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   OLG Karlsruhe, 25.02.2014 - 17 U 242/12   

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OLG Karlsruhe, 25.02.2014 - 17 U 242/12 (https://dejure.org/2014,3043)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.02.2014 - 17 U 242/12 (https://dejure.org/2014,3043)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. Februar 2014 - 17 U 242/12 (https://dejure.org/2014,3043)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Inanspruchnahme der Gründungsgesellschafter eines Fonds aus Prospekthaftung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Haftung wegen fehlerhaftem Emissionsprospekt: Ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz des Emittenten nach altem Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 1
    Gerichtliche Zuständigkeit für die Inanspruchnahme der Gründungsgesellschafter eines Fonds aus Prospekthaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.07.2013 - X ARZ 320/13

    Gemeinsamer Gerichtsstand bei irreführenden Kapitalmarktinformationen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.02.2014 - 17 U 242/12
    Insofern stellt der § 32b ZPO einen Gerichtsstand der Sachnähe dar (Kölner Kommentar KapMuG/Hess, § 32b ZPO Rn. 1 bis 3; BGH, WM 2013, 1643 - juris Rn. 15).

    Der Anwendungsbereich der Norm ist damit nur dann eröffnet, wenn ein ausreichender Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation vorliegt (BGH, WM 2013, 1643 - juris Rn. 30 mit Bezug auch auf die alte Fassung des § 32b ZPO; Kölner Kommentar KapMuG/Kruis, § 1 KapMuG, Rn. 67).

    Daher ist auf den vorliegenden Fall der Prozessführung ausschließlich gegen die Kapitalmarktakteure und in der Sache ausschließlich mit Bezug auf die behauptete Fehlerhaftigkeit des verwendeten Prospekts die Zuständigkeitsregelung des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. anwendbar (Unterscheidung nach dem Anspruchsgegner auch in BGH, WM 2013, 1643, NJW 2007, 1364; OLG München, NJW-RR 2013, 1386 - juris Rn. 16; ebenso Gregor Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3095; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 32b Rn. 5; Parigger, in: Vorwerk/Wolf, KapMuG, 1. Aufl., § 32b ZPO Rn. 7 u. 8; ähnlich Kölner Kommentar zum KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 1 KapMuG Rn. 70 und ausführlich in der Vorauflage Rn. 22 ff.).

    Die Neuregelung eröffnet also nunmehr sogar den ausschließlichen Gerichtsstand, wenn sich die Klage neben den Emittenten und Anbietern auch gegen den Anlagevermittler oder -berater richtet und insoweit lediglich ein mittelbarer Bezug zur öffentlichen Kapitalmarktinformation besteht (BGH, WM 2013, 1643 - juris Rn. 26; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 32b Rn. 5 u. 6).

    Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Sitz des Beklagten, etwa eines Anlageberaters oder -vermittlers, in vielen Fällen in örtlicher Nähe zum Kläger befindet, so dass es nicht ohne weiteres angemessen wäre, einen ausschließlichen Gerichtsstand an einem möglicherweise weit entfernten Ort zu begründen (BT-Drucks. 17/8799, S. 27), nennt hierfür (nach BGH, WM 2013, 1643 - juris Rn.22 ff. jedoch lediglich für Abs. 1 Nr. 2 - n.F.) § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO n.F. die zusätzliche Voraussetzung, dass sich die Klage auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft richten muss.

  • BGH, 30.01.2007 - X ARZ 381/06

    Gemeinsamer Gerichtsstand wegen Bezugnahme auf öffentliche

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.02.2014 - 17 U 242/12
    Daher ist auf den vorliegenden Fall der Prozessführung ausschließlich gegen die Kapitalmarktakteure und in der Sache ausschließlich mit Bezug auf die behauptete Fehlerhaftigkeit des verwendeten Prospekts die Zuständigkeitsregelung des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. anwendbar (Unterscheidung nach dem Anspruchsgegner auch in BGH, WM 2013, 1643, NJW 2007, 1364; OLG München, NJW-RR 2013, 1386 - juris Rn. 16; ebenso Gregor Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3095; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 32b Rn. 5; Parigger, in: Vorwerk/Wolf, KapMuG, 1. Aufl., § 32b ZPO Rn. 7 u. 8; ähnlich Kölner Kommentar zum KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 1 KapMuG Rn. 70 und ausführlich in der Vorauflage Rn. 22 ff.).

