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   OLG Karlsruhe, 24.10.2018 - 6 U 120/16 Kart   

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OLG Karlsruhe, 24.10.2018 - 6 U 120/16 Kart (https://dejure.org/2018,34265)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.10.2018 - 6 U 120/16 Kart (https://dejure.org/2018,34265)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Oktober 2018 - 6 U 120/16 Kart (https://dejure.org/2018,34265)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche ehemaliger Mitglieder der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder aufgrund des Ausscheidens

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Forderungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Höhe von 875 Mio. EUR

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Rückerstattung bereits erbrachter Gegenwertzahlungen

  • zl-legal.de (Kurzinformation)

    Aktuelle Gegenwertregelungen der VBLS wirksam; Schadensersatzpflicht der VBL bei auf Basis früherer VBLS-Fassungen geleisteter Gegenwertzahlung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (38)

  • BGH, 07.09.2016 - IV ZR 172/15

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2018 - 6 U 120/16
    Gegenwertforderungen gegen zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschiedene Beteiligte können daher ausschließlich auf § 23 VBLS der Fassung der 22. Satzungsänderung gestützt werden (vgl. zu der vorangegangenen Rechtsänderung BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 17).

    Die ergänzende Vertragsauslegung der Satzung der Beklagten ergibt, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, dass eine nochmalige Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung geschaffen werden konnte (BGH, Urteil vom 07. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 55).

    Auf eine Neuberechnung des Gegenwerts allein auf der Grundlage überholter Prognosen haben die ausgeschiedenen Beteiligten keinen Anspruch, sie widerspräche dem Grundsatz, dass die Umlagengemeinschaft ein berechtigtes Interesse am Schutz vor Belastungen hat, denen sie tatsächlich ausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 48; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 21; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 44).

    Der Kritikpunkt, dass die Gegenwertzahlung trotz der Fehlbetragspauschale keinen vertragsbeendenden Charakter hat (BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 48 ff.), ist damit erledigt.

    Bei den Verwaltungskosten handelt es sich um Aufwendungen, an deren anteiliger Umlage auch auf die ausscheidenden Beteiligten die VBL ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BGH, Urteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 29; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 36).

    Dabei handelt sich um eine sachlich von den übrigen das Ausscheiden eines Beteiligten betreffenden Regelungen trennbare Bestimmung, die nicht am "einheitlichen Konzept" der Gegenwertberechnung teilnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 52).

    Jedoch hat die Umlagengemeinschaft ein berechtigtes Interesse am Schutz vor Belastungen, denen sie tatsächlich ausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 48; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 21; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 44).

    Es liegt mithin nicht der Fall vor, dass ausscheidenden Beteiligten im Erstattungszeitraum einseitig das Risiko einer unzureichend kalkulierten Schlusszahlung aufgebürdet wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 50), zumal die Ausfallhaftung nicht ausschließlich die am Erstattungsmodell teilnehmenden ausscheidenden Beteiligten trifft, sondern ebenso die aktiven Beteiligten (§ 23 Abs. 3 Buchst d Satz 2 VBLS).

    Grundsätzlich hat die VBL ein berechtigtes Interesse an einer angemessenen Absicherung des Insolvenzrisikos insbesondere bei ausgeschiedenen Beteiligten (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 36, Rn. 46).

    Der in früheren Versionen der Satzung bereits beschrittene Weg, von ausscheidenden Beteiligten, soweit sie insolvenzfähig sind, eine angemessene Insolvenzsicherung zu verlangen (§ 23c Abs. 7 VBLS a.F.; vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 36), ist jedoch nunmehr verschlossen, weil sich die Tarifvertragsparteien im 8. Änderungstarifvertrag ausdrücklich dafür entschieden haben, von einer solchen individuellen Insolvenzsicherung Abstand zu nehmen, und zwar sowohl für ausgeschiedene Beteiligte, als auch im Grundsatz für aktive Beteiligte.

