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   OLG Karlsruhe, 24.07.2003 - 11 U 21/02   

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OLG Karlsruhe, 24.07.2003 - 11 U 21/02 (https://dejure.org/2003,33845)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.07.2003 - 11 U 21/02 (https://dejure.org/2003,33845)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Juli 2003 - 11 U 21/02 (https://dejure.org/2003,33845)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.04.1992 - III ZR 151/91

    Nichtigkeit des Prüfungsauftrages bei früherer Mitwirkung des Abschlußprüfers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2003 - 11 U 21/02
    Demgegenüber führen Ausschlussgründe nach § 319 Abs. 2 und 3 HGB von Gesetzes wegen analog § 241 Nr. 3 AktG zur Nichtigkeit der Wahl des Prüfers und gem. § 134 BGB zur Nichtigkeit des Prüfungsauftrages (BGHZ 118, 142, 145, zu § 319 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 HGB; allgemein Schulze-Osterloh in: Baumbach-Hueck, GmbHG, § 41 Rn. 74; MünchKomm.HGB/Ebke § 318 Rn. 73, § 319 Rn. 16).

    Auch der Ausschlussgrund des § 319 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 HGB führt -wie bereits oben ausgeführt -ungeachtet des Umstandes, dass das entsprechende Tätigkeitsverbot nur an den Prüfer adressiert ist, zur Nichtigkeit des Vertrages zwischen Abschlussprüfer und zu prüfender Gesellschaft (BGHZ 118, 142).

    Entscheidend ist vielmehr, ob sich die jeweilige Verbotsvorschrift nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur gegen den Abschluss des Rechtsgeschäftes wendet, sondern auch gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg (BGHZ 118, 142, 144; allgemein Münchener Kommentar/Mayer-Maly/Armbrüster, BGB, 4. Aufl., § 134 Rn. 41, 49).

    Die genannten Ausschlussgründe sind jedoch aus dem Kreis der nicht näher bezeichneten allgemeinen Befangenheitsgründe besonders hervorgehoben worden, um in jedem Fall einen bestimmten Standard an Zuverlässigkeit und Unbefangenheit der Abschlussprüfung zu gewährleisten; zu diesem Zweck erscheint es notwendig, einen gleichwohl erteilten Prüfungsauftrag an einen Abschlussprüfer - dessen Bestellung außerdem ohnehin nichtig ist -zivilrechtlich nicht bestehen zu lassen (vgl. BGHZ 118, 142, 148).

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 317/95

    Unzulässige Mitwirkung eines Wirtschaftsprüfers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2003 - 11 U 21/02
    Zur unzulässigen Mitwirkung wird sie im Regelfall erst dann, wenn sie über die Darstellung von Alternativen im Sinne der Entscheidungshilfe hinausgeht, insbesondere wenn der Berater selbst an Stelle des Mandanten eine unternehmerische Entscheidung in Bezug auf den zu überprüfenden Jahresabschluss trifft (BGHZ 135, 260 ff).

    Dagegen begründet es keine Inhabilität des Abschlussprüfers, wenn dem Beratenen die Entscheidungskompetenz verbleibt, ob er dem Vorschlag folgt oder nicht (BGHZ 135, 260, 264; BGH ZIP 2003, 290, 293).

    Dennoch hat der Gesetzgeber des Bilanzrichtlinien-Gesetzes bewusst auf die obligatorische Trennung von Prüfung und Beratung verzichtet (vgl. nur BGHZ 135, 260, 262 f m.w.N.; Röhricht, WpG 1998, 153, 162 f).

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 49/01

    Zur Ordnungsmäßigkeit der Einberufung einer Hauptversammlung und zur Anfechtung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2003 - 11 U 21/02
    Dagegen begründet es keine Inhabilität des Abschlussprüfers, wenn dem Beratenen die Entscheidungskompetenz verbleibt, ob er dem Vorschlag folgt oder nicht (BGHZ 135, 260, 264; BGH ZIP 2003, 290, 293).

