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   OLG Karlsruhe, 26.10.2017 - 2 Ws 308/17   

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OLG Karlsruhe, 26.10.2017 - 2 Ws 308/17 (https://dejure.org/2017,41519)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.10.2017 - 2 Ws 308/17 (https://dejure.org/2017,41519)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - 2 Ws 308/17 (https://dejure.org/2017,41519)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 103 Abs 1 GG, § 33 Abs 3 StPO, § 33a StPO, § 35a StPO, § 313 Abs 1 StPO
    Rechtsmitteleinlegung im Strafverfahren: Gehörsrüge im Fall der Nichtannahme der Berufung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmitteleinlegung im Strafverfahren: Gehörsrüge im Fall der Nichtannahme der Berufung

  • rechtsportal.de

    Umfang des rechtlichen Gehörs bei einer Annahmeberufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • KG, 16.01.2017 - 5 Ws 2/17

    Annahmeberufung bei Freispruch auf Antrag der Staatsanwaltschaft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.10.2017 - 2 Ws 308/17
    Was die Nichtannahmeentscheidung nach § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO betrifft, so entspricht es herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur OLG Bamberg, Beschluss vom 11.02.2015 - 1 Ws 49/15 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 16.01.2017 - 5 Ws 2/17 - 161 AR 197/16 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, jeweils mwN), dass die in § 322a Satz 2 StPO bestimmte Unanfechtbarkeit der Nichtannahmeentscheidung nur dann zu bejahen ist, wenn tatsächlich ein Fall des § 313 Abs. 1 StPO gegeben ist.
  • OLG Frankfurt, 23.01.1997 - 3 Ws 67/97

    Anforderungen an das Vorliegen einer offensichtlichen Unbegründetheit und damit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.10.2017 - 2 Ws 308/17
    Dabei erscheint es ausreichend, wenn ein solcher Hinweis bereits in erster Instanz im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung nach § 35a StPO erfolgt ist (ebenso: OLG Koblenz NStZ 1995, 251; KG Berlin, Beschluss vom 04.11.1998 - 1 AR 1305/98 - 5 Ws 619/98 - juris; LG Stuttgart, StraFo 2017, 151; Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 313 mwN; Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2016, § 322a Rn. 5; SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 322a Rn. 9; aA [rechtliches Gehör braucht vorher nicht gewährt zu werden]: OLG Frankfurt, NStZ-RR 1997, 273; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 322a Rn. 7; KK-StPO/Paul, 7. Aufl. 2013, § 322a Rn. 2; Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl. 2016, § 322a Rn. 3), wobei dies zweckmäßigerweise aktenkundig gemacht werden sollte, z. B. durch einen Zusatz im Sitzungsprotokoll.
  • OLG Koblenz, 28.09.1994 - 2 Ws 598/94

    Verwerfung der Berufung; Unzulässigkeit; Anhörung des Angeklagten;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.10.2017 - 2 Ws 308/17
    Dabei erscheint es ausreichend, wenn ein solcher Hinweis bereits in erster Instanz im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung nach § 35a StPO erfolgt ist (ebenso: OLG Koblenz NStZ 1995, 251; KG Berlin, Beschluss vom 04.11.1998 - 1 AR 1305/98 - 5 Ws 619/98 - juris; LG Stuttgart, StraFo 2017, 151; Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 313 mwN; Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2016, § 322a Rn. 5; SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 322a Rn. 9; aA [rechtliches Gehör braucht vorher nicht gewährt zu werden]: OLG Frankfurt, NStZ-RR 1997, 273; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 322a Rn. 7; KK-StPO/Paul, 7. Aufl. 2013, § 322a Rn. 2; Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl. 2016, § 322a Rn. 3), wobei dies zweckmäßigerweise aktenkundig gemacht werden sollte, z. B. durch einen Zusatz im Sitzungsprotokoll.
  • OLG Karlsruhe, 09.03.2005 - 3 Ws 70/05

    Strafverfahren: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtannahme

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.10.2017 - 2 Ws 308/17
    Um dieser Pflicht Genüge zu tun, bedarf es - sofern nicht der Angeklagte erkennbar auf andere Weise (z. B. über seinen Verteidiger) über die Möglichkeit der Nichtannahme seiner Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist (zu einem solchen Fall: OLG Karlsruhe Justiz 2005, 311) - eines ausdrücklichen Hinweises auf die in §§ 313, 322a StPO vorgesehene Verfahrensweise einer Verwerfung der Berufung ohne erneute Hauptverhandlung durch Beschluss.
  • BVerfG, 07.12.2006 - 2 BvR 2228/06

