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   OLG Karlsruhe, 25.06.2018 - 2 Ws 156/18   

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OLG Karlsruhe, 25.06.2018 - 2 Ws 156/18 (https://dejure.org/2018,22222)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.06.2018 - 2 Ws 156/18 (https://dejure.org/2018,22222)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. Juni 2018 - 2 Ws 156/18 (https://dejure.org/2018,22222)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus, Widerruf der Aussetzung, Wahrscheinlichkeit der Begehung rechtswidriger Taten, Sachaufklärung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 63 StGB, § 67b Abs 1 StGB, § 67g Abs 1 StGB, § 68b StGB
    Maßregelvollstreckung: Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus wegen Weisungsverstoßes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 20.12.2012 - 2 BvR 659/12

    Verfassungsbeschwerde (Monatsfrist; Begründungsfrist; Wiedereinsetzung);

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.06.2018 - 2 Ws 156/18
    Auf der Grundlage der bisher erfolgten Sachaufklärung kann der Senat nicht beurteilen, ob sich aus den vom Landgericht festgestellten Weisungsverstößen bzw. dem festgestellten Sich-Entziehen der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers ergibt, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus erfordert (§ 67g Abs. 1 Halbsatz 2 StGB) bzw. der Beschwerdeführer dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; zum verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28.09.2010 - 2 BvR 1081/10 -, juris; BVerfG NStZ-RR 2013, 115; zuletzt BVerfG RuP 2018, 27 mwN).

    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sich auch verfahrensrechtliche Anforderungen, die der hohen Bedeutung des Freiheitsrechts ausreichend Rechnung zu tragen haben (BVerfG NStZ-RR 2013, 115 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 13.11.2014 - 2 Ws 401/14

    Krisenintervention: Anordnung trotz bislang noch nicht erfolgter Vollstreckung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.06.2018 - 2 Ws 156/18
    Letzteres kommt auch dann in Betracht, wenn die Vollstreckung der Unterbringung von Anfang an zur Bewährung ausgesetzt war (Senat, Beschluss vom 13.11.2014 - 2 Ws 401/14 -, juris).
  • BGH, 22.12.2016 - 4 StR 359/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.06.2018 - 2 Ws 156/18
    Vor dem Hintergrund, dass der 27 Jahre alte Beschwerdeführer, der an einer hirnorganischen Störung leidet, im Bewährungs- bzw. Führungsaufsichtsverlauf durchwegs wechselnde Ausbildungs- und Arbeitsstellen inne hatte und damit seit Jahren in vielfältigen sozialen Bezügen steht und sich auch seit 06.09.2013 durchgehend in regelmäßiger nervenärztlichen Behandlung bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie befindet, jedoch seit der am 19.10.2014 begangenen Anlasstat strafrechtlich allein wegen einer am 20.04.2017 begangenen Beleidigung zum Nachteil seiner Fallmanagerin im Jobcenter (die er als "dicke, fette Kuh" bezeichnete) in Erscheinung getreten ist, kann die (schon nicht ausdrückliche jedoch offensichtlich gewollte) Annahme der Kammer, er werde ohne die Unterbringung erhebliche rechtswidrige Taten begehen, nicht nachvollzogen werden (zu den Anforderungen an die negative Gefährlichkeitsprognose bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 Satz 1 bzw. Satz 2 StGB in der Fassung vom 08.07.2016 vgl. BGH NStZ-RR 2018, 86; NStZ-RR 2017, 76; NStZ-RR 2017, 170; StV 2017, 575; NStZ 2017, 694; StV 2017, 580, StV 2017, 584 und StV 2017, 585 jeweils mwN; Fischer, aaO, § 63 Rn. 24-42).
  • BGH, 24.01.2017 - 3 StR 421/16