    Dabei ist die VBL an die in § 124 VAG normierten Anlagegrundsätze gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 45).

    Er kann dies im Modell der verkürzten Erstattung gegen verbleibenden Gegenwert auch selbst tun und dabei eine anderweitige, auf seiner eigenen Risikoeinschätzung beruhende Kapitalanlage wählen (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 45).

    Da die Verwaltungskosten über das Ende des verkürzten Erstattungszeitraums hinaus anfallen, bestehen für diesen Fall auch keine Bedenken gegen einen zweiprozentigen Aufschlag auf die Schlusszahlung (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 36).

    Entsprechendes gilt, soweit Gegenwertzahlungen, die nach Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle erbracht wurden, gemäß § 288 Abs. 1 BGB, § 33 Abs. 3 Satz 1, 4 und 5 GWB in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GWB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind (BGH, Urteil vom 07. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 61).

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZR 10/11

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2018 - 6 U 120/16
    Mit Urteil vom 10.10.2012 (IV ZR 12/11, veröffentlicht in BGHZ 195, 93) stellte der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Unwirksamkeit der ursprünglichen Satzungsvorschriften gemäß § 307 BGB fest.

    Die VBL war kraft ergänzender Vertragsauslegung zu einer Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch rückwirkend für die bereits beendete Beteiligung aufgerufen (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11, Rn. 71 ff.; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, Rn. 23).

    Auf eine Neuberechnung des Gegenwerts allein auf der Grundlage überholter Prognosen haben die ausgeschiedenen Beteiligten keinen Anspruch, sie widerspräche dem Grundsatz, dass die Umlagengemeinschaft ein berechtigtes Interesse am Schutz vor Belastungen hat, denen sie tatsächlich ausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 48; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 21; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 44).

    Wie sich aus diesen Erwägungen ergibt, wird die Regelung über die Verzinsung auch von der Befugnis getragen, den Gegenwert im Satzungsänderungsverfahren rückwirkend für bereits beendete Beteiligungsverhältnisse neu zu regeln (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11, Rn. 71 ff.; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, Rn. 23).

    Jedoch hat die Umlagengemeinschaft ein berechtigtes Interesse am Schutz vor Belastungen, denen sie tatsächlich ausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 48; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 21; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 44).

    Diese seinerzeit zur Begrenzung des Insolvenzrisikos allein vorgesehene Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung hat der Bundesgerichtshof mit den skizzierten Erwägungen als unverhältnismäßig angesehen (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 69; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 30).

    Die unangemessene Benachteiligung durch § 23 VBLS 2001 lag unter anderem in der darin vorgesehenen Verpflichtung, den Gegenwert durch Einmalzahlung eines Barwerts zu erbringen, mithin darin, dass die finanziellen Lasten der Zusatzversorgung für viele Jahrzehnte im Voraus auf einmal fällig gestellt werden sollten (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 58 ff.; vom 6. November 2013 - KZR 58/11, Rn. 24), obwohl insbesondere mit der Erstattungslösung eine Möglichkeit zur Ausgestaltung des Gegenwerts bestand, die diese Belastung und das damit verbundene gravierende Prognoserisiko für den ausgeschiedenen Beteiligten vermieden hätte (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 64).

  • BGH, 06.11.2013 - KZR 58/11

    Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff bei Versorgungsanstalt und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2018 - 6 U 120/16
    Mit Urteilen vom 6.11.2013 (KZR 58/11 [veröffentlicht in BGHZ 199, 1] und 61/11) bestätigte der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs die Auffassung der Vorinstanzen, dass § 23 Abs. 2 VBLS 2001 wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sei.

    (OLG Karlsruhe, WuW/E DE-R 4357 [juris Rdn. 170]; Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 116/11 (Kart), juris Rdn. 154; vgl. BGHZ 199, 1 Rdn. 65 f - VBL-Gegenwert).

    Sie war hierbei auch zu einer gänzlich neuen Satzungsregelung befugt (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, Rn. 79 - VBL-Gegenwert I).