    Grenzen der Berufungszurückweisung gem § 313 Abs 2 S 1 StPO im Hinblick auf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.10.2017 - 2 Ws 308/17
    Im Zuge dieses Nachverfahrens nach § 33a StPO obliegt es ausschließlich dem Berufungsgericht, auch nachzuprüfen, ob es seine eigene Entscheidung über die Nichtannahme nach § 313 Abs. 2 StPO ausreichend, d. h. unter Beachtung des Vorbringens des Angeklagten begründet hat (vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen an einen Verwerfungsbeschluss: BVerfG NStZ 2002, 43; Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 2228/06 - juris).
  • BVerfG, 21.08.2001 - 2 BvR 1098/01

    Berücksichtigung neuer, im Rahmen der Berufungsbegründung angekündigter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.10.2017 - 2 Ws 308/17
    Im Zuge dieses Nachverfahrens nach § 33a StPO obliegt es ausschließlich dem Berufungsgericht, auch nachzuprüfen, ob es seine eigene Entscheidung über die Nichtannahme nach § 313 Abs. 2 StPO ausreichend, d. h. unter Beachtung des Vorbringens des Angeklagten begründet hat (vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen an einen Verwerfungsbeschluss: BVerfG NStZ 2002, 43; Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 2228/06 - juris).
  • KG, 04.11.1998 - 5 Ws 619/98
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.10.2017 - 2 Ws 308/17
    Dabei erscheint es ausreichend, wenn ein solcher Hinweis bereits in erster Instanz im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung nach § 35a StPO erfolgt ist (ebenso: OLG Koblenz NStZ 1995, 251; KG Berlin, Beschluss vom 04.11.1998 - 1 AR 1305/98 - 5 Ws 619/98 - juris; LG Stuttgart, StraFo 2017, 151; Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 313 mwN; Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2016, § 322a Rn. 5; SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 322a Rn. 9; aA [rechtliches Gehör braucht vorher nicht gewährt zu werden]: OLG Frankfurt, NStZ-RR 1997, 273; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 322a Rn. 7; KK-StPO/Paul, 7. Aufl. 2013, § 322a Rn. 2; Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl. 2016, § 322a Rn. 3), wobei dies zweckmäßigerweise aktenkundig gemacht werden sollte, z. B. durch einen Zusatz im Sitzungsprotokoll.
  • OLG München, 01.03.1994 - 3 Ws 8/94

    Anhörung des Angeklagten; Zeitpunkt der Anhörung; Verwerfung der Berufung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.10.2017 - 2 Ws 308/17
    Eine Anhörung des Angeklagten durch das Berufungsgericht ist nach Auffassung des Senats ohnehin immer dann erforderlich, wenn - was hier entgegen Nr. 158a Abs. 1 RiStBV bislang nicht geschehen ist - die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Verwerfung der Annahmeberufung als unzulässig gestellt hat (ebenso: OLG München MDR 1994, 714; LG Stuttgart aaO; Gössel in: Löwe-Rosenberg, aaO, § 313 Rn. 55 mwN; SK-StPO, aaO, § 322a Rn. 9; Rautenberg in: Gercke/Julius/Temming u. a. StPO, 5. Aufl. 2012, § 322a Rn. 3 und 7; aA: OLG Frankfurt, aaO, sowie [undifferenziert] die oben zitierten Literaturmeinungen).
  • OLG Bamberg, 11.02.2015 - 1 Ws 49/15

    Nichtannahme der Berufung bei Wechsel zur (Sprung-)Revision

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.10.2017 - 2 Ws 308/17
    Was die Nichtannahmeentscheidung nach § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO betrifft, so entspricht es herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur OLG Bamberg, Beschluss vom 11.02.2015 - 1 Ws 49/15 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 16.01.2017 - 5 Ws 2/17 - 161 AR 197/16 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, jeweils mwN), dass die in § 322a Satz 2 StPO bestimmte Unanfechtbarkeit der Nichtannahmeentscheidung nur dann zu bejahen ist, wenn tatsächlich ein Fall des § 313 Abs. 1 StPO gegeben ist.
  • LG Stuttgart, 22.02.2017 - 31 Ns 6 Js 124722/15
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.10.2017 - 2 Ws 308/17
    Dabei erscheint es ausreichend, wenn ein solcher Hinweis bereits in erster Instanz im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung nach § 35a StPO erfolgt ist (ebenso: OLG Koblenz NStZ 1995, 251; KG Berlin, Beschluss vom 04.11.1998 - 1 AR 1305/98 - 5 Ws 619/98 - juris; LG Stuttgart, StraFo 2017, 151; Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 313 mwN; Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2016, § 322a Rn. 5; SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 322a Rn. 9; aA [rechtliches Gehör braucht vorher nicht gewährt zu werden]: OLG Frankfurt, NStZ-RR 1997, 273; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 322a Rn. 7; KK-StPO/Paul, 7. Aufl. 2013, § 322a Rn. 2; Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl. 2016, § 322a Rn. 3), wobei dies zweckmäßigