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   OLG Karlsruhe, 26.03.2015 - 18 UF 304/14   

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https://dejure.org/2015,7449
OLG Karlsruhe, 26.03.2015 - 18 UF 304/14 (https://dejure.org/2015,7449)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.03.2015 - 18 UF 304/14 (https://dejure.org/2015,7449)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. März 2015 - 18 UF 304/14 (https://dejure.org/2015,7449)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien für die Übertragung der gemeinsamen Sorge gem. § 1626a Abs. 2 BGB

  • Justiz Baden-Württemberg

    Elterliche Sorge: Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts bei Kommunikationsproblemen der Kindeseltern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1626a Abs 2
    Kriterien für die Übertragung der gemeinsamen Sorge gem. § 1626a Abs. 2 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Durchführung einer negativen Kindeswohlprüfung bei Übertragung gemeinsamer Sorge

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Durchführung einer negativen Kindeswohlprüfung bei Übertragung gemeinsamer Sorge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 2168
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 06.11.2009 - 2 UF 60/09

    Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.03.2015 - 18 UF 304/14
    Umgekehrt widerspricht die Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge dem Kindeswohl im Sinne von § 1626a Abs. 2 BGB n.F., wenn anhand konkreter und nach Inhalt und Ablauf dargestellter Anlässe und Entscheidungen festgestellt werden kann bzw. muss, dass Bemühungen um eine gemeinsame Elternentscheidung stattgefunden haben und erfolglos geblieben sind und in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden (vgl. Senat vom 17.01.2013 - 18 UF 350/11 für eine Entscheidung gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB; OLG Karlsruhe vom 06.11.2009 - 2 UF 60/09, Rn. 23 nach Juris; vgl. auch Büte, FuR 2013, 311/312).

    Einschränkungen der Kommunikationsfähigkeit und der Kooperationsbereitschaft in der Phase trennungsbedingter Auseinandersetzungen um das Sorge- und Umgangsrecht sind nicht ungewöhnlich und stellen eine gemeinsame Ausübung elterlicher Sorge nicht grundsätzlich in Frage (vgl. OLG Karlsruhe vom 06.11.2009 - 2 UF 60/09, FamRZ 2010, 391 -Leitsatz-, Juris Rn. 31).

  • OLG Brandenburg, 19.09.2013 - 9 UF 96/11

    Elterliche Sorge: Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.03.2015 - 18 UF 304/14
    Des für die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung unabdingbaren Mindestmaßes an Übereinstimmung bedarf es auch für eine Übertragung gemeinsamer elterlicher Sorge nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 BGB (Senat vom 08.03.2012 - 18 UF 266/11, FamFR 2012, 213, Juris Rn. 61, und vom 28.10.2013 - 18 UF 373/12, nicht veröffentlicht; OLG Brandenburg vom 19.09.2013 - 9 UF 96/11, NJW 2014, 233, Juris Rn. 34; Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Auflage 2013, Kap. III Rn. 193).
  • OLG Karlsruhe, 20.06.2013 - 18 UF 38/13
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.03.2015 - 18 UF 304/14
    Für die dafür durchzuführende (negative) Kindeswohlprüfung kann auf im Rahmen der Rechtsprechung zu § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB entwickelte Maßstäbe zurückgegriffen werden (OLG Karlsruhe v. 20.06.2013 - 18 UF 38/13, FamRZ 2014, 490; Völker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat, 6. Auflage 2014, Rn. 40 a.E., 41 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 08.03.2012 - 18 UF 266/11

    Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den nichtehelichen Vater:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.03.2015 - 18 UF 304/14
    Des für die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung unabdingbaren Mindestmaßes an Übereinstimmung bedarf es auch für eine Übertragung gemeinsamer elterlicher Sorge nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 BGB (Senat vom 08.03.2012 - 18 UF 266/11, FamFR 2012, 213, Juris Rn. 61, und vom 28.10.2013 - 18 UF 373/12, nicht veröffentlicht; OLG Brandenburg vom 19.09.2013 - 9 UF 96/11, NJW 2014, 233, Juris Rn. 34; Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Auflage 2013, Kap. III Rn. 193).
  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.03.2015 - 18 UF 304/14
    Danach setzt eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige, soziale Beziehung zwischen den Eltern sowie eine Orientierung der Eltern am Kindeswohl voraus (BVerfG vom 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03, FamRZ 2004, 354, Rn. 10 ff.).
  • OLG Hamm, 28.05.2004 - 11 UF 73/04

    Voraussetzungen für Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs.

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.03.2015 - 18 UF 304/14
    Denn zur Wahrnehmung gemeinsamer Elternverantwortung gehört es, auch bei Meinungsverschiedenheiten das Gespräch mit dem anderen Elternteil zu suchen und zu führen (vgl. OLG Hamm vom 28.05.2004 - 11 UF 73/04, FamRZ 2005, 537, Rn. 4 m.w.N.).
  • OLG Köln, 28.03.2019 - 10 UF 18/19

    Zulässigkeit der Abweichung von einem grundsätzlich nachvollziehbaren

    Die (maßgebend aus der Vergangenheit der Paarbeziehung resultierenden) Differenzen, die zwischen den Elternteilen noch bestehen mögen, stehen indes einer dem Kindeswohl entsprechenden gemeinsamen Ausübung der Elternverantwortung, die lediglich ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03,FamRZ 2004, 354; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.03.2015 - 18 UF 304/14, n.v.), vorliegend nicht entgegen.
  • OLG Köln, 06.01.2016 - 10 UF 162/15

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen Zerstrittenheit der Eltern

    Zur Normalität in Eltern-Kind-Beziehungen gehört vielmehr, dass Eltern über Einzelfragen der Erziehung unterschiedliche Auffassungen haben (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.03.2015 - 18 UF 304/14, n.v.).

    Daher setzt eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung lediglich ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige, soziale Beziehung zwischen den Eltern sowie eine Orientierung der Eltern am Kindeswohl voraus (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03, FamRZ 2004, 354; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.03.2015 - 18 UF 304/14, n.v.).

  • AG Bad Kreuznach, 24.04.2020 - 91 F 4/20

    Kindschaftssache: Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen

    Die (maßgebend aus der Vergangenheit der Paarbeziehung resultierenden) Differenzen, die zwischen den Elternteilen noch bestehen, stehen indes einer dem Kindeswohl entsprechenden gemeinsamen Ausübung der Elternverantwortung, die lediglich ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03, FamRZ 2004, 354; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.03.2015 - 18 UF 304/14, n.v.), vorliegend nicht entgegen.
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