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OLG Karlsruhe, 24.03.2004 - 6 U 186/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Markenrechtsverletzung: Benutzung des Zeichens "Lifestyle"
- Justiz Baden-Württemberg
Markenrechtsverletzung: Benutzung des Zeichens "Lifestyle"
- Judicialis
MarkenG § 8 Abs. 1; ; MarkenG § 8 Abs. 2; ; MarkenG § 8 Abs. 3
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MarkenG § 8 Abs. 1, 2, 3
Zum Freihaltungsbedürfnis des Wortbestandteils "Lifestyle" einer Marke - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Unterscheidungskraft eines Wortbestandteils einer Marke; Kennzeichnung eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Handel mit Schmuckwaren und Uhren; Prüfung der Zeichenähnlichkeit von Wortmarken
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 01.08.2003 - 7 O 73/03
- OLG Karlsruhe, 24.03.2004 - 6 U 186/03
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2004, 352
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Köln, 08.11.2013 - 6 U 34/13
Berücksichtigung einer außergewöhnlich hohen Umsatzrendite und des Ausmaßes des …
Wenn ein Begriff infolge seiner Unschärfe und Verschwommenheit vom Verkehr nicht ohne Weiteres konkreten Dienstleistungen oder Produkten zuordnen kann, weist er allenfalls geringe beschreibende Anklänge auf und ist nicht rein beschreibend (BGH, Urteil vom 13.9. 2007 - I ZR 33/05 - GRUR 2008, 254 Tz. 31 - "THE HOME STORE"; vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.3. 2004 - 6 U 186/03 - GRUR-RR 2004, 352 .f - Lifestyle/LIFEstyle, wo das OLG letztlich offen ließ, ob "Lifestyle" als Zeichen für Uhren nur schwach unterscheidungskräftig sei). - BPatG, 19.06.2008 - 25 W (pat) 25/07 Soweit der Anmelder vor der Markenstelle auf ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 24. März 2004 (6 U 186/03 - Lifestyle/LIFEstyle) hingewiesen hat, in dem das Gericht in einem Verletzungsverfahren die Bezeichnung "Lifestyle" für Schmuckwaren als unterscheidungskräftig ansah, da der Verkehr dieser Bezeichnung keinerlei nähere Angaben über die Art der Ware, ihre Ausgestaltung und Benutzung entnehmen könne, rechtfertigt dies nicht die Schutzfähigkeit des vorliegend angemeldeten Zeichens.