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   OLG Karlsruhe, 26.02.2003 - 17 U 121/02   

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https://dejure.org/2003,3705
OLG Karlsruhe, 26.02.2003 - 17 U 121/02 (https://dejure.org/2003,3705)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.02.2003 - 17 U 121/02 (https://dejure.org/2003,3705)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - 17 U 121/02 (https://dejure.org/2003,3705)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Spontane Überlassung eines älteren Gebrauchtwagens zur kurzzeitigen Benutzung; Abgrenzung der Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen von der Leihe nach gesellschaftlichen Gepflogenheiten; Ansprüche auf Ersatz des am überlassenen PKW entstandenen Schadens nach ...

  • Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.12.1991 - III ZR 10/91

    Haftung des Dienstherrn für Schäden an einem Kraftfahrzeug des Beamten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.02.2003 - 17 U 121/02
    Denn die Vorschriften der §§ 1 Abs. 2, 8 StVO schützen zwar Verkehrsteilnehmer und Nichtverkehrsteilnehmer, sie haben aber nicht zum Ziel, materielle Schäden des Eigentümers des vom Schädiger geführten Unfallfahrzeuges abzuwenden (BGH, NJW 1992, 1227 f. m.w.N.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 1 StVO RN 32 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 17.04.1970 - 10 U 7/70

    Haftpflichtversicherung; Versicherungsschutz; Verlust des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.02.2003 - 17 U 121/02
    Bei sachgerechter Würdigung dieser Umstände ist das Verhalten des Klägers entsprechend der bei solchen Situationen üblichen gesellschaftlichen Gepflogenheiten als Gefälligkeit des täglichen Lebens einzuordnen, das für den Kläger keine rechtlichen Verpflichtungen begründen sollte (vgl. auch OLG Stuttgart, NJW 1971, 660, 661, Palandt/Weidenkaff, a.a.O., Einführung vor § 598 RN 7).
  • BGH, 20.09.1984 - III ZR 47/83

    Haftung der Gemeinde bei Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages mangels

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.02.2003 - 17 U 121/02
    Dabei kommt dem Anlass und dem Zweck der Gebrauchsüberlassung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und der Interessenlage der Parteien entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGHZ 21, 102, 107; 88, 373, 382; 92, 164, 168; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage, Einleitung vor § 241 RN 5; Palandt/Weidenkaff, a. a. O., Einführung vor § 598, RN 7).
  • BGH, 22.06.1956 - I ZR 198/54

    ausgeliehener LKW-Fahrer - §§ 133, 157 BGB, Rechtsbindungswille, unentgeltlicher

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.02.2003 - 17 U 121/02
    Dabei kommt dem Anlass und dem Zweck der Gebrauchsüberlassung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und der Interessenlage der Parteien entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGHZ 21, 102, 107; 88, 373, 382; 92, 164, 168; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage, Einleitung vor § 241 RN 5; Palandt/Weidenkaff, a. a. O., Einführung vor § 598, RN 7).
  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.02.2003 - 17 U 121/02
    Bei diesen Regelungen handelt es sich nämlich um ein vom Gesetzgeber besonders ausgeformtes Vertragsverhältnis, das einen beiderseitigen Verpflichtungswillen der Beteiligten voraussetzt (BGH, NJW 1992, 2474, 2475).
  • BGH, 03.11.1983 - III ZR 125/82

    Pflichten des Auslobers nach Ausrichtung eines Architektenwettbewerbs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.02.2003 - 17 U 121/02
    Dabei kommt dem Anlass und dem Zweck der Gebrauchsüberlassung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und der Interessenlage der Parteien entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGHZ 21, 102, 107; 88, 373, 382; 92, 164, 168; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage, Einleitung vor § 241 RN 5; Palandt/Weidenkaff, a. a. O., Einführung vor § 598, RN 7).
  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 6.93

    Beamter - Verkehrsunfall - Rabattverlust - Zu ersetzender Sachschaden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.02.2003 - 17 U 121/02
    Um einen solchen Vermögensnachteil handelt es sich bei dem Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Haftpflichtversicherung nicht, denn diese ist nicht auf die Beschädigung des klägerischen Pkws, sondern auf die Schäden zurückzuführen, die an dem weiteren am Unfall beteiligten Fahrzeug entstanden sind (vgl. BGHZ 66, 298, 400 m.w.N.; BVerwG, NJW 1995, 411, 412).
  • BGH, 04.08.2010 - XII ZR 118/08

    Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit: Verschuldensunabhängige Haftung des

    c) Von der Rechtsprechung (BGHZ 21, 102, 106 f.; BGH Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - NJW 1992, 2474, 2475; OLG Stuttgart NJW 1971, 660, 661; OLG Koblenz MDR 1999, 1509 und NJW-RR 2002, 595; OLG Karlsruhe Urteil vom 26. Februar 2003 - 17 U 121/02 - veröffentlicht bei juris Rdn. 15; OLG Frankfurt VersR 2006, 918 f.) und Teilen des Schrifttums (Palandt/Grüneberg BGB 69. Aufl. Einl. vor § 241 Rdn. 8; Erman/Graf von Westphalen BGB 12. Aufl. vor § 598 Rdn. 2; Jauernig/Stadler BGB 13. Aufl. § 311 Rdn. 45; Jauernig/Mansel aaO § 598 Rdn. 5) wird eine vertragsähnlich ausgestaltete Haftung innerhalb eines Gefälligkeitsverhältnisses grundsätzlich abgelehnt und der Geschädigte mit seinen Ansprüchen allein auf das Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) verwiesen, weil ein ohne Rechtsbindungswillen der Beteiligten eingegangenes Gefälligkeitsverhältnis eine an das Vertragsrecht angelehnte Haftung nicht begründen könne.

    Folglich können einzelne Bestimmungen, die zur Gestaltung dieses besonderen Vertragsverhältnisses beitragen, nicht auf ein dem Deliktsrecht unterfallendes Gefälligkeitsverhältnis übertragen werden (BGH Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - NJW 1992, 2474, 2475 f.; OLG Frankfurt VersR 2006, 918 f.; OLG Karlsruhe Urteil vom 26. Februar 2003 - 17 U 121/02 - veröffentlicht bei juris Rdn. 17, jeweils zur Frage der Übertragung der kurzen Verjährungsfrist des § 606 BGB auf ein Gefälligkeitsverhältnis; anders OLG Koblenz VRS 100, 85, 86 f. unter der Annahme eines "leiheähnlichen Gefälligkeitsverhältnisses").

  • LG Karlsruhe, 18.04.2008 - 3 O 335/07

    Haftung bei Kfz-Unfall: Schutz des Querverkehrs gegenüber einem

    Es handelt sich lediglich um einen allgemeinen Vermögensnachteil in der Form des Sachfolgeschadens, der nach den hier maßgeblichen Haftungsnormen, insbesondere § 823 Abs. 1 BGB, aber auch § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den oben genannten Vorschriften der StVO keinen Schadensersatzanspruch zu begründen vermag (vgl. BGH, NJW 2006, 2397; NJW 1976, 1846, 1847; OLG Karlsruhe, NJOZ 2004, 4069, 4070; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 929).
  • OLG Saarbrücken, 27.10.2004 - 5 U 158/04

    Verkehrsunfall: Verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung im

    Insoweit kann dahinstehen, ob der Rechtsprechung zu folgen ist, dass bei Vorliegen eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses Ansprüche wegen Beschädigung einer überlassenen Sache nicht in entsprechender Anwendung von § 606 BGB verjähren sollen (OLG Düsseldorf DAR 1974, 157; OLG Köln NJW 1997, 20; OLG Karlsruhe OLGR 2003, 270; a.A. LG Paderborn zfs 1997, 447), obwohl die verjährungsrechtliche Interessenlage bei einer Rechtsbindungswillen erfolgenden Nutzungsüberlassung kaum anders zu beurteilen ist als bei einer solchen, die lediglich gefälligkeitshalber erfolgt.
  • OLG Düsseldorf, 21.02.2005 - 1 U 156/04

    Unfallschadensregulierung - Nutzungsausfall teils nach Quote gekürzt, teils zu

    Hiernach ist der Rückstufungsnachteil in der Haftpflichtversicherung nicht ersatzfähig (so auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.3.2003, 17 U 121/02).
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