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.06.2018 - 2 Ws 156/18
    Vor dem Hintergrund, dass der 27 Jahre alte Beschwerdeführer, der an einer hirnorganischen Störung leidet, im Bewährungs- bzw. Führungsaufsichtsverlauf durchwegs wechselnde Ausbildungs- und Arbeitsstellen inne hatte und damit seit Jahren in vielfältigen sozialen Bezügen steht und sich auch seit 06.09.2013 durchgehend in regelmäßiger nervenärztlichen Behandlung bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie befindet, jedoch seit der am 19.10.2014 begangenen Anlasstat strafrechtlich allein wegen einer am 20.04.2017 begangenen Beleidigung zum Nachteil seiner Fallmanagerin im Jobcenter (die er als "dicke, fette Kuh" bezeichnete) in Erscheinung getreten ist, kann die (schon nicht ausdrückliche jedoch offensichtlich gewollte) Annahme der Kammer, er werde ohne die Unterbringung erhebliche rechtswidrige Taten begehen, nicht nachvollzogen werden (zu den Anforderungen an die negative Gefährlichkeitsprognose bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 Satz 1 bzw. Satz 2 StGB in der Fassung vom 08.07.2016 vgl. BGH NStZ-RR 2018, 86; NStZ-RR 2017, 76; NStZ-RR 2017, 170; StV 2017, 575; NStZ 2017, 694; StV 2017, 580, StV 2017, 584 und StV 2017, 585 jeweils mwN; Fischer, aaO, § 63 Rn. 24-42).
  • BGH, 30.11.2017 - 3 StR 385/17

    Isolierte Anfechtung der Verwarnung mit Strafvorbehalt mit der Revision;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.06.2018 - 2 Ws 156/18
    Vor dem Hintergrund, dass der 27 Jahre alte Beschwerdeführer, der an einer hirnorganischen Störung leidet, im Bewährungs- bzw. Führungsaufsichtsverlauf durchwegs wechselnde Ausbildungs- und Arbeitsstellen inne hatte und damit seit Jahren in vielfältigen sozialen Bezügen steht und sich auch seit 06.09.2013 durchgehend in regelmäßiger nervenärztlichen Behandlung bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie befindet, jedoch seit der am 19.10.2014 begangenen Anlasstat strafrechtlich allein wegen einer am 20.04.2017 begangenen Beleidigung zum Nachteil seiner Fallmanagerin im Jobcenter (die er als "dicke, fette Kuh" bezeichnete) in Erscheinung getreten ist, kann die (schon nicht ausdrückliche jedoch offensichtlich gewollte) Annahme der Kammer, er werde ohne die Unterbringung erhebliche rechtswidrige Taten begehen, nicht nachvollzogen werden (zu den Anforderungen an die negative Gefährlichkeitsprognose bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 Satz 1 bzw. Satz 2 StGB in der Fassung vom 08.07.2016 vgl. BGH NStZ-RR 2018, 86; NStZ-RR 2017, 76; NStZ-RR 2017, 170; StV 2017, 575; NStZ 2017, 694; StV 2017, 580, StV 2017, 584 und StV 2017, 585 jeweils mwN; Fischer, aaO, § 63 Rn. 24-42).
  • BGH, 13.10.2016 - 1 StR 445/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.06.2018 - 2 Ws 156/18
    Vor dem Hintergrund, dass der 27 Jahre alte Beschwerdeführer, der an einer hirnorganischen Störung leidet, im Bewährungs- bzw. Führungsaufsichtsverlauf durchwegs wechselnde Ausbildungs- und Arbeitsstellen inne hatte und damit seit Jahren in vielfältigen sozialen Bezügen steht und sich auch seit 06.09.2013 durchgehend in regelmäßiger nervenärztlichen Behandlung bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie befindet, jedoch seit der am 19.10.2014 begangenen Anlasstat strafrechtlich allein wegen einer am 20.04.2017 begangenen Beleidigung zum Nachteil seiner Fallmanagerin im Jobcenter (die er als "dicke, fette Kuh" bezeichnete) in Erscheinung getreten ist, kann die (schon nicht ausdrückliche jedoch offensichtlich gewollte) Annahme der Kammer, er werde ohne die Unterbringung erhebliche rechtswidrige Taten begehen, nicht nachvollzogen werden (zu den Anforderungen an die negative Gefährlichkeitsprognose bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 Satz 1 bzw. Satz 2 StGB in der Fassung vom 08.07.2016 vgl. BGH NStZ-RR 2018, 86; NStZ-RR 2017, 76; NStZ-RR 2017, 170; StV 2017, 575; NStZ 2017, 694; StV 2017, 580, StV 2017, 584 und StV 2017, 585 jeweils mwN; Fischer, aaO, § 63 Rn. 24-42).
  • BGH, 23.11.2016 - 2 StR 108/16

