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   OLG Karlsruhe, 25.04.2022 - 2 Rb 37 Ss 25/22   

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OLG Karlsruhe, 25.04.2022 - 2 Rb 37 Ss 25/22 (https://dejure.org/2022,9270)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.04.2022 - 2 Rb 37 Ss 25/22 (https://dejure.org/2022,9270)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. April 2022 - 2 Rb 37 Ss 25/22 (https://dejure.org/2022,9270)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Ärztliche Bescheinigung, Befreiung von der bußgeldbewehrten Maskenpflicht, Anforderungen, Baden-Württemberg

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 28 IfSG, § 28a IfSG, § 32 IfSG, § 73 Abs 1a Nr 24 IfSG
    Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung zur Befreiung von der bußgeldbewehrten Maskenpflicht in Baden-Württemberg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inhaltliche Anforderungen an ärztliche Bescheinigung zur Befreiung von der Maskenpflicht; Auslegung des Begriffes "ärztliche Bescheinigung" nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO Baden-Württemberg; Rechtmäßigkeit der Anordnung der Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelhandel

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Befreiung von der Maskenpflicht: Ein einfaches Attest reicht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine gesteigerten Anforderungen an ärztliche Bescheinigung zur Befreiung von der ... - Corona-Virus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Corona-Maskenbefreiung auch ohne Diagnose wirksam

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Keine gesteigerten Anforderungen an ärztliche Bescheinigung zur Befreiung von der Maskenpflicht

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.04.2022 - 2 Rb 37 Ss 25/22
    Unter diesem Aspekt ist für die Bestimmtheit einer Straf- oder Bußgeldvorschrift in erster Linie der für den Adressaten erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes maßgeblich (BVerfG, NJW 2010, 754; BVerfG, NJW 1978, 933).

    Führt erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Interpretation zu dem Ergebnis der Straf- bzw. Ordnungswidrigkeit eines Verhaltens, so kann dies nicht zu Lasten des Bürgers gehen (vgl. BVerfG, NJW 1987, 3175, NJW 1978, 933 und NJW 1984, 225).

    Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die sich daraus ergebende Lage bestehen lassen oder ob er die Regelung durch eine präzisere oder andere Regelung ersetzen will (vgl. BVerfG, NJW 1978, 933).

  • VGH Bayern, 26.10.2020 - 20 CE 20.2185

    Befreiung von der Maskenpflicht an Schulen - Anforderungen an ärztliche Atteste

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.04.2022 - 2 Rb 37 Ss 25/22
    Bei der Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit sind die inhaltlichen Anforderungen an ein ärztliches Attest nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte geringere als bei der Befreiung von der Maskenpflicht, was damit begründet wird, dass bei der Befreiung von der Maskenpflicht auch Grundrechtspositionen insbesondere anderer Schülerinnen und Schüler sowie des Schulpersonals - das Recht auf Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - betroffen sind, für die die Schule eine besondere Verantwortung trage (vgl. VGH München, Beschluss vom 26.10.2020 - 20 CE 20.2185 -, juris; VGH München, Beschluss vom 10.12.2020 - 20 CE 20.2868 -, BeckRS 2020, 35627).

    Dass in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung möglicherweise höhere Anforderungen an den Inhalt der in § 3 Abs. 2 CoronaVO bezeichneten ärztlichen Bescheinigungen gestellt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2021, a.a.O.; Bayrischer VGH, Beschluss vom 26.10.2020 - 20 CE 20.2185 -, juris zu der anderslautenden Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 11. BayIfSMV; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2021 - 13 B 104/21 -, juris zu der Regelung in § 2 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 der CoronaSchVO NRW), steht diesem Befund nicht entgegen, weil der verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsatz, wonach die Darlegungslast für das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes denjenigen trifft, der sich auf den Befreiungstatbestand beruft und dessen Einflussbereich die darzulegenden Tatsachen unterliegen (vgl. Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 24 Rn. 54; VGH München, Beschluss vom 01.02.2021 - 20 NE 21.172 -, BeckRS 2021, 1835) auf den Bereich des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts nicht übertragbar ist.

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.04.2022 - 2 Rb 37 Ss 25/22
    Der Normadressat muss aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder in Grenzfällen wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar ist (zum Ganzen BVerfGE 41, 314, bei juris Rn. 20 f.; 45, 363, bei juris Rn. 36 f.; 92, 1, bei juris Rn. 44 f.; 96, 68, bei juris Rn. 84; 143, 38, bei juris Rn. 34 - 37; jew. m.w.N.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 1/21 und 2 Rb 34 Ss 2/21 -, juris).