    Zwar decken sich die sachliche Reichweite von § 1 Abs. 1 KapMuG und § 32b Abs. 1 ZPO im Kern (Kölner Kommentar zum KapMuG/Hess, § 32b Rn. 1; BGH NJW 2007, 1364).

  • BGH, 30.10.2008 - III ZB 92/07

    Zulässigkeit des Musterfeststellungsverfahrens für Schadensersatzansprüche gegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.02.2014 - 17 U 242/12
    Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2008 (ZIP 2009, 290) allgemein geäußerte Ansicht, § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gelte lediglich für außervertragliche Ansprüche, ist ersichtlich auf den dort entschiedenen Einzelfall bezogen, in dem lediglich Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater und Anlagevermittler Gegenstand waren und es darum ging, ob in einem solchen Fall ein Musterfeststellungsverfahren nach dem KapMuG durchgeführt werden kann.

    Diese Verknüpfung sah der Bundesgerichtshof gerade dadurch gehindert, dass der einzelne Vermittler bzw. Berater in Anspruch genommen wurde und damit dessen individuelles Verschulden im Vordergrund stand (BGH, ZIP 2009, 290 - juris Rn. 12 u. 15).

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 6/09

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.02.2014 - 17 U 242/12
    In seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2011 (WM 2012, 115) führt der Bundesgerichtshof unter Berufung auf seine ständige Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 1 KapMuG aus, Schadensersatzansprüche u.a. aus Prospekthaftung im weiteren Sinn, könnten von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens gemäß § 1 Abs. 1 KapMuG sein.

    Inhaltlich ging es um die Frage, ob Gegenstand eines Musterverfahrens das Feststellungsziel sein könne, ob die Musterbeklagte als Haftungsadressatin für Ansprüche der Anleger aus culpa in contrahendo, mithin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht komme (BGH, WM 2012, 115 - juris Rn. 12 und 14).

  • OLG München, 27.06.2013 - 34 AR 205/13

    Gerichtsstandsbestimmung: Zuständigkeit bei einer Klage wegen fehlerhafter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.02.2014 - 17 U 242/12
    Daher ist auf den vorliegenden Fall der Prozessführung ausschließlich gegen die Kapitalmarktakteure und in der Sache ausschließlich mit Bezug auf die behauptete Fehlerhaftigkeit des verwendeten Prospekts die Zuständigkeitsregelung des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. anwendbar (Unterscheidung nach dem Anspruchsgegner auch in BGH, WM 2013, 1643, NJW 2007, 1364; OLG München, NJW-RR 2013, 1386 - juris Rn. 16; ebenso Gregor Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3095; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 32b Rn. 5; Parigger, in: Vorwerk/Wolf, KapMuG, 1. Aufl., § 32b ZPO Rn. 7 u. 8; ähnlich Kölner Kommentar zum KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 1 KapMuG Rn. 70 und ausführlich in der Vorauflage Rn. 22 ff.).
  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 211/09

    Prospekthaftung: Haftung der Gründungsgesellschafter eines geschlossenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.02.2014 - 17 U 242/12
    Die Prospekthaftung im weiteren Sinn knüpft als Anspruch aus Verschulden an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger an (BGH, WM 2012, 1184 - juris Rn. 10).
  • OLG München, 11.04.2016 - 34 AR 18/16

    Örtliche Zuständigkeit bei Ansprüchen wegen vorvertraglicher

    Ansprüche aus sogenannter uneigentlicher bzw. Prospekthaftung im weiteren Sinne etwa wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Prospektfehler begründen nicht ohne weiteres die Prospektverantwortlichkeit und bilden deshalb als solche keinen Fall der Nr. 1. Namentlich ergibt sich aus dem Innehaben bestimmter Funktionen in der Fondsgesellschaft nicht schon als solche eine Prospektverantwortlichkeit im engeren Sinne (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichens von KG vom 11.5.2015, 2 U 5/15, OLG Frankfurt am Main vom 29.9.2015, 14 SV 12/15, und OLG Karlsruhe vom 25.2.2014 - 17 U 242/12).

    Solche Ansprüche unterfallen § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, nicht jedoch § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 48 a. E.: dort als " h. M." bezeichnet; ferner Rn. 59; siehe auch Roth in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 32b Rn. 9 und 11; a. A. OLG Karlsruhe vom 25.2.2014, 17 U 242/12, juris Rn. 19 ff.).

    (3) Dies sehen Entscheidungen des Kammergerichts vom 11.5.2015 (2 U 5/15 = WM 2015, 1844) sowie der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main vom 29.9.2015 (14 SV 12/15) und Karlsruhe (vom 25.2.2014 - 17 U 242/12 - juris Rn. 30 ff. zu § 32b Abs. 1 Nr. 1 a. F. ZPO) anders, weshalb an den Bundesgerichtshof vorzulegen ist.

  • KG, 11.05.2015 - 2 U 5/15

    Gerichtsstand bei Schadensersatzansprüchen eines Kapitalanlegers gegen

    Unter Heranziehung des mit der im Jahr 2005 eingeführten Neuregelung verfolgten Zwecks, die in entsprechenden Klageverfahren regelmäßig erforderliche sachverständige Beurteilung öffentlicher Kapitalmarktinformationen an einem Gerichtsstand zu konzentrieren, geht die obergerichtliche Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass auch die Fälle der sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne einen Anwendungsfall des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO darstellen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Februar 2014 - 17 U 242/12 -, juris Rn. 23 ff. mwN.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 11 SV 7/14 -, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2013, NZG 2013, 1234, juris Rn. 7).
  • LG Berlin, 04.04.2016 - 2 O 317/15

    Örtliche Zuständigkeit: Gerichtsstand bei Schadensersatzklage eines

    Dies haben in jüngerer Zeit insbesondere die Oberlandesgerichte in Berlin, Frankfurt und Karlsruhe entschieden (vgl. KG, Urteil vom 11. Mai 2015, 2 U 5/15, Rdnr. 32; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Februar 2014, 11 SV 7/14, Rdnr. 7 mit Rdnr. 2; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Februar 2014, 17 U 242/12, Rdnr. 26; vgl. auch bereits schon OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Juli 2007, 5 AR 3/06.

    Auch ein bloßer Gründungsgesellschafter gilt mittlerweile als Mitglied des als sogenannte "sonstige" Prospektverantwortliche anzusehenden Personenkreises, für den ein auf Prospektfehler gestützter Passivprozess einer auf Prospektfehler gestützten Klage gegen einen Emittenten oder Anbieters gleichsteht (vgl. KG, Urteil vom 11. Mai 2015, 2 U 5/15, Rdnr. 32; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Februar 2014, 11 SV 7/14, Rdnr. 7 mit Rdnr. 2; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Februar 2014, 17 U 242/12, Rdnr. 26; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Juli 2007, 5 AR 3/06.

  • OLG München, 21.01.2016 - 34 AR 257/15

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses für Ansprüche aus Prospekthaftung

    Solche Ansprüche unterfallen einer - auch vom Senat bisher befürworteter (vgl. etwa Beschlüsse vom 9.12.2015, 34 AR 240/15 und 34 AR 211/15, vom 21.9.2015, 34 AR 166/15; aber auch vom 15.9.2015, 34 AR 189/15) - Meinung zufolge § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, nicht jedoch § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 48 a. E.: dort als " h. M." bezeichnet; ferner Rn. 59; siehe auch Roth in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 32b Rn. 9 und 11; a. A. OLG Karlsruhe vom 25.2.2014, 17 U 242/12, juris).
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