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gesamtwürdigung des Täters

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.06.2018 - 2 Ws 156/18
    Vor dem Hintergrund, dass der 27 Jahre alte Beschwerdeführer, der an einer hirnorganischen Störung leidet, im Bewährungs- bzw. Führungsaufsichtsverlauf durchwegs wechselnde Ausbildungs- und Arbeitsstellen inne hatte und damit seit Jahren in vielfältigen sozialen Bezügen steht und sich auch seit 06.09.2013 durchgehend in regelmäßiger nervenärztlichen Behandlung bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie befindet, jedoch seit der am 19.10.2014 begangenen Anlasstat strafrechtlich allein wegen einer am 20.04.2017 begangenen Beleidigung zum Nachteil seiner Fallmanagerin im Jobcenter (die er als "dicke, fette Kuh" bezeichnete) in Erscheinung getreten ist, kann die (schon nicht ausdrückliche jedoch offensichtlich gewollte) Annahme der Kammer, er werde ohne die Unterbringung erhebliche rechtswidrige Taten begehen, nicht nachvollzogen werden (zu den Anforderungen an die negative Gefährlichkeitsprognose bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 Satz 1 bzw. Satz 2 StGB in der Fassung vom 08.07.2016 vgl. BGH NStZ-RR 2018, 86; NStZ-RR 2017, 76; NStZ-RR 2017, 170; StV 2017, 575; NStZ 2017, 694; StV 2017, 580, StV 2017, 584 und StV 2017, 585 jeweils mwN; Fischer, aaO, § 63 Rn. 24-42).
  • BVerfG, 28.09.2010 - 2 BvR 1081/10

    Grundsatz bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung (Geltung auch in Verfahren, die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.06.2018 - 2 Ws 156/18
    Auf der Grundlage der bisher erfolgten Sachaufklärung kann der Senat nicht beurteilen, ob sich aus den vom Landgericht festgestellten Weisungsverstößen bzw. dem festgestellten Sich-Entziehen der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers ergibt, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus erfordert (§ 67g Abs. 1 Halbsatz 2 StGB) bzw. der Beschwerdeführer dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; zum verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28.09.2010 - 2 BvR 1081/10 -, juris; BVerfG NStZ-RR 2013, 115; zuletzt BVerfG RuP 2018, 27 mwN).
  • KG, 22.10.2012 - 2 Ws 469/12

    Qualifizierung eines Bewährungswiderrufs als Strafe für einen Weisungsverstoß

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.06.2018 - 2 Ws 156/18
    Das Widerrufsgericht hat eine erneute Prognose zu stellen, wobei konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte dafür dargelegt werden müssen, dass und warum der Weisungsverstoß Anlass zu der Besorgnis gibt, der Beschwerdeführer werde weitere Straftaten begehen (KG Berlin StRR 2013, 155 mwN).
  • KG, 11.01.2008 - 2 Ws 772/07

    Straf- und Maßregelaussetzung: Entscheidung zunächst nur über den Widerruf der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.06.2018 - 2 Ws 156/18
    Im Hinblick auf die potentiell lebenslange Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sind nicht nur bei der Entscheidung über die Fortdauer einer Unterbringung, sondern auch bei dem Widerruf ihrer Aussetzung erhöhte Anforderungen an die Sachaufklärung zu stellen (KG Berlin NStZ-RR 2009, 61).
  • OLG Nürnberg, 08.10.2008 - 2 Ws 443/08

