Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 24.10.2006 - 12 U 109/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Voraussetzungen einer Leistungsablehnung für die Zeit nach Wegfall der Berufsunfähigkeit
- Justiz Baden-Württemberg
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Voraussetzungen einer Leistungsablehnung für die Zeit nach Wegfall der Berufsunfähigkeit
- judicialis
BUZ § 2; ; BUZ § 5; ; BUZ § 7
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BBUZ § 1 § 2 § 4 § 5 § 7
Voraussetzungen für Anspruch auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - Wegfall der Leistungspflicht; Ende der Berufsunfähigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vereinbarung einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit; Entfallen einer Leistungspflicht der Versicherung aufgrund fiktiv prognostizierter Berufsunfähigkeit
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 22.03.2006 - 10 O 65/04
- OLG Karlsruhe, 24.10.2006 - 12 U 109/06
Papierfundstellen
- VersR 2007, 344
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 13.03.2019 - IV ZR 124/18
Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision in einem Verfahren …
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, da es meinte, von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VersR 2007, 344) abzuweichen.Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer erst nach Ende der Berufsunfähigkeit Versicherungsleistungen beantragt und so gegebenenfalls die Leistungspflicht des Versicherers durch sein eigenes Verhalten verlängern könnte, wenn man diesen an der Notwendigkeit einer Änderungsmitteilung festhielte (so OLG Karlsruhe VersR 2007, 344 [juris Rn. 35]), kann hier offen bleiben.
cc) Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht entgegen dessen Ansicht nicht von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VersR 2007, 344) ab, die auf einem anderen Sachverhalt beruht.
- OLG Celle, 09.04.2018 - 8 U 250/17
Beginn und Ende der Leistungspflicht des Versicherers in der …
Der Senat verkennt nicht, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 24. Oktober 2006 (Az. 12 U 109/06) eine abweichende Auffassung vertreten hat.Mit seiner Entscheidung weicht der Senat von einem tragenden abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2006 (Az. 12 U 109/06) ab.
- OLG Karlsruhe, 30.09.2014 - 12 U 204/14
Berufsunfähigkeitsversicherung - Voraussetzungen Nachprüfungsverfahren
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des Senats vom 24.10.2006 (12 U 109/06, juris). - OLG Saarbrücken, 06.06.2012 - 5 U 163/08
Beginn der Eintrittspflicht der Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Soweit ersichtlich hat die Rechtsprechung den Versicherungsnehmer in Bezug auf das Erfordernis einer nachvollziehbaren Begründung der Leistungseinstellung bislang nur dann als nicht schutzbedürftig angesehen, wenn feststeht, dass die Berufsunfähigkeit bereits geendet hat, bevor der Versicherer überhaupt mit Ansprüchen des Versicherungsnehmers konfrontiert wurde und diese prüfen konnte, Berufsunfähigkeit also allenfalls für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit bestanden haben kann; dann gibt es aber auch keine Rechtfertigung für die Fiktion eines Anerkenntnisses (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2007, 344). - LG Stuttgart, 26.08.2014 - 16 O 483/13
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - Leistungsanerkenntnis und …
Die beklagtenseits zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24.10.2006 (12 U 109/06; zit. nach juris) betraf hingegen unter mehreren Aspekten einen anderen Sachverhalt: Zum einen sahen die dort einschlägigen Versicherungsbedingungen - wie hier nicht - die Möglichkeit eines zeitlich begrenzten Anerkenntnisses vor, zum zweiten war dort - wie hier nicht - der Versicherungsfall bereits entfallen, als der Versicherungsnehmer seine Ansprüche anmeldete, und schließlich war das Oberlandesgericht Karlsruhe in dem von ihm entschiedenen Fall davon ausgegangen, dass die Versicherung einen Vertrauenstatbestand durch Anerkenntnis nicht geschaffen hatte.