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   OLG Karlsruhe, 24.09.2002 - 14 Wx 133/00   

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OLG Karlsruhe, 24.09.2002 - 14 Wx 133/00 (https://dejure.org/2002,2242)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.09.2002 - 14 Wx 133/00 (https://dejure.org/2002,2242)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. September 2002 - 14 Wx 133/00 (https://dejure.org/2002,2242)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebühren für Notarielle Beurkundung als Steuer; Notargebührenberechnung bei der Beurkundung einer Verschmelzung zweier GmbHs ; Gesellschaftssteuerrichtlinie

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 21

    Anwendung der Richtlinie 69-335/EUG

  • Judicialis

    KostO § 36 Abs. 2; ; KostO § ... 39 Abs. 4; ; KostO § 45 Abs. 1 Satz 1; ; KostO § 47 Satz 1; ; KostO § 136 Abs. 1; ; UmwG § 6; ; UmwG § 13 Abs. 1; ; UmwG § 13 Abs. 13 Satz 1; ; UmwG § 16 Abs. 1; ; UmwG § 55 Abs. 1; ; BeurkG § 53; ; GmbHG § 53 Abs. 2 Satz 1; ; HGB § 12 Abs. 1; ; EWGRL 335/69 Art. 3 Abs. 1 Buchst. A; ; EWGRL 335/69 Art. 4 Abs. 1 Buchst. c; ; EWGRL 335/69 Art. 10 Buchst. c; ; EWGRL 335/69 Art. 12 Abs. 1 Buchst. e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notarielle Beurkundung von im Zusammenhang mit der Verschmelzung zweier GmbHs abgegebenen Erklärungen durch einen Notar mit Sitz im OLG-Bezirk Karlsruhe: Auswirkung der europäischen Gesellschaftssteuerrichtlinie auf die Höhe der zu erhebenden Gebühren

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verschmelzung zweier GmbHs: Gebühren bei notarieller Beurkundung von Erklärungen durch einen Notar mit Sitz im OLG-Bezirk Karlsruhe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 3 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Europarechtliche Vorgaben für Notargebühren in Baden (Dr. Hans Eberhard Sandweg; BWNotZ 2003, 25)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2002, 275
  • DB 2003, 1270
  • Rpfleger 2002, 655
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 29.09.1999 - C-56/98

    Modelo

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.09.2002 - 14 Wx 133/00
    Unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 29.09.1999, C-56/98 - "Modelo" - (ZIP 1999, S. 1681 ff) meint sie jedoch, die in Rechnung gestellten Notargebühren stellten in Wahrheit eine der - die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital betreffenden -Gesellschaftssteuerrichtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.07.1969 widersprechende Steuer dar.

    Die grundsätzliche Frage, ob die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallenden Vorgangs durch einen beamteten Notar im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe überhaupt als "Steuer" i.S.d. Richtlinie anzusehen sind - was sich u.a. deshalb nicht von selbst versteht, weil es sich bei der Beurkundungstätigkeit der badischen Notare wegen der ohne weiteres gegebenen Ausweichmöglichkeit auf außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks tätige, ihre Gebühren ebenfalls nach der KostO erhebende private deutsche Notare oder auf ausländische Notare nicht um spezifisch staatliche Tätigkeit handelt -, hat der EuGH inzwischen mittels Hinweis auf Tz. 23 seines die Verhältnisse in Portugal betreffenden "Modelo"-Urteils vom 29.09.1999, C-56/98 (ZIP 1999, S. 1681 ff.) bejaht (Tz. 27 f. des Beschlusses vom 21.03.2002, C-264/00 - "Gründerzentrum" - [ZIP 2002, S. 663 ff.]).

    (3) Da gemäß § 6 UmwG der Verschmelzungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf, stellt diese i.S. von Art. 10 lit. c RL eine "sonstige Formalität" dar, der die Gesellschaft zur Ausübung ihrer Tätigkeit unterworfen ist (vgl. EuGH, C-56/98 - "Modelo" -, Tz. 26; C-264/00 - "Gründerzentrum" -, Tz. 29).