    Allein aus der Verwendung des Begriffs "ärztliche Bescheinigung" in § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO ist - auch in Verbindung mit dem jedenfalls durch gefestigte Rechtsprechung konkretisierten (dazu BVerfGE 143, 38 - bei juris Rn. 41; NJW 2022, 139 - bei juris Rn. 156) Begriff der "Glaubhaftmachung" - für den Normadressaten daher nicht erkennbar, welche inhaltlichen Anforderungen an eine solche Bescheinigung gestellt werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2021 - 1 S 2111/21

    Corona und Schule - Anforderungen an Attest für Maskenbefreiung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.04.2022 - 2 Rb 37 Ss 25/22
    b) § 3 Abs. 2 Nr. 2 der hier maßgeblichen zur Tatzeit gültigen baden-württembergischen CoronaVO enthielt, anders als etwa die bayrische CoronaVO (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 der 12. BayIfSMV) keine ausdrückliche Definition des Begriffs der "ärztlichen Bescheinigung" oder qualitative Vorgaben hierzu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2021 - 1 S 2111/21 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.06.2021 - 4 K 1827/21 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 10.03.2021 - 3 K 477/21 -, BeckRS 2021, 4317).

    Dass in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung möglicherweise höhere Anforderungen an den Inhalt der in § 3 Abs. 2 CoronaVO bezeichneten ärztlichen Bescheinigungen gestellt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2021, a.a.O.; Bayrischer VGH, Beschluss vom 26.10.2020 - 20 CE 20.2185 -, juris zu der anderslautenden Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 11. BayIfSMV; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2021 - 13 B 104/21 -, juris zu der Regelung in § 2 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 der CoronaSchVO NRW), steht diesem Befund nicht entgegen, weil der verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsatz, wonach die Darlegungslast für das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes denjenigen trifft, der sich auf den Befreiungstatbestand beruft und dessen Einflussbereich die darzulegenden Tatsachen unterliegen (vgl. Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 24 Rn. 54; VGH München, Beschluss vom 01.02.2021 - 20 NE 21.172 -, BeckRS 2021, 1835) auf den Bereich des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts nicht übertragbar ist.

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21

    Aufenthaltsverbot im öffentlichen Raum; Maskenpflicht in Fußgängerbereichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.04.2022 - 2 Rb 37 Ss 25/22
    Der Senat hat das bereits für den bußgeldbewehrten Verstoß gegen die Maskenpflicht bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 19 Nr. 2 der Corona-Verordnung vom 23.06.2020 in der Fassung vom 22.09.2020 (vgl. Senat, Beschluss vom 14.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 -, juris) und in Fußgängerzonen gemäß 3 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. § 19 Nr. 2 der Corona-Verordnung vom 23.06.2020 in der Fassung vom 01.11.2020 (vgl. Senat, Beschluss vom 16.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21 -, juris) entschieden.

    Sie ist hinreichend bestimmt und auch im engeren Sinne verhältnismäßig (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14.06.2021 und vom 16.12.2021, a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 22.06.2021 - 4 K 1827/21

    Maskenpflicht beim Schulbesuch; Ausnahmetatbestand; ärztliche Bescheinigung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.04.2022 - 2 Rb 37 Ss 25/22
    b) § 3 Abs. 2 Nr. 2 der hier maßgeblichen zur Tatzeit gültigen baden-württembergischen CoronaVO enthielt, anders als etwa die bayrische CoronaVO (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 der 12. BayIfSMV) keine ausdrückliche Definition des Begriffs der "ärztlichen Bescheinigung" oder qualitative Vorgaben hierzu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2021 - 1 S 2111/21 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 22.06.2021 - 4 K 1827/21 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 10.03.2021 - 3 K 477/21 -, BeckRS 2021, 4317).

    Derselbe Eintrag fand sich auch im Juni 2021 auf der Internetseite des Landes unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 22.06.2021 - 4 K 1827/21 -, juris) zur gleichlautenden Regelung in der CoronaVO des Landes vom 21.06.2020.

  • OLG Karlsruhe, 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 1/21

    Bußgeldsache: Verfassungsmäßigkeit und Auslegung des Aufenthaltsverbots im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.04.2022 - 2 Rb 37 Ss 25/22
    Der Normadressat muss aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder in Grenzfällen wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar ist (zum Ganzen BVerfGE 41, 314, bei juris Rn. 20 f.; 45, 363, bei juris Rn. 36 f.; 92, 1, bei juris Rn. 44 f.; 96, 68, bei juris Rn. 84; 143, 38, bei juris Rn. 34 - 37; jew. m.w.N.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 1/21 und 2 Rb 34 Ss 2/21 -, juris).
  • BVerfG, 05.04.2006 - 1 BvR 2780/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung der Finanzportfolioverwaltung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.04.2022 - 2 Rb 37 Ss 25/22
    Auch ein verwaltungsrechtlicher Erlaubnistatbestand, den eine Straf- oder Bußgeldvorschrift in Bezug nimmt (wie vorliegend die Bußgeldbewehrung eines Verstoßes gegen die Maskenpflicht in § 19 Nr. 2 CoronaVO, sofern keiner der Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 2 CoronaVO vorliegt), unterliegt jedenfalls dann den strengen Beschränkungen des Art. 103 Abs. 2 GG, wenn er zur Ausfüllung der straf- oder bußgeldrechtlichen Blankettnorm herangezogen und damit selbst zum Teil der Straf- bzw. Bußgeldnorm wird (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 05.04.2006 - 1 BvR 2780/04 -, NJW 2006, 2240).
  • KG, 18.11.2019 - 3 Ws 352/19

    Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags im Berufungsverfahren; Säumnis in der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.04.2022 - 2 Rb 37 Ss 25/22
    Hierfür genügt die bloße Feststellung der Verhandlungsunfähigkeit durch den ausstellenden Arzt ebenso wenig wie die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (vgl. KG, Beschluss vom 18.11.2019 - 3 Ws 352/19 - 161 AR 250/19 -, BeckRS 2019, 42699; OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2008 - 3 Ws 28/07; VGH München, NVwZ-RR 2018, 374).
  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.04.2022 - 2 Rb 37 Ss 25/22
    Der Normadressat muss aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder in Grenzfällen wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar ist (zum Ganzen BVerfGE 41, 314, bei juris Rn. 20 f.; 45, 363, bei juris Rn. 36 f.; 92, 1, bei juris Rn. 44 f.; 96, 68, bei juris Rn. 84; 143, 38, bei juris Rn. 34 - 37; jew. m.w.N.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 1/21 und 2 Rb 34 Ss 2/21 -, juris).
  • VGH Bayern, 01.02.2021 - 20 NE 21.172

    Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Maskenpflicht

  • OLG Karlsruhe, 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 2/21

    Bußgeldsache: Verfassungsmäßigkeit und Auslegung des Aufenthaltsverbots im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2021 - 13 B 104/21

    Befreiung von Maskenpflicht: Anforderung an ärztliches Attest

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvL 2/73

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen die

  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08

    Bestimmtheitsgebot bei Straf- und Bußgeldtatbeständen (Analogieverbot;

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

  • OLG Hamm, 18.01.2007 - 3 Ws 28/07

    Berufungsverwerfung; Ausbleiben des Angeklagten; genügende Entschuldigung;

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

  • VG Freiburg, 10.03.2021 - 3 K 477/21

    Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

  • VGH Bayern, 10.12.2020 - 20 CE 20.2868

    Einzelfall der Befreiung eines Schülers von der "Maskenpflicht"

  • OLG Karlsruhe, 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21

    Verfassungsmäßigkeit und Auslegung der bußgeldbewehrten Maskenpflicht bei Nutzung

  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

  • OLG Celle, 17.10.2023 - 2 ORbs 278/23

    Corona, Befreiuung von der Maskenpflicht, Vorlage eines ärztlichen Attestes,

    Zugleich soll Art. 103 Abs. 2 GG gewährleisten, dass die Entscheidung über strafwürdiges Verhalten im Voraus vom Gesetzgeber und nicht erst nachträglich von der vollziehenden oder der rechtsprechenden Gewalt gefällt wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. April 2022 - 2 Rb 37 Ss 25/22 -, Rn. 20, juris).

    Mit dem Attest werden daher je nach Adressat der Vorlage bestimmte Krankheitszustände, Vorgänge oder Behandlungssituationen bescheinigt, wobei die inhaltlichen Anforderungen an ein ärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung sich unterscheiden, je nachdem in welchem Zusammenhang sie gefordert sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. April 2022 - 2 Rb 37 Ss 25/22 -, Rn. 23, juris).

  • OLG Karlsruhe, 20.09.2022 - 2 Ws 251/22

    Justizvollzugsanstalt: Zulässigkeit von Besuchsbeschränkungen zur

    Zum anderen gewinnt insoweit Bedeutung, dass der Senat bereits entschieden hat, dass die Einhaltung räumlichen Abstands und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes geeignete und generell verhältnismäßige Beschränkungen bei Zusammenkünften von Menschen im Hinblick auf die Verhinderung der Ausbreitung des Sars-CoV-2-Virus sind (OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 30.3.2021 - 2 Rb 34 Ss 1/21 und 2 Rb 34 Ss 2/21, vom 27.4.2021 - 2 Rb 34 Ss 198/21, vom 11.6.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21, vom 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21 und vom 25.4.2022 - 2 Rb 37 Ss 25/22, jew. juris; vgl. auch BVerfG NJW 2022, 139).
  • OLG Stuttgart, 12.07.2022 - 4 Rb 25 Ss 786/21

    Befreiung von Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung; Nachforschungen bei

    (1) Insoweit teilt der Senat die Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, wonach der Begriff "ärztliche Bescheinigung" nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests mit Angaben dazu erforderlich ist, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren, ob und gegebenenfalls welche relevanten Vorerkrankungen bestehen und auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. April 2022 - 2 Rb 37 Ss 25/22).
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