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   OLG Karlsruhe, 25.01.2022 - 3 U 18/20   

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https://dejure.org/2022,1334
OLG Karlsruhe, 25.01.2022 - 3 U 18/20 (https://dejure.org/2022,1334)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.01.2022 - 3 U 18/20 (https://dejure.org/2022,1334)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. Januar 2022 - 3 U 18/20 (https://dejure.org/2022,1334)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Garantierte Mietzinszahlungen und ein vereinbarter Rückkaufspreis sind nicht anfechtbar

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 134 Abs 1 InsO, § 133 BGB, § 157 BGB
    Ansprüche aus Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit einer Leistung aus einem Kauf- und Verwaltungsvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 522 Abs. 2
    Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Mietzinszahlungen (vorliegend verneint); Unentgeltlichkeit einer Leistung nach der objektiven Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers; Zahlung eines Rückkaufpreises

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2022, 328
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Karlsruhe, 10.07.2020 - 20 O 42/20

    P&R-Skandal: Keine Rückforderung von Container-Mieten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.01.2022 - 3 U 18/20
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.07.2020, Aktenzeichen 20 O 42/20, wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.07.2020, Az.: 20 O 42/20, dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger EUR 33.517,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2018 zu zahlen.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.07.2020, Az. 20 O 42/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

  • BGH, 22.07.2021 - IX ZR 26/20

    Voraussetzungen für die Untentgeltlichkeit von vertraglich vereinbarten, von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.01.2022 - 3 U 18/20
    Hat der Anleger, wie hier, aufgrund der vertraglichen Gestaltung einen Anspruch auf Ausschüttungen (in Form der Mietzinszahlungen), liegt keine unentgeltliche Leistung vor, weil diese Ausschüttungen objektiv den Ausgleich für die Gewährung des Kapitals darstellen (BGH, Urteil vom 22.07.2021, IX ZR 26/20, juris Rn. 11 für einen Genussrechtsvertrag).

    Auch in einem Schneeballsystem können ausgehend von den vertraglichen Vereinbarungen Ansprüche der Vertragspartner bestehen (BGH, Urteil vom 22.07.2021, IX ZR 26/20, juris Rn. 35).

  • OLG Hamm, 15.06.2021 - 27 U 105/20

    Insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch; Zahlung eines Rückkaufpreises;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.01.2022 - 3 U 18/20
    Die Beantwortung der Rechtsfragen sei keineswegs klar, was sich daran zeige, dass zumindest die Frage der Anfechtbarkeit der Mietzinszahlungen von dem Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 15.06.2021, I-27 U 105/20, juris) anders entschieden worden sei.
  • OLG München, 20.05.2021 - 5 U 7147/20

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen aus einem Kauf- und Verwaltungsvertrag über

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.01.2022 - 3 U 18/20
    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 20.05.2021, 5 U 7147/20, juris) sei schon deshalb nicht übertragbar, weil sich die Schuldnerin in dem zugrundeliegenden Vertrag - anders als hier - explizit zum Rückkauf der Container zu einem konkret bestimmten Betrag verpflichtet gehabt habe.
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.01.2022 - 3 U 18/20
    Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschluss vom 27.03.2003, V ZR 291/02, BGHZ 154, 288-301, juris Rn. 11).
  • BGH, 11.11.2021 - IX ZR 237/20

    Eine formularmäßige Bestimmung, mit der die Fälligkeit der vom Verwender

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.01.2022 - 3 U 18/20
    Es handelt sich um ein einheitliches Kapitalanlagemodell, bei dem der Mietzins sich als Rendite der Investition darstellt (vgl. zur Gesamtbetrachtung aufgespaltener Verträge bei einem Kapitalanlagemodell mit verkaufter und zurückgemieteter Photovoltaikanlagen BGH, Urteil vom 11.11.2021, IX ZR 237/20, juris Rn. 58).
  • BGH, 03.02.2015 - II ZR 52/14

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Kapitalanlegers;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.01.2022 - 3 U 18/20
    Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl dieselbe Insolvenz betreffende - potentielle - Einzelverfahren handelt, es aber nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (BGH, Beschluss vom 03.02.2015, II ZR 52/14, juris Rn. 9).
  • OLG Stuttgart, 02.02.2022 - 3 U 341/20

    Insolvenz: Insolvenzanfechtung aufgrund von Zahlungen auf eine nicht bestehende

    Die Revision ist nicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO zuzulassen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2022, 3 U 18/20).

    Dass der Kläger wegen einer Vielzahl von Streitigkeiten mit Investoren über Zahlungen der Insolvenzschuldnerin mit in Teilen unterschiedlichen Kauf- und Verwaltungsvertragsformularen Musterverfahren in verschiedenen Gerichtsbezirken führte (LG München 6 O 1575/20 und OLG München 5 U 7147/20; LG Bochum 2 O 74/20 und OLG Hamm I-27 U 105/20; LG Karlsruhe 20 O 42/20 und OLG Karlsruhe 3 U 18/20, wobei mit Ausnahme des Rechtsstreits beim OLG Hamm bisher Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt werden konnten) und führt, um - soweit es der Sachverhalt überhaupt hergibt - eine einheitliche Entscheidung zu erwirken, begründet allein keine grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15.01.2013, II ZR 43/12, Juris Rdnr. 3; BGH, Beschluss vom 03.02.2015, II ZR 52/14, Juris Rdnr. 9).

    Auch bei einer großen Anzahl dieselbe Insolvenz betreffenden Einzelverfahren gilt nichts anderes, wenn nicht ersichtlich ist, dass ein tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2015, II ZR 52/14, Juris Rdnr. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2022, 3 U 18/20).

    Es ist von einer rechtsgrundlosen Zahlung aufgrund abweichender Auslegung des Vertrags ausgegangen, so dass die Abweichung auf Unterschieden in der Tatsachengrundlage beruht, nicht aber in der Abweichung der Rechtsanwendung des § 134 Abs. 1 InsO liegt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2022, 3 U 18/20).

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