    Die unangemessene Benachteiligung durch § 23 VBLS 2001 lag unter anderem in der darin vorgesehenen Verpflichtung, den Gegenwert durch Einmalzahlung eines Barwerts zu erbringen, mithin darin, dass die finanziellen Lasten der Zusatzversorgung für viele Jahrzehnte im Voraus auf einmal fällig gestellt werden sollten (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 58 ff.; vom 6. November 2013 - KZR 58/11, Rn. 24), obwohl insbesondere mit der Erstattungslösung eine Möglichkeit zur Ausgestaltung des Gegenwerts bestand, die diese Belastung und das damit verbundene gravierende Prognoserisiko für den ausgeschiedenen Beteiligten vermieden hätte (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 64).

    Wegen der einschneidenden Rechtsfolge ist § 288 Abs. 2 BGB eng auszulegen (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, Rn. 70 - VBL-Gegenwert I).

    Sie stellt daher nicht die Gegenleistung des Versicherungsnehmers für den Versicherungsschutz dar (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, Rn. 22 - VBL-Gegenwert I).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den verschiedenen Satzungsversionen um unterschiedliche Streitgegenstände handelt (vgl. BGH, Urteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, Rn. 26; vom 6. November 2013 - KZR 58/11, Rn. 29 - VBL-Gegenwert I).

  • BGH, 13.02.2013 - IV ZR 131/12

    Inhaltskontrolle der Satzungsregelung einer kommunalen Zusatzversorgungskasse:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2018 - 6 U 120/16
    Auf eine Neuberechnung des Gegenwerts allein auf der Grundlage überholter Prognosen haben die ausgeschiedenen Beteiligten keinen Anspruch, sie widerspräche dem Grundsatz, dass die Umlagengemeinschaft ein berechtigtes Interesse am Schutz vor Belastungen hat, denen sie tatsächlich ausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 48; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 21; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 44).

    Bei den Verwaltungskosten handelt es sich um Aufwendungen, an deren anteiliger Umlage auch auf die ausscheidenden Beteiligten die VBL ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BGH, Urteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 29; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 36).

    Jedoch hat die Umlagengemeinschaft ein berechtigtes Interesse am Schutz vor Belastungen, denen sie tatsächlich ausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 48; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 21; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 44).

    Das Ausscheiden eines Beteiligten führt als solches nicht zu einer Erhöhung des Insolvenzrisikos (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 30; OLG Karlsruhe, Urteile vom 23. Dezember 2010 - 12 U 1/10, juris Rn. 95 f; vom 14. August 2015 - 12 U 451/14, juris Rn. 78 ff.; vgl. ferner Senat, Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 115/11 (Kart), juris Rn. 148).

    Diese seinerzeit zur Begrenzung des Insolvenzrisikos allein vorgesehene Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung hat der Bundesgerichtshof mit den skizzierten Erwägungen als unverhältnismäßig angesehen (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 69; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 30).

  • BGH, 24.01.2017 - KZR 47/14

    VBL-Gegenwert II - Kartellrechtsverstoß: Beschränkung von Verhaltensspielräumen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2018 - 6 U 120/16
    Die Tatsache, dass die VBL durch das Fordern der Gegenwertzahlungen auf der Basis unwirksamer Satzungsbestimmungen in den Jahren 2005 und 2006 ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht hat (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, Rn. 35 ff. - VBL-Gegenwert II), wird durch die Neufassung der Satzung nicht ungeschehen gemacht, auch wenn diese den Gegenwert rückwirkend für beendete Beteiligungsverhältnisse regelt.

    a) Der Senat hat bereits festgestellt und eingehend begründet, dass die Beklagte eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Markt der betrieblichen zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung für im öffentlichen Dienst Beschäftigte hat und diese durch die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen, namentlich die ursprüngliche Gegenwertregelung in § 23 VBLS 2001 (vor der 18. Satzungsänderung vom 21. November 2012) missbraucht hat (Senat, Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 115/11 (Kart), juris Rn. 157 ff; Rn. 170 ff.; bestätigt durch BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, Rn. 35 ff. - VBL-Gegenwert II).