    (1) "Abgaben mit Gebührencharakter" i.S. der Gesellschaftssteuer-richtlinie sind nur solche Abgaben, deren Berechnung auf der Grundlage der Kosten für die erbrachte Leistung erfolgt (EuGH, C-56/98 - "Modelo" -, Tz. 29; Urteil vom 21.06.2001, C-206/99 - "SONAE" -, Tz. 32 [EuZW 2001, S. 500 ff.]; Fabis, ZIP 1999, S. 1683 f.; Görk, DNotZ 1999, S. 851 ff., 862 ff.).

  • EuGH, 27.10.1998 - C-152/97

    Agas

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.09.2002 - 14 Wx 133/00
    Dabei ist das darin normierte Besteuerungsverbot - trotz fehlender ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 4 RL - auf solche aufgrund der Rechtsform der Gesellschaft vorgeschriebene Formalien beschränkt, die im Zusammenhang mit den in Art. 4 RL aufgeführten Vorgängen erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 27.10.1998, C-152/97 - "Agas" - , Tz. 21 [WM 1999, S. 343 ff., 345]; Görk, DNotZ 1999, S. 851 ff., 868; ders., ZIP 2002, S. 667 ff., 668).

    Darunter fällt auch eine Kapitalansammlung, die - wie hier - durch Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften in der Weise erfolgt, daß das Kapital der übernehmenden Gesellschaft durch Einbringung des gesamten Vermögens der übertragenden Gesellschaft erhöht wird (vgl. EuGH, Urteil vom 13.02.1996, C-197/94 und C-252/94 - "Bautiaa" bzw. "Société fran(aise maritime" -, insbesondere Tz. 33-36 [Abl. EG 1996 Nr. C 133/3-4], ferner Vogt; WuB II N. Art. 12 RL 69/335 EWG 2.99 [Anm. zu EuGH, C-152/97 - "Agas" - ]).

    Anders läge es zwar, wenn etwa die übernehmende Gesellschaft bei der Verschmelzung bereits Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile der übertragenden Gesellschaft gewesen wäre (EuGH, C-152/97 - "Agas" -, Tz. 22 [WM 1999, S. 343 ff., 345]; OLG Karlsruhe, RPfleger 2001, S. 321 ff., 322); eine solche Konstellation lag hier aber nicht vor.

  • EuGH, 21.03.2002 - C-264/00

    Gründerzentrum

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.09.2002 - 14 Wx 133/00
    Die grundsätzliche Frage, ob die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallenden Vorgangs durch einen beamteten Notar im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe überhaupt als "Steuer" i.S.d. Richtlinie anzusehen sind - was sich u.a. deshalb nicht von selbst versteht, weil es sich bei der Beurkundungstätigkeit der badischen Notare wegen der ohne weiteres gegebenen Ausweichmöglichkeit auf außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks tätige, ihre Gebühren ebenfalls nach der KostO erhebende private deutsche Notare oder auf ausländische Notare nicht um spezifisch staatliche Tätigkeit handelt -, hat der EuGH inzwischen mittels Hinweis auf Tz. 23 seines die Verhältnisse in Portugal betreffenden "Modelo"-Urteils vom 29.09.1999, C-56/98 (ZIP 1999, S. 1681 ff.) bejaht (Tz. 27 f. des Beschlusses vom 21.03.2002, C-264/00 - "Gründerzentrum" - [ZIP 2002, S. 663 ff.]).

    (3) Da gemäß § 6 UmwG der Verschmelzungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf, stellt diese i.S. von Art. 10 lit. c RL eine "sonstige Formalität" dar, der die Gesellschaft zur Ausübung ihrer Tätigkeit unterworfen ist (vgl. EuGH, C-56/98 - "Modelo" -, Tz. 26; C-264/00 - "Gründerzentrum" -, Tz. 29).

