Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 92/15   

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https://dejure.org/2017,12267
OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 92/15 (https://dejure.org/2017,12267)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.04.2017 - 6 U 92/15 (https://dejure.org/2017,12267)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. April 2017 - 6 U 92/15 (https://dejure.org/2017,12267)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 32 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2, 32a Abs. 1 S. 3, Abs. 2, 14, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Museumsumbau: "Permanente Rauminstallation" darf demontiert werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Keine Wiederherstellung der Rauminstallation »HHole for Mannheim«

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Abweisung der Klagen im Streit um den Erhalt von Licht- und Rauminstallationen in der Kunsthalle Mannheim bestätigt

  • datev.de (Kurzinformation)

    Abweisung der Klagen im Streit um den Erhalt von Licht- und Rauminstallationen in der Kunsthalle Mannheim bestätigt

  • das-gruene-recht.de (Kurzinformation)

    Installation durfte gegen den Willen der Künstlerin entfernt werden

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: Vollständige Vernichtung des Werks

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: Vollständige Vernichtung des Werks

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Rechtsstreit um Erhalt von Licht- und Rauminstallationen in der Kunsthalle Mannheim

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Permanente Rauminstallation" darf demontiert werden! (IBR 2017, 511)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 803
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 16.06.2016 - I ZR 222/14

    Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst: Beginn der regelmäßigen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 92/15
    Auch wenn die Bestimmung ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Vertragsanpassung gibt, kann mit der Klage auf Einwilligung in die Vertragsänderung die (unbezifferte) Klage auf Zahlung der sich aus der Vertragsänderung ergebenden Nachforderung verbunden werden oder allein Zahlungsklage erhoben werden (BGH, Urt. v. 16.6.2016, I ZR 222/14, GRUR 2016, 1291 Rn. 20 - Geburtstagskarawane).

    Ein erst nach Vertragsschluss eintretendes Missverhältnis zwischen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der vereinbarten Gegenleistung kann einen Anspruch aus § 32 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 UrhG nicht begründen (BGH, Urt. v. 16.6.2016, I ZR 222/14, GRUR 2016, 1291 Rn. 20 Geburtstagskarawane).

    Dabei entsteht der Anspruch nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG auf angemessene Vergütung, wenn die vereinbarte Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht angemessen ist (BGH GRUR 2016, 1291 Rn. 24 - Geburtstagskarawane).

  • LG Mannheim, 24.04.2015 - 7 O 18/14

    HHole - Urheberrechtsschutz: Schutzanspruch gegen die Entfernung und Vernichtung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 92/15
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24.04.2015 - 7 O 18/14 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

    Das Landgericht, auf dessen Entscheidung (veröffentlich in GRUR-RR 2015, 515 -...) wegen der Feststellungen und aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 66.000 Euro zu bezahlen.

    das am 24.04.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Mannheim, Aktz. 7 O 18/14, teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen;.

  • BGH, 19.03.2008 - I ZR 166/05

    St. Gottfried

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 92/15
    Nimmt der Eigentümer an einem Werkexemplar Änderungen vor, ist das berechtigte Interesse des Urhebers betroffen, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird (BGH, Urt. v. 19.03.2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 23 - St. Gottfried), also sein Interesse, selbst darüber zu befinden, wie sein Werk an die Öffentlichkeit treten soll (LG Mannheim, GRUR 1997, 365 - Freiburger Holbein-Pferd).

    Selbst im Falle von Veränderungen an dem geschützten Werk steht die höchstrichterliche Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass die Interessenabwägung anhand derjenigen bestimmten Planung vorzunehmen ist, für die der Eigentümer sich entschieden hat, ohne dass es darauf ankommt, ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen erkennbar sind (BGH, Urt. v. 19.03.2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 39 - St. Gottfried).

  • BGH, 23.02.1995 - I ZR 68/93

    "Mauer-Bilder"; Beteiligung der Künstler an dem Erlös aus der Veräußerung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 92/15
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof sogar in dem Fall eines rechtswidrig aufgedrängten Kunstwerks eine Interessenabwägung für geboten erachtet (BGHZ 129, 66 Rn. 21 - Mauer-Bilder).

    Dass in Fällen der vorliegenden Art eine Interessenabwägung erforderlich ist, ist höchstrichterlich bereits geklärt (BGH, Urteil vom 23.2.1995 - I ZR 68/93, BGHZ 129, 66 Rn. 21 -Mauer-Bilder).

  • OLG Hamm, 12.07.2001 - 4 U 51/01

    Entstellung eines Werks durch Entfernung von seinem Platz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 92/15
    Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach auch in dem Fall der vollständigen Vernichtung des Werks eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (OLG Hamm, ZUM-RD 2001, 443; Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 14 Rn. 27; Kroitzsch/Götting in: Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl., § 14 UrhG Rn. 24; Dietz/Peukert in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 37), wobei dahinstehen kann, ob dies aus § 14 UrhG oder aus dem allgemeinen verfassungsrechtlich anerkannten Urheberpersönlichkeitsrecht (vgl. Bullinger in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. § 14 Rn. 25) folgt.

    Ob ein gesetzlicher Abwehranspruch des Urhebers gegen eine Vernichtung seines Werkes mit dem Landgericht in den Fällen angenommen werden kann, in denen ein Kunstwerk von außergewöhnlich hohem künstlerischen Rang betroffen ist oder wenn - jedenfalls bei Museen - die Entfernung des Kunstwerks ausschließlich dem vereinbarten Geschmack Rechnung tragen soll, ohne dass sonst eine sachliche Rechtfertigung wie etwa ein Umbau oder eine beabsichtigte Nutzung der Ausstellungsfläche für andere Präsentationen erkennbar ist (vgl. OLG Hamm, ZUM-RD 2001, 443), kann vorliegend dahingestellt bleiben.