    Strafvollstreckung: Befristete Invollzugsetzung der Unterbringung in einer

  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

  • BVerfG, 22.06.2007 - 2 BvR 1046/07

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung (Verstoß des Verurteilten gegen ihm

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • OLG Bremen, 10.12.2019 - 1 Ws 124/19

    Widerruf der Aussetzung bei ohne Unterbringung nicht durchführbarer Maßregel

    Es müssen daher auch für die Anwendung des § 67g Abs. 1 Nr. 1 den Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB entsprechend aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sein, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, so dass deshalb der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist (siehe KG Berlin, Beschluss vom 29.05.2015 - 2 Ws 118/15, juris Rn. 8, NStZ-RR 2016, 30; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 32; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 - 2 Ws 104/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ws 156/18, juris Rn. 10).

    Der Zweck der Maßregel erfordert auch dann nicht den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung, wenn mildere Maßnahmen genügen, um der Gefahr der Begehung erneuter Straftaten zu begegnen (siehe KG Berlin, Beschluss vom 13.09.1999 - 5 Ws 533/99, juris Rn. 9; Beschluss vom 29.05.2015 - 2 Ws 118/15, juris Rn. 17, NStZ-RR 2016, 30; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 31; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 - 2 Ws 104/18, juris Rn. 6, 12; Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ws 156/18, juris Rn. 10), insbesondere Maßnahmen im Rahmen der nach § 67d Abs. 2 S. 3 StGB während der Aussetzungen bestehenden Führungsaufsicht (siehe §§ 68a, 68b StGB) oder Maßnahmen der befristeten Wiederinvollzugsetzung und Krisenintervention nach § 67h StGB.

    Dieser Grundsatz findet auch im Rahmen von Entscheidungen nach § 67g Abs. 1 StGB Anwendung (siehe BVerfG, Beschluss vom 20.10.2012 - 2 BvR 659/12, juris Rn. 19, NStZ-RR 2013, 115; Beschluss vom 05.07.2019 - 2 BvR 382/17, juris Rn. 26; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 27; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 - 2 Ws 104/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ws 156/18, juris Rn. 11).

    Erforderlich ist demnach als unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben müssen, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (so allgemein BVerfG, Beschluss vom 20.10.2016 - 2 BvR 517/16, juris Rn. 18, StV 2017, 602; Beschluss vom 03.11.2016 - 2 BvR 2921/14, juris Rn. 25, RuP 2017, 162; Beschluss vom 16.11.2016 - 2 BvR 1739/14, juris Rn. 25; Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15, juris Rn. 25; Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1496/15, juris Rn. 17, RuP 2018, 27; Beschluss vom 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16, juris Rn. 41, BtPrax 2017, 238; Beschluss vom 21.02.2018 - 2 BvR 349/14, juris Rn. 21; Beschluss vom 23.05.2018 - 2 BvR 1161/16, juris Rn. 15, RuP 2018, 232; Beschluss vom 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16, juris Rn. 20; Beschluss vom 07.02.2019 - 2 BvR 2406/16, juris Rn. 18, RuP 2019, 177; zur Anwendung dieser Grundsätze im Rahmen des § 67g Abs. 1 StGB siehe BVerfG, Beschluss vom 20.10.2012 - 2 BvR 659/12, juris Rn. 19, NStZ-RR 2013, 115; Beschluss vom 05.07.2019 - 2 BvR 382/17, juris Rn. 26; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 27; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ws 156/18, juris Rn. 11).

    Ein Widerruf der Aussetzung nach § 67g Abs. 1 StGB wird wegen der dabei zu treffenden Prognoseentscheidungen, bei denen auch geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, danach in der Regel nur nach Hinzuziehung eines erfahrenen Sachverständigen in Betracht kommen (so BVerfG, Beschluss vom 05.07.2019 - 2 BvR 382/17, juris Rn. 27; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 27; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 13; siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 - 2 Ws 104/18, juris Rn. 10; Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ws 156/18, juris Rn. 12; so auch LR-Rissing van Saan/Peglau, 12. Aufl., § 67g StGB Rn. 85).

  • KG, 26.09.2018 - 5 Ws 148/18

    Anforderungen an Widerruf der Aussetzung der bereits langjährig vollzogenen

    Es geht insbesondere nicht um Ahndungen von Disziplinlosigkeiten in der Lebensführung oder Unbotmäßigkeit beispielsweise gegenüber dem Bewährungshelfer (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2018 - 2 Ws 156/18, - juris Rdnr. 9; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 56f Rdnr. 11a; jeweils m.w.N.).

    Es muss also eine "Wahrscheinlichkeit höheren Grades" (hierzu z.B. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16 -, juris Rdnr. 10 m.w.N.) für die Begehung entsprechend qualifizierter neuer rechtswidriger Taten vorliegen (zum Ganzen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2018, a.a.O., juris Rdnr. 10 m.w.N.).

    bb) In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind im Hinblick auf die potentiell lebenslange Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht nur bei der Entscheidung über die Fortdauer einer Unterbringung, sondern auch bei dem Widerruf ihrer Aussetzung erhöhte Anforderungen an die Sachaufklärung zu stellen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2018, a.a.O., juris Rdnr. 12; KG Beschlüsse vom 1. Dezember 2008 - 2 Ws 599/08 - und 11. Januar 2008 - 2 Ws 772/07 - allgemein zum Umfang der Sachaufklärung bei Untergebrachten: Coen in: BeckOK StPO, 30. Edition, Stand: 01.06.2018, § 463 Rdnr. 7; jeweils m.w.N.).

    Auch im Hinblick auf die Prüfung, ob Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) geeignet wären, die Rückfallgefahr auf ein vertretbares Maß herabzusetzen - mit der Folge, dass die weitere Vollstreckung der Maßregel trotz fortbestehender Gefährlichkeit unverhältnismäßig wäre (dazu OLG Hamm, Beschluss vom 16. November 2017 - 3 Ws 288/17 -, juris Rdnrn. 50 ff.; Senat, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 5 Ws 21/18 - jeweils m.w.N.), jedenfalls aber von einem Widerruf abgesehen werden könnte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2018, a.a.O., juris Rdnr. 10; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, juris Rdnr. 38) - genügt die Sachaufklärung der Strafvollstreckungskammer den Anforderungen bislang nicht.

    Die aufgezeigten Verfahrensfehler, die die erneute Einholung eines externen psychiatrischen Gutachtens, die mündliche Anhörung des Sachverständigen unter Beteiligung der zuständigen Therapeuten der Maßregeleinrichtung sowie nach Möglichkeit einen aktuellen persönlichen Eindruck vom Untergebrachten selbst erforderlich machen, führen dazu, dass der Senat an einer eigenen Sachentscheidung nach § 309 Abs. 2 StPO gehindert ist und die Sache deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen hat (OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 25. Juni 2018, a.a.O., Rdnr. 15, und 18. April 2018, a.a.O., Rdnr. 13; Senat, Beschluss vom 27. Juli 2018 - 5 Ws 122/18 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 309 Rdnr. 8; jeweils m.w.N.).

  • KG, 22.07.2019 - 5 Ws 120/19

    Voraussetzungen des Widerrufs nach § 67g Abs. 2 StGB

    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13 und 2 BvR 2445/14 - juris Rdn. 28; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. August 2018 - 3 Ws 361/18 - juris Rdn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2018 - 2 Ws 156/18 - juris Rdn. 11).
  • KG, 22.07.2020 - 5 Ws 120/19
    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13 und 2 BvR 2445/14 - juris Rdn. 28; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. August 2018 - 3 Ws 361/18 - juris Rdn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2018 - 2 Ws 156/18 - juris Rdn. 11).
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