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.09.2002 - 14 Wx 133/00
    Da die genannten Richtlinienbestimmungen nach Auffassung des EuGH inhaltlich unbedingt und hinreichend genau abgefasst sind, begründen sie für die einzelnen Gesellschaften in den Mitgliedsstaaten Rechte, auf die sie sich auch vor den nationalen Gerichten berufen können (EuGH, Urteil vom 02.12.1997, C-188/95 - "Fantask" - , Tz. 53 [ZIP 1998, S. 206 ff]; BayObLGZ 1998, S. 303 ff., 307, Gustavus, ZIP 1998, S. 502 ff., 503).

    Dabei können - wie der EuGH in seinem Urteil vom 02.12.1997, C-188/95 - "Fantask" -, Tz. 33 (ZIP 1998, S. 206 ff., 210) für die Eintragung von Aktiengesellschaften ausgeführt hat - "sämtliche Kosten (berücksichtigt werden), die mit den Eintragungen zusammenhängen, einschließlich des auf diese Vorgänge entfallenden Teils der allgemeinen Kosten".

  • FG Hamburg, 09.03.1999 - II 9/99

    Erlaß von Grundsteuer wegen Unrentierlichkeit; Ermittlung der Rentierlichkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.09.2002 - 14 Wx 133/00
    Auf die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluß des Landgerichts Konstanz vom 12.07.2000 - 6 T 95/00 B -, soweit dieser auf die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Überlingen vom 07.02.2000 - UR II 9/99 - ergangen ist, aufgehoben.

    Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Überlingen vom 07.02.2000 - UR II 9/99 - die der Kostenrechnung der Landesoberkasse Freiburg vom 03.06.1998 (Kassenzeichen 4229861853038) zugrundeliegende Kostenrechnung des Notariats Meersburg II vom 18.05.1998 - II UR 665-667/97 - aufgehoben, soweit darin für die Beurkundung des Verschmelzungsvertrags eine Gebühr von 30.220,00 DM nebst Umsatzsteuer und für die Beurkundung der Gesellschafterbeschlüsse eine Gebühr von 10.000,00 DM nebst Umsatzsteuer angesetzt sind und soweit für Schreibauslagen 32, 00 DM nebst Umsatzsteuer erhoben werden.

  • EuGH, 13.02.1996 - C-252/94
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.09.2002 - 14 Wx 133/00
    Darunter fällt auch eine Kapitalansammlung, die - wie hier - durch Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften in der Weise erfolgt, daß das Kapital der übernehmenden Gesellschaft durch Einbringung des gesamten Vermögens der übertragenden Gesellschaft erhöht wird (vgl. EuGH, Urteil vom 13.02.1996, C-197/94 und C-252/94 - "Bautiaa" bzw. "Société fran(aise maritime" -, insbesondere Tz. 33-36 [Abl. EG 1996 Nr. C 133/3-4], ferner Vogt; WuB II N. Art. 12 RL 69/335 EWG 2.99 [Anm. zu EuGH, C-152/97 - "Agas" - ]).
  • EuGH, 13.02.1996 - C-197/94

    Bautiaa und Société française maritime / Directeurs des services fiscaux des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.09.2002 - 14 Wx 133/00
    Darunter fällt auch eine Kapitalansammlung, die - wie hier - durch Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften in der Weise erfolgt, daß das Kapital der übernehmenden Gesellschaft durch Einbringung des gesamten Vermögens der übertragenden Gesellschaft erhöht wird (vgl. EuGH, Urteil vom 13.02.1996, C-197/94 und C-252/94 - "Bautiaa" bzw. "Société fran(aise maritime" -, insbesondere Tz. 33-36 [Abl. EG 1996 Nr. C 133/3-4], ferner Vogt; WuB II N. Art. 12 RL 69/335 EWG 2.99 [Anm. zu EuGH, C-152/97 - "Agas" - ]).
  • EuGH, 21.06.2001 - C-206/99

