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   OLG Karlsruhe, 24.07.2017 - 12 U 75/17   

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OLG Karlsruhe, 24.07.2017 - 12 U 75/17 (https://dejure.org/2017,26652)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.07.2017 - 12 U 75/17 (https://dejure.org/2017,26652)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Juli 2017 - 12 U 75/17 (https://dejure.org/2017,26652)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Herausgabe gezahlter Lebensversicherungsprämien sowie gezogener Nutzungen; Einklagen des Saldos nach Auszahlung des Rückkaufswerts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert einer Klage auf Herausgabe gezahlter Versicherungsprämien und gezogener Nutzungen nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages; Berücksichtigung der im Klageantrag enthaltenen Nutzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert einer Klage auf Herausgabe gezahlter Versicherungsprämien und gezogener Nutzungen nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages; Berücksichtigung der im Klageantrag enthaltenen Nutzungen

  • rechtsportal.de

    Streitwert einer Klage auf Herausgabe gezahlter Versicherungsprämien und gezogener Nutzungen nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1445
  • MDR 2017, 1053
  • VersR 2017, 1420
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Nürnberg, 03.04.2019 - 8 W 868/19

    Gebührenwert bei Rückabwicklungsklage aus Lebensversicherung

    Zur Wertfestsetzung führt das Urteil aus (EU S. 13-14, Bl. 192-193 d.A.), dass unter Hinweis auf Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 24.07.2017, 12 U 75/17) der Gebührenstreitwert sich ohne Berücksichtigung der Nutzungen (als unselbständige Nebenforderungen neben eingeklagten Prämienbestandteilen) errechne.

    Hierfür kommt es nicht nur darauf an, wie die Frage nach der Verrechnung des Rückkaufswerts abstrakt-generell zu beantworten ist - dazu werden in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Positionen vertreten (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2017, 1420 unter 1 [juris Rn. 3 ff.] m.w.N.).

    Die vom Landgericht in der angefochtenen Wertfestsetzung zur Untermauerung seiner Rechtsposition in Anspruch genommene "Rechtsprechung des OLG Karlsruhe vom 24. Juli 2017 - 12 U 75/17 - " ist überholt.

    Streitwert ist der bezifferte Forderungsbetrag auch insoweit, als dieser Nutzungen enthält (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung: Beschluss vom 24. Juli 2017, 12 U 75/17; Beschluss vom 12. September 2017, 12 U 89/17; Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018, IV ZB 10/18)".

    Allerdings hat das Landgericht seiner Streitwertfestsetzung die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017 - 12 U 89/17 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 12 U 75/17 -, juris), wonach gemäß § 43 Abs. 2 GKG im Forderungsbetrag enthaltene Nutzungen als Nebenforderung beim Streitwert unberücksichtigt bleiben, korrekt angewandt und auf dieser Grundlage den Streitwert zutreffend errechnet.

  • OLG Rostock, 08.03.2022 - 4 U 51/21

    Rückabwicklung mehrerer Verträge über fondsgebundene Rentenversicherungen:

    Die Annahme einer Tilgungsbestimmung im Sinne dieser Vorschriften scheitert nämlich nicht daran, dass die Zahlung der Beklagten nicht zur Erfüllung eines hier streitgegenständlichen Bereicherungsanspruchs des Klägers, sondern im Hinblick auf eine als vertraglich geschuldet angesehene Teilauszahlung erfolgte (vgl. zum Streitstand OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017, Az.: 12 U 75/17, - zitiert nach juris -, Rn. 4 ff. m. w. N.).
  • BGH, 19.12.2018 - IV ZB 10/18

    Widerspruch gegen das Zustandekommen einer nach dem Policenmodell abgeschlossenen

    Hierfür kommt es nicht nur darauf an, wie die Frage nach der Verrechnung des Rückkaufswerts abstraktgenerell zu beantworten ist - dazu werden in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Positionen vertreten (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2017, 1420 unter 1 [juris Rn. 3 ff.] m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 04.02.2019 - 12 W 1/19

    Streitwertfestsetzung: Rückforderungsklage nach Widerruf eines

    Streitwert ist der bezifferte Forderungsbetrag auch insoweit, als dieser Nutzungen enthält (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung: Beschluss vom 24.07.2017 - 12 U 75/17; Beschluss vom 12.09.2017 - 12 U 89/17; Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.12.2018 - IV ZB 10/18).

    Allerdings hat das Landgericht seiner Streitwertfestsetzung die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017 - 12 U 89/17 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 12 U 75/17 -, juris), wonach gemäß § 43 Abs. 2 GKG im Forderungsbetrag enthaltene Nutzungen als Nebenforderung beim Streitwert unberücksichtigt bleiben, korrekt angewandt und auf dieser Grundlage den Streitwert zutreffend errechnet.

    Hierfür kommt es nicht nur darauf an, wie die Frage nach der Verrechnung des Rückkaufswerts abstrakt-generell zu beantworten ist - dazu werden in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Positionen vertreten (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2017, 1420 unter 1 [juris Rn. 3 ff.] m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 12 U 89/17

    Streitwert einer Klage auf Herausgabe gezahlter Versicherungsprämien und

    Der Rückkaufswert ist hierbei proportional - entsprechend dem Verhältnis der nach der Forderungsberechnung des Klägers insgesamt geltend gemachten Prämien und Nutzungen - auf Prämien und Nutzungen zu verteilen (Anschluss OLG Celle, Urteil vom 27. Februar 2014, 8 U 192/13; ebenso Senat, Beschluss vom 24.07.2017, 12 U 75/17; teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 23. März 2015, 12 W 6/15).

