, Az.: 4 U 149/13, NJW 2014, 1308; BGH, Urt. v. 23.01.2007, Az.: XI ZR 44/06, NJW 2007, 1584).
  • OLG Dresden, 24.06.2014 - 14 U 381/13

    Bauträger muss Baugrundgutachten einholen!

    Soweit altes Verjährungsrecht und damit eine Frist von 30 Jahren galt, läuft nach der Änderung der Verjährungsvorschriften zum 01.01.2002 auch hier die 10-jährige Frist ab dem 01.01.2002 insgesamt neu (Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB; OLG Karlsruhe NJW 2014, 1308 Rn. 8; BGH NJW 2007, 1584 ff, Tz. 28).
  • OLG Naumburg, 30.04.2014 - 1 U 103/13

    Verjährung von Mängelansprüchen aus Bauvertrag mit einer ARGE:

    Jedoch hat der Bundesgerichtshof mit der vom Landgericht zitierten Entscheidung (Urteil vom 19.9.1985 - IX ZR 16/85 - [z.B. NJW 1986, 310]; ebenso OLG Karlsruhe Urteil vom 24.1.2014 - 4 U 149/13 - [z.B. IBR 2014, 210]; hier: jeweils zitiert nach juris) ausgeführt, dass die Verjährung des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung von Gewährleistungspflichten gemäß § 638 Abs. 1 S. 2 BGB (a.F.) mit der Abnahme beginnt.
  • LG Rostock, 22.11.2019 - 1 S 177/18

    Werkvertrag: Haftung für Sachmängel bei Ausführung eines Werkes nach Vorgabe des

    Bis zu diesem Zeitpunkt standen sich der Vergütungsanspruch und der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch aufrechenbar gegenüber, wobei dahinstehen kann, ob der Schadensersatzanspruch gemäß §§ (634 Nr. 4), 281 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 BGB mit Entstehung des Primäranspruches und damit mit der (bestrittenen) Abnahme am 5. August 2014 (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Januar 2014 - 4 U 149/13, juris Rn. 10) oder erst mit den weiteren Voraussetzungen für die Entstehung des Sekundäranspruches und damit hier mit der zum 30. September 2017 fruchtlos abgelaufenen Nachfristsetzung im Sinne von § 199 BGB entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1999 - VIII ZR 149/98, juris Rn. 19).
  • LG Kassel, 29.09.2014 - 11 O 4236/13

    Wasserverhältnisse sind ein "von dem Besteller gelieferter Stoff"!

    Diese Frist war vorliegend bei Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts zum 01.01.2002 noch nicht abgelaufen, sodass gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB, §§ 195, 199 BGB n.F. die Ansprüche binnen dreier Jahre nach Entstehung und Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, § 195 Abs. 1 Nr. 2 BGB, spätestens aber - kenntnisunabhängig - zehn Jahre ab ihrer Entstehung mit Abnahme der Arbeiten verjähren (vgl. BGH NJW 2007, 1584 ff., Tz. 28; OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.01.2014 4 U 149/13, ibr-online-Tz. 10 m.w.N.; OLG Dresden, Urt. v. 24.06.2014, - 14 U 381/13, ibr-online-Tz. 212).
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