    SONAE

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.09.2002 - 14 Wx 133/00
    (1) "Abgaben mit Gebührencharakter" i.S. der Gesellschaftssteuer-richtlinie sind nur solche Abgaben, deren Berechnung auf der Grundlage der Kosten für die erbrachte Leistung erfolgt (EuGH, C-56/98 - "Modelo" -, Tz. 29; Urteil vom 21.06.2001, C-206/99 - "SONAE" -, Tz. 32 [EuZW 2001, S. 500 ff.]; Fabis, ZIP 1999, S. 1683 f.; Görk, DNotZ 1999, S. 851 ff., 862 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 30.01.2001 - 11 Wx 59/00

    Geschäftswert bei GmbH-Verschmelzungsvertrag - Aktivvermögen des übertragenden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.09.2002 - 14 Wx 133/00
    Anders läge es zwar, wenn etwa die übernehmende Gesellschaft bei der Verschmelzung bereits Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile der übertragenden Gesellschaft gewesen wäre (EuGH, C-152/97 - "Agas" -, Tz. 22 [WM 1999, S. 343 ff., 345]; OLG Karlsruhe, RPfleger 2001, S. 321 ff., 322); eine solche Konstellation lag hier aber nicht vor.
  • BayObLG, 25.11.1998 - 3Z BR 164/98

    Gebühren für Handelsregistereintragungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.09.2002 - 14 Wx 133/00
    Da die genannten Richtlinienbestimmungen nach Auffassung des EuGH inhaltlich unbedingt und hinreichend genau abgefasst sind, begründen sie für die einzelnen Gesellschaften in den Mitgliedsstaaten Rechte, auf die sie sich auch vor den nationalen Gerichten berufen können (EuGH, Urteil vom 02.12.1997, C-188/95 - "Fantask" - , Tz. 53 [ZIP 1998, S. 206 ff]; BayObLGZ 1998, S. 303 ff., 307, Gustavus, ZIP 1998, S. 502 ff., 503).
  • OLG Stuttgart, 25.07.1997 - 2 U 4/97

    Bauschuttklausel unwirksam?

  • OLG Karlsruhe, 09.05.2003 - 11 Wx 120/00

    Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit des Gebührenansatzes der badischen

    Entsprechendes gilt für den Ansatz einer Gebühr nach § 47 Satz 1 KostO für die Beurkundung der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Gesellschaften (Fortführung von OLG Karlsruhe v. 24.9.2002 - 14 Wx 133/00, OLG Report 2002, 437ff., v. 5.12.2002 - 14 Wx 130/01, OLGReport 2003, 80).

    Die beurkundete Verschmelzung wird daher vom Verbot gemäß Art. 10 der Richtlinie umfasst (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.9.2002 - 14 Wx 133/00, RPfleger 2002, 655; Beschl. v. 5.12.2002 - 14 Wx 130/01, OLGReport Karlsruhe 2003, 80; Beschl. v. 30.1.2001 - 11 Wx 59/00, RPfleger 2001, 321).

    Dabei können sämtliche Kosten berücksichtigt werden, die mit den Eintragungen zusammenhängen, einschließlich des auf diese Vorgänge entfallenden Teils der allgemeinen Kosten (vgl. OLG Karlsruhe, RPfleger 2002, 655, 657 m.w.N.).

  • AG Breisach, 07.06.2004 - UR II 7/01

    Vorlagebeschluss zum EuGH zur Auslegung der Gesellschaftssteuerrichtlinie:

    Am 24. September 2002 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe -Zivilsenate in Freiburg- unter Az. 14 Wx 133/00 jedoch einen Beschluss gefasst, durch den die Anwendung der Richtlinie 69/335/EWG erheblich eingeschränkt werden soll (Aktenseiten 59 bis 70 der Akten des Amtsgerichts B. UR II 7/01).

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe vertritt in seinem Beschluss vom 24. September 2002 -Zivilsenate in Freiburg- Az. 14 Wx 133/00 die Meinung, dass zwischen Gebühren für eine staatliche Dienstleistung und Steuern keine Unterscheidung zu treffen sei.