  • BGH, 31.05.1974 - I ZR 10/73

    Schulerweiterung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 92/15
    So wie der Eigentümer grundsätzlich keine in das Urheberrecht eingreifenden Veränderungen am Original vornehmen darf, kann der Urheber umgekehrt sein Urheberrecht nur unbeschadet des Eigentums ausüben (BGH, Urt. v. 31.05.1974 - I ZR 10/73, GRUR 1974, 675, 676 -Schulerweiterung).
  • BGH, 27.05.1981 - I ZR 102/79

    Stahlrohrstuhl II

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 92/15
    Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass das konkrete Werk schon anderweitig identisch existierte oder aus anderem Grunde vorgegeben und bekannt ist (vgl. BGH, GRUR 1981, 820, 822 - Stahlrohrstuhl II; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 2 Rn. 33).
  • BGH, 13.04.2016 - VIII ZR 198/15

    Keine Mietminderung wegen Diebstahls einer vereinbarungsgemäß im Keller der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 92/15
    Weiter sind insbesondere der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien zu beachten, ferner die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 13.04.2016 - VIII ZR 198/15, NJW-RR 2016, 1032 Rn. 21).
  • BGH, 16.12.2003 - X ZR 129/01

    Pflicht des Softwareherstellers zur Überlassung des Quellcodes; Bestimmung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 92/15
    Dabei genügt, dass die Leistung bei natürlicher Betrachtung als Erfüllung angesehen werden kann; ausstehende kleinere, die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigende Restarbeiten von untergeordneter Bedeutung schaden nicht (allgemein zum Werkvertragsrecht: BGH NJW-RR 2004, 782).
  • KG, 22.05.1981 - 5 U 2295/81

    Annahme eines Werkes der bildenden Kunst bei einer Totenmaske; Glaubhaftmachung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2017 - 6 U 92/15
    Teilweise wird unter Hinweis auf ein obiter dictum in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 79, 397, 401 - Felseneiland mit Sirenen) diese Frage verneint (LG Hamburg, GRUR 2005, 672, 674 - Astra-Hochhaus; KG, GRUR 1981, 742, 743 - Totenmaske; LG München I, FuR 1982, 510, 513 - Hajek/ADAC).
  • LG München I, 08.12.1981 - 7 O 17562/79

    ADAC-Hauptverwaltung I

  • BGH, 01.10.1998 - I ZR 104/96

    Umgestaltung eines Werkes der Baukunst (Treppenhaus) durch Einbringung eines

  • BGH, 10.12.1987 - I ZR 198/85

    "Vorentwurf II"; Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Grundrisses für ein

  • BVerfG, 28.10.2010 - 2 BvR 535/10

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1

  • RG, 08.06.1912 - I 382/11

    Urheberrecht des Künstlers am veräußerten Gemälde

  • LG Hamburg, 03.12.2004 - 308 O 690/04

    Teilabriss muss nicht immer eine Entstellung im Sinne des § 14 UrhG sein!

  • BGH, 21.02.2019 - I ZR 98/17

    HHole (for Mannheim) - Zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in

    Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage auch hinsichtlich des vom Landgericht zuerkannten Zahlungsanspruchs abgewiesen (OLG Karlsruhe, GRUR 2017, 803).
  • VG Berlin, 09.01.2019 - 19 K 319.18

    Denkmalrechtliche Genehmigung für Umbau der St.-Hedwigs-Kathedrale hat Bestand

    Es unterliegt daher keinen Bedenken in Bezug auf die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG - oder aber etwa auch ein spezielles verfassungsrechtlich anerkanntes Urheberpersönlichkeitsrecht (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2017 - 6 U 92/15 -, juris Rn. 98) -, wenn die Rechte des Künstlers bei der denkmalschutzrechtlichen Entscheidung, in der lediglich das objektive kulturstaatliche Interesse gegen das subjektive Interesse des Denkmaleigentümers abzuwägen ist, keine Berücksichtigung finden.

    So folgt etwa das Oberlandesgericht Karlsruhe der Ansicht, wonach auch in einem solchen Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2017, a.a.O., m.w.Nachw.; a.A. z.B. LG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 308 O 690/04 -, NZBau 2007, 50 <52 m.w.Nachw.; zur Diskussion etwa auch Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 14 UrhG Rn. 22 ff.).

  • VG Berlin, 09.01.2019 - 19 K 334.18

    Klage gegen eine denkmalrechtliche Genehmigung

    Es unterliegt daher keinen Bedenken in Bezug auf die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG - oder aber etwa auch ein spezielles verfassungsrechtlich anerkanntes Urheberpersönlichkeitsrecht (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2017 - 6 U 92/15 -, juris Rn. 98) -, wenn die Rechte des Künstlers bei der denkmalschutzrechtlichen Entscheidung, in der lediglich das objektive kulturstaatliche Interesse gegen das subjektive Interesse des Denkmaleigentümers abzuwägen ist, keine Berücksichtigung finden.

    So folgt etwa das Oberlandesgericht Karlsruhe der Ansicht, wonach auch in einem solchen Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2017, a.a.O., m.w.Nachw.; a.A. z.B. LG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 308 O 690/04 -, NZBau 2007, 50 <52 m.w.Nachw.; zur Diskussion etwa auch Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 14 UrhG Rn. 22 ff.).

    Denn soweit die Anwendung des Urhebergesetzes grundrechtlich geschützte Positionen berührt, müssen die Zivilgerichte ihrerseits der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte Rechnung tragen, um deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene zu gewährleisten (vgl. nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2017, a.a.O.).

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