    Soweit in der Klagforderung Nutzungen enthalten sind, die als Nebenforderung geltend gemacht werden, bleiben diese gemäß § 4 ZPO beim Streitwert außer Betracht (Senat, Beschluss vom 23.03.2015, 12 W 6/15 - [...]; OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015, 20 W 72/14 - [...] Rn. 4 ff.; OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014, 8 U 192/13 - [...] Rn. 68; Senat, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 12 U 75/17 -, Rn. 3, [...]).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Senates (vgl. Beschluss vom 24. Juli 2017 - 12 U 75/17 -, Rn. 5, [...] zu § 8 VVG a. F.), sind bei der Verrechnung des als Rückkaufswert ausgezahlten Betrages auf die bereicherungsrechtliche Forderung gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 818 BGB die Vorschriften der §§ 366, 367 BGB jedenfalls analog heranzuziehen.

  • LG Nürnberg-Fürth, 06.06.2018 - 11 S 1150/18

    Widerspruch nach § 5a VVG aF - Berücksichtigung von Nutzungen bei der

    Geht es dagegen - wie hier - um Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Bereicherungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, so sind nach der Rechtsauffassung des BGH diese Beträge bzw. Nutzungen im Verhältnis zur Hauptsumme lediglich Nebenforderungen (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 20 W 72/14 -, juris, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017 - 12 U 75/17 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. März 2015 - 12 W 6/15 -, juris; OLG Celle NJW 2014, 993).

    Soweit Obergerichte (vgl. OLG Karlsruhe Az.: 12 U 75/17; OLG Celle Az.: 8 U 192/13) eine verhältnismäßige Berechnung in Hinblick auf die Prämienrückgewähr und die Herausgabe von Nutzungen praktiziert haben, kann dem für die hier vorliegende Konstellation nicht gefolgt werden.

  • OLG Rostock, 14.10.2021 - 4 U 50/21

    Abgrenzung kostenrechtlicher zu prozessrechtlichen Wertvorschriften

    Darauf könnte es aber hinauslaufen, wenn man sich bei der Bestimmung von gerichtlicher Zuständigkeit und Beschwer der einem Ober- oder Höchstgericht regelmäßig obliegenden Klärung einer Rechtsfrage - in dem konkret entschiedenen Fall der Verrechnung eines bereits ausgezahlten Rückkaufswertes einer Lebensversicherung vorrangig auf aus den Prämien gezogene Nutzungen, vorrangig auf die zurückzuerstattenden Beiträge oder jeweils verhältnismäßig (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017, Az.: 12 U 75/17, - zitiert nach juris -, Rn. 4 m. w. N.) - aus (bloßen) Zweckmäßigkeitsgründen entzöge und damit für die Parteien zudem noch höhere Kosten verursachte.

    (2) Jedenfalls können Unklarheiten im Hinblick darauf, in welchem Verhältnis von dem klagenden Versicherungsnehmer begehrte Nutzungen zu der gleichzeitigen Rückforderung restlicher Versicherungsbeiträge stehen, allein dann relevant werden, wenn der Kläger aus beiden Posten eine Summe bildet und den nach Abzug erhaltener Teilrückzahlungen verbleibenden Saldo geltend macht (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017, Az.: 12 U 75/17, - zitiert nach juris -, Rn. 2 f.).

  • OLG Karlsruhe, 09.10.2017 - 12 U 76/17

    Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages: Streitwert einer Klage auf

    Zur näheren Begründung der Streitwertfestsetzung wird zunächst Bezug genommen auf den veröffentlichten Beschluss des Senats vom 24.07.2017, Az. 12 U 75/17, auf den die Parteien hingewiesen wurden.

    Der Senat hat zu der Problematik im Beschluss vom 24.07.2017, Az. 12 U 75/17, ausgeführt was folgt:.

  • OLG Brandenburg, 16.11.2022 - 11 W 1/22

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Nutzungen als bloße und nicht

    Zinsen und Nutzungen, die unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung verlangt werden, gehören nach der zutreffenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zwar zur Hauptforderung, wenn es um die Herausgabe des zur Begleichung einer Nichtschuld nebst Zinsen aufgewandten Betrages oder um die Zustimmung zur Auszahlung einer aus hinterlegten Betrag und aufgelaufenen Zinsen bestehenden Hinterlegungsmasse geht, nicht aber dann, wenn es sich - wie hier - um Beträge handelt, die als Vergütung für die Nutzung der einem Bereicherungs- oder sonstigem Rückgewährschuldner zugeflossenen Hauptsummen eingeklagt werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschl. v. 31.08.2022 - 11 W 4/22; Urt. v. 21.12.2012, 11 U 40/12, Rn. 27 unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 15.2.2000, XI ZR 273/99, Rn. 4 f.; Beschl. v. 08.05.2012, XI ZR 261/10, juris Rn. 14; so auch OLG Köln, Beschl. v. 28.01.2015 - 20 W 72/14, Rn. 2, juris OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.07.2017 - 12 U 75/17, Rn. 3, juris; Toussaint/Elzer, GKG, 52. Aufl. 2022, § 43 Rn. 8).
  • OLG Rostock, 08.02.2022 - 4 U 51/21

    Rückabwicklung von fondsgebundenen Rentenversicherungen; Vertragsschluss im

    Die Annahme einer Tilgungsbestimmung im Sinne dieser Vorschriften scheitert nämlich nicht daran, dass die Zahlung der Beklagten nicht zur Erfüllung eines hier streitgegenständlichen Bereicherungsanspruchs des Klägers, sondern im Hinblick auf eine als vertraglich geschuldet angesehene Teilauszahlung erfolgte (vgl. zum Streitstand OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017, Az.: 12 U 75/17, - zitiert nach juris -, Rn. 4 ff. m. w. N.).
  • LG Stuttgart, 26.04.2019 - 3 O 302/18

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung im Antragsmodell:

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