    Diese Marktabgrenzung hat der Bundesgerichtshof bereits verworfen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, Rn. 21 ff. - VBL-Gegenwert II).

    Es bleibt deshalb dabei, dass die Beklagte, nachdem § 33 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB 2005 auf vor dem 1. Juli 2005 erfolgte Gegenwertzahlungen nicht anzuwenden sind (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, Rn. 53 ff. - VBL-Gegenwert II; Beschluss vom 14. November 2017 - KZR 43/15, Rn. 15), für vor diesem Stichtag erfolgte Zahlungen nach § 849 BGB für durch den Kartellverstoß (§ 33 GWB) verursachte Wertminderungen Zinsen gemäß § 246 BGB in Höhe von 4% jährlich zu entrichten hat (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, Rn. 57 - VBL-Gegenwert II).

  • BGH, 10.02.2016 - VIII ZR 137/15

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung über die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2018 - 6 U 120/16
    Das Transparenzgebot verlangt es nicht, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages folgende Rechte ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren (BGH, Urteile vom 14. Mai 1996 - XI ZR 257/94, juris Rn. 31; vom 10. Februar 2016 - VIII ZR 137/15, Rn. 18, m.w.N.).

    Etwaige Missverständnisse muss der Verwender sich in dieser Hinsicht vielmehr nur dann zurechnen lassen, wenn er die Gefahr von Fehlvorstellungen bei seinen Kunden durch eine unklare oder mehrdeutige Klauselformulierung oder -gestaltung selbst hervorgerufen oder verstärkt hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2016 - VIII ZR 137/15, Rn. 18, m.w.N.; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 307 BGB Rn. 329).

    Das Transparenzgebot verlangt es nicht, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages folgende Rechte ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren (BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - XI ZR 257/94, juris Rn. 31: vertragsimmanente Freigabeverpflichtung in einem Sicherungsvertrag nicht ausdrücklich regelungsbedürftig; BGH, Urteil vom 10. Februar 2016 - VIII ZR 137/15, Rn. 18, m.w.N.).

    Etwaige Missverständnisse muss der Verwender sich in dieser Hinsicht vielmehr nur dann zurechnen lassen, wenn er die Gefahr von Fehlvorstellungen bei seinen Kunden durch eine unklare oder mehrdeutige Klauselformulierung oder -gestaltung selbst hervorgerufen oder verstärkt hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2016 - VIII ZR 137/15, Rn. 18, m.w.N.; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 307 BGB Rn. 329).

  • BGH, 13.02.2013 - IV ZR 17/12

    Anspruch eines Trägervereins von Einrichtungen des Gesundheitswesens der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2018 - 6 U 120/16
    Die VBL war kraft ergänzender Vertragsauslegung zu einer Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch rückwirkend für die bereits beendete Beteiligung aufgerufen (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11, Rn. 71 ff.; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, Rn. 23).

    Wie sich aus diesen Erwägungen ergibt, wird die Regelung über die Verzinsung auch von der Befugnis getragen, den Gegenwert im Satzungsänderungsverfahren rückwirkend für bereits beendete Beteiligungsverhältnisse neu zu regeln (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11, Rn. 71 ff.; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, Rn. 23).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den verschiedenen Satzungsversionen um unterschiedliche Streitgegenstände handelt (vgl. BGH, Urteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, Rn. 26; vom 6. November 2013 - KZR 58/11, Rn. 29 - VBL-Gegenwert I).

  • OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 115/11

    Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einer Beteiligungsvereinbarung mit der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2018 - 6 U 120/16
    Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 27. August 2014 ausgeführt habe (6 U 115/11 (Kart.), WuW/E DE-R 4357 [juris Rdn. 155 ff]), sei die Beklagte Normadressatin nach § 19 Abs. 2 GWB in der bis zum 29. Juni 2013 geltenden Fassung (jetzt § 18 GWB).

    Das Ausscheiden eines Beteiligten führt als solches nicht zu einer Erhöhung des Insolvenzrisikos (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 30; OLG Karlsruhe, Urteile vom 23. Dezember 2010 - 12 U 1/10, juris Rn. 95 f; vom 14. August 2015 - 12 U 451/14, juris Rn. 78 ff.; vgl. ferner Senat, Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 115/11 (Kart), juris Rn. 148).

    a) Der Senat hat bereits festgestellt und eingehend begründet, dass die Beklagte eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Markt der betrieblichen zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung für im öffentlichen Dienst Beschäftigte hat und diese durch die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen, namentlich die ursprüngliche Gegenwertregelung in § 23 VBLS 2001 (vor der 18. Satzungsänderung vom 21. November 2012) missbraucht hat (Senat, Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 115/11 (Kart), juris Rn. 157 ff; Rn. 170 ff.; bestätigt durch BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, Rn. 35 ff. - VBL-Gegenwert II).

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZR 12/11

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2018 - 6 U 120/16
    Mit Urteil vom 10.10.2012 (IV ZR 12/11, veröffentlicht in BGHZ 195, 93) stellte der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Unwirksamkeit der ursprünglichen Satzungsvorschriften gemäß § 307 BGB fest.

    Die VBL war kraft ergänzender Vertragsauslegung zu einer Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch rückwirkend für die bereits beendete Beteiligung aufgerufen (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11, Rn. 71 ff.; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, Rn. 23).

    Wie sich aus diesen Erwägungen ergibt, wird die Regelung über die Verzinsung auch von der Befugnis getragen, den Gegenwert im Satzungsänderungsverfahren rückwirkend für bereits beendete Beteiligungsverhältnisse neu zu regeln (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11, Rn. 71 ff.; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, Rn. 23).

  • OLG Karlsruhe, 14.12.2011 - 6 U 193/10

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Inhaltskontrolle der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2018 - 6 U 120/16
    Die hiergegen eingelegten Berufungen der Beklagten wurden durch Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14.12.2011 (6 U 193/10 und 6 U 194/10) zurückgewiesen.

    Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihre veröffentlichten Jahresberichte dargelegt, dass die Verwaltungskosten in den Kalenderjahren vor dem Ausscheiden der jeweiligen Beteiligten, bezogen auf die entrichteten Umlagen (vgl. dazu die frühere Regelung in § 23 Abs. 2 Satz 6 VBLS 1995, wiedergegeben bei Senat, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 6 U 193/10 (Kart), juris Rn. 22), zwischen 2, 3 % und 1, 4 % betragen haben.

    e) Besonderheiten ergeben sich für die Kläger zu 13 und 18. Diesen Klägern sind Zinsen auf die hier jeweils geltend gemachten Hauptforderungen bereits in Höhe von (mindestens) 4 % rechtskräftig zuerkannt, jedoch zeitlich jeweils beschränkt bis zum 6. April 2010 (Senat, Urteile vom 9. September 2015 - 6 U 193/10 Kart und 6 U 194/10 Kart - n.v.; vgl. BGH, Hinweisbeschlüsse vom 14. November 2017 - KZR 42/15 und KZR 43/15, Rn. 2 ff; rechtskräftig durch Zurücknahme der Revision auf die Hinweisbeschlüsse).

  • BGH, 14.11.2017 - KZR 43/15

    Kartellrecht: Verzinsung von Kartellschadensersatzansprüchen aus der Zeit vor

  • BGH, 27.09.2017 - IV ZR 251/15

    Ausgleichsbegehren der Zusatzversorgungskasse gegenüber dem Arbeitgeber für bei

  • BGH, 29.05.1991 - IV ZR 187/90

    Angemessenheit der Vergütung eines Partnerverschaftsvermittlers bei vorzeitiger

  • BGH, 14.05.1996 - XI ZR 257/94

    Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Globalabtretung ohne

  • OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 116/11

    VBL-modifiziertes Erstattungsmodell II

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16

    Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier:

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

  • BGH, 13.03.2018 - XI ZR 291/16

    Wahl eines Darlehensnehmers zwischen einer Darlehensvariante ohne

  • BGH, 19.04.2018 - III ZR 255/17

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Auslegung einer Wahlleistungsvereinbarung mit

  • BGH, 14.11.2017 - KZR 42/15

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  • BGH, 20.07.2017 - III ZR 545/16

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  • BGH, 19.12.2016 - IX ZR 60/16

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  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 254/14

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  • OLG Karlsruhe, 14.08.2015 - 12 U 451/14

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  • BGH, 10.09.2014 - XII ZR 56/11

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  • BGH, 08.05.2013 - IV ZR 84/12

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  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

  • OLG Karlsruhe, 23.12.2010 - 12 U 1/10

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Inhaltskontrolle der Regelung zur

  • BGH, 16.07.2009 - I ZR 50/07

    Kamerakauf im Internet

  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97

    Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

  • BGH, 09.05.1996 - VII ZR 259/94

    Formularmäßige Vereinbarung einer langen Verjährungsfrist bei Flachdacharbeiten

  • BGH, 25.11.1992 - VIII ZR 170/91

    Vorvertragliches Verschulden bei der Auftragsvergabe nach VOL/A

  • OLG Köln, 27.03.2015 - 6 U 185/14

    Verletzung einer Marke durch Anbringung eines Barcode-Labels mit unrichtigen

  • BGH, 06.11.2013 - KZR 61/11

    Zur Unternehmenseigenschaft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • LG Mannheim, 19.06.2009 - 7 O 123/08

    Gegenwertforderung einer Zusatzversorgungskassen

  • LG Mannheim, 19.06.2009 - 7 O 122/08

    Ausscheiden eines Beteiligten aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der

  • OLG Karlsruhe, 29.03.2019 - 12 U 94/18

    Gegenwertforderung der VBL gegen einen ausgeschiedenen Beteiligten

    Zudem verweist sie auf das am 24.10.2018 ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (6 U 120/16 Kart), insbesondere soweit es die Zinsregelung, die nicht vorgesehene Vermögensanrechnung, die Nachhaftung des Ausscheidenden, den Risikoaufschlag, die Transparenz sowie die Wertstellungszinsen in der Anwartschafts- und Leistungsphase betrifft.

    Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des OLG Karlsruhe (Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 266, 268) an:.

    Hierbei ist auch nicht zu verkennen, dass die Höhe des insgesamt zu leistenden Gegenwerts (als Barwert künftig von der VBL zu erfüllender Verpflichtungen) nicht ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt bestimmt werden kann, zu dem die Klägerin mit dem so zur Verfügung gestellten Kapital Erträge erwirtschaften kann, so dass entsprechend § 23 Abs. 2 Satz 8 VBLS a.F. im "bisherigen Gegenwert" eine Abzinsung einkalkuliert ist, die eine Zahlung der Mittel zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung unterstellt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 269).

    Die VBL würde durch die Verzinsung uneingeschränkt so gestellt, als wenn der Gegenwert bei seiner ersten Berechnung fällig geworden wäre (zutreffend insoweit OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 270).

    An Stelle der ausgerechneten Zinsen in Höhe von 124.679,70 EUR kann die Klägerin lediglich Zinsen auf die in Höhe von 470.167,28 EUR bestehende Hauptforderung gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB in der vom Landgericht zutreffend beurteilten Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 61; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 375) seit dem 16.08.2017 beanspruchen.

    Dies gilt auch für diejenigen der genannten Arbeitgeber, die sich für die Neuberechnung des Gegenwerts entscheiden (ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 287 ff.).

    Denn die geleisteten Beiträge wurden als Teil der laufenden Ausgaben und des dort vorhandenen Vermögens für die Ermittlung der Umlagen und Sanierungsgelder berücksichtigt und sind demzufolge "verbraucht" (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 289; Rolfs/Witschen, Die betriebliche Altersversorgung beim Betriebsübergang von öffentlicher auf private Trägerschaft - Gegenwertansprüche der VBL, in: Festschrift für Heinz Josef Willemsen, 2018, S. 398 f.).

    Im Ergebnis benachteiligt es die Beklagte nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass die Gegenwertforderung nicht unter Anrechnung von Vermögenswerten der VBL berechnet wird (im Ergebnis ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 288-293).

    Der in § 23 Abs. 2 Satz 3 VBLS i.d.F. d. Nr. 2 SEB (auch in Verbindung mit Nr. 5.1 Satz 2 SEB) vorgesehene Risikoaufschlag bzw. die dort vorgesehene Fehlbetragspauschale , wonach der Gegenwert zur Deckung von Fehlbeträgen um 10 Prozent zu erhöhen ist und dieser Anteil der Verlustrücklage nach § 67 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zugeführt wird, benachteiligt die Beklagte als ausscheidenden Arbeitgeber nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 280-286).

    Dies gilt auch trotz des Umstandes, dass in der Variante "bisheriger Gegenwert" die Fehlbetragspauschale nicht abwählbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 285).

    Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die beanstandete Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 9 VBLS i.d.F. d. Nr. 2 SEB überhaupt noch einen Anwendungsbereich aufweist (ablehnend: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 302).

    Der 6. Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 24.10.2018 (Az.: 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 324, 328-335) hierzu folgendes ausgeführt:.

    Ebenso kann dahin stehen, ob die Regelung zum Fristbeginn als unklar zu werten ist (in diesem Sinne: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 312).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Klägerin nicht gehindert, den ausscheidenden Beteiligten mit Verwaltungskosten wegen eines erhöhten Verwaltungsaufwandes zu belasten (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2012, IV ZR 10/11, Rn. 66), weshalb im Erstattungsmodell ein zweiprozentiger Aufschlag für Verwaltungskosten als angemessen angesehen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15 Rn 36; im Ergebnis ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 294-297).

    Vielmehr wird umgekehrt die Verwaltungskostenpauschale auch auf den Fehlbetragszuschlag von 10 Prozent erhoben (für dieses Verständnis auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 298).

    Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und wegen teilweise erfolgender Abweichung von der Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des OLG Karlsruhe (vgl. Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart) zugelassen, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.

  • BGH, 06.10.2021 - IV ZR 96/19

    Die im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt

    Unabhängig davon, ob eine vergleichbare Regelung für die bereits zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschiedenen Beteiligten überhaupt (dagegen: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 291) oder - wie das Berufungsgericht meint - allenfalls mit erheblichen Schwierigkeiten umsetzbar wäre, begründet die nun erstmals in der Satzung der Klägerin vorgesehene Vermögensanrechnung (§ 23b VBLS n.F.) für ab dem 1. Januar 2016 ausscheidende Beteiligte (vgl. § 84a Abs. 4 und 5 VBLS n.F. zu den Übergangsregelungen für die vor dem 1. Januar 2016 ausgeschiedenen Beteiligten) kein entsprechendes Recht des bereits vorher ausgeschiedenen Beteiligten auf eine Vermögensanrechnung.

    Unter dem "bisherigen Gegenwert" im Sinne von Nr. 4 SEB 2016 versteht er bei verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs die auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seines Ausscheidens geltenden - unwirksamen - Satzungsbestimmungen mit Hilfe eines versicherungsmathematischen Gutachtens tatsächlich berechnete und sodann von der Klägerin mitgeteilte Gegenwertforderung (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 260).

    (a) Allerdings wendet die Beklagte zu Recht ein, dass die Berechnungsgrundlagen des Gegenwerts (wie die Fehlbetragspauschale) auch im Modell des bisherigen Gegenwerts der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegen und nicht unüberprüfbar "festgeschrieben" sind (dagegen: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 261-264, 285).

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