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 11 Wx 117/03

    Notargebühr: Anwendung der Gesellschaftssteuerrichtlinie auf Verschmelzung zweier

    Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sich die Geschäftsanteile der verschmolzenen Gesellschaften in einer Hand befanden (Fortführung von OLG Karlsruhe vom 9.5.2003 - 11 Wx 120/00; vom 5.12.2002 - 14 Wx 130/01; vom 24.9.2002 - 14 Wx 133/00).

    Damit unterfällt die beurkundete Verschmelzung im Wege der Aufnahme (§§ 2 Nr. 1, 46 ff. UmwG) dem in Artikel 10 in der Richtlinie geregelten Verbot, andere Steuern und Abgaben als die Gesellschaftssteuer zu erheben (EuGH, Urteil vom 13.02.1996, Rs. C-197/94 und C-252/94 - "Bautiaa" - Tz. 34 ff; Senatsbeschluss vom 09.05.2003 - 11 Wx 120/00, OLGR 2003, 365, 366; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.12.2002 - 14 Wx 130/01, OLGR 2003, 80 = ZIP 2003, 800; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.09.2002 - 14 Wx 133/00, OLGR 2002, 437 = GmbHR 2002, 1248).

  • OLG Karlsruhe, 05.12.2002 - 14 Wx 130/01

    Notarkosten: Unvereinbarkeit von Kostenansätzen mit der

    (Fortführung von OLG Karlsruhe v. 24.09.2002, Az. 14 Wx 133/00, OLGR 2002, S. 437 ff. = Rpfleger 2002, S.655 ff. = FGPrax 2002, 275).
  • OLG Karlsruhe, 13.04.2004 - 14 Wx 79/03

    Kosten badischer Amtsnotare: Gebührenanteil bei Beurkundung unter die

    Daß unter diesen Umständen der Gebührenansatz in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 4 KostVfg lediglich vorläufig zu erfolgen hat, ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (z.B. BayObLG, WM 1999, S. 1622 ff., 1624; OLG Zweibrücken, WM 1999, S. 1631 ff., 1634; OLG Köln, NJW 1999, S. 1342; vgl. auch Senatsbeschluß vom 24.09.2002, 14 Wx 133/00 [OLGR Karlsruhe 2002, S. 437 ff.]).
  • OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03

    Gebühr für Erteilung eines Erbscheins

    Aus dem von ihr statt dessen angeführten Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. September 2002 (14 Wx 133/00; veröffentlicht in OLG-Report Karlsruhe/Stuttgart 2002, 437 ff) ergibt sich dagegen für die hier erhebliche Frage nichts, denn diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe befaßt sich nicht mit Gebühren in Nachlaßsachen, sondern mit Gebühren der Beurkundung der Verschmelzung zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung, also mit einem Sachverhalt, der - anders als die Erteilung eines Erbscheins - unmittelbar in den Anwendungsbereich der EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie fällt.
  • LG Stuttgart, 07.04.2003 - 19 T 288/02

    Vorlage zum EuGH: Verstoß gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie durch die

    Auch die hierzu bislang ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen betreffen ausdrücklich nur diesen Rechtskreis (OLG Karlsruhe Beschluss vom 24.09.2002 - 14 Wx 133/00 = Rpfleger 2002, 655, Beschluss vom 05.12.2002 - 14 Wx 130/01 = Rpfleger 2003, 218).
  • AG Mosbach, 29.08.2007 - 1 M 347/07
    Die Reform des LJKG beruhte primär auf Entscheidungen des EuGH zur Gesellschaftssteuerrichtlinie (Richtlinie 69/335/EWG in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG), die eine Gebührenbeteiligung des Landes bei Beurkundungen durch Notare im Bereich des Gesellschaftsrechts für europarechtswidrig erklärten (EuGHE I 1997, 6783, "Fantask"; EuGHE 1999, 6427, "Modelo"; EuGH, Rs. C-165/03, "Gründerzentrum"), denen sich auch das OLG Karlsruhe anschloss (OLG Karlsruhe, BWNotZ 2003, 43).
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