    Andererseits können auch Handlungen des Wirtschaftsprüfers, die den Tatbestand des § 319 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 HGB nicht erfüllen, Anlass sein, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen (OLG Hamburg BB 1992, 1533; Hense/Veltins a.a.O.; vgl. auch BGH ZIP 2003, 290).

    aa) Die Besorgnis der Befangenheit eines Abschlussprüfers liegt vor, wenn aus der Sicht eines objektiv und sachgerecht urteilenden Dritten Umstände gegeben sind, die die Annahme rechtfertigen, dass das Prüfungsergebnis durch sachfremde Motive beeinflusst werden kann (BGH ZIP 2003, 290, 293; Schulze-Osterloh in: Baumbach-Hueck, GmbHG, § 41 Rn. 66; Adler/Düring/Schmaltz § 318 HGB Rn. 353; Zimmer in: GroßKomm.HGB § 318 Rn. 55; MünchKomm.HGB/Ebke § 318 Rn. 40).

  • OLG Hamm, 19.08.1998 - 25 U 42/98

    Gebührenanspruch eines Steuerberaters; Anspruch eines Steuerberaters auf Zahlung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2003 - 11 U 21/02
    Der Steuerberater muss jedoch im Streitfall die tatsächlichen Voraussetzungen, die eine Überschreitung der Mindestgebühr rechtfertigen sollen, darlegen und beweisen (OLG Düsseldorf OLGR 2002, 173; OLG Hamm NJW-RR 1999, 510).
  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 384/97

    Verfassungsmäßigkeit und Rechtsfolgen des Tätigkeitsverbots des Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2003 - 11 U 21/02
    So führt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages, obwohl sich das entsprechende Tätigkeitsverbot nur gegen einen Vertragsbeteiligten - den Rechtsanwalt -richtet (BGH NJW 1999, 1715, 1717).
  • OLG Düsseldorf, 06.11.2001 - 23 U 27/01

    Honoraransprüche ; Steuerberatergebühren; Steuerberatung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2003 - 11 U 21/02
    Der Steuerberater muss jedoch im Streitfall die tatsächlichen Voraussetzungen, die eine Überschreitung der Mindestgebühr rechtfertigen sollen, darlegen und beweisen (OLG Düsseldorf OLGR 2002, 173; OLG Hamm NJW-RR 1999, 510).
  • BGH, 01.02.2000 - X ZR 198/97

    Einwendungen gegen Abrechnung auf Stundenbasis

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2003 - 11 U 21/02
    Für den angefallenen Zeitaufwand trägt der Kläger die Darlegungs-und Beweislast (vgl. BGH NJW 2000, 1107).
  • OLG Hamburg, 11.06.1992 - 11 Wx 25/92
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2003 - 11 U 21/02
    Andererseits können auch Handlungen des Wirtschaftsprüfers, die den Tatbestand des § 319 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 HGB nicht erfüllen, Anlass sein, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen (OLG Hamburg BB 1992, 1533; Hense/Veltins a.a.O.; vgl. auch BGH ZIP 2003, 290).
  • BayObLG, 17.09.1987 - BReg. 3 Z 76/87

    Abberufung; Abschlußprüfungsgesellschaft; Abschlußprüfung; Besorgnis der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2003 - 11 U 21/02
    Sind die Voraussetzungen eines Ausschlussgrundes des § 319 Abs. 2 und 3 HGB erfüllt, wird die Befangenheit des Abschlussprüfers von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet; die Ausschlussgründe werden deshalb als auch "absolute" Befangenheitsgründe bezeichnet (vgl. BayObLGZ 1987, 297, 311; Münch-Komm.HGB/Ebke, § 318 Rn. 33, § 319 Rn. 11; Hense/Veltins in: Beck´scher Bilanz-Kommentar § 319 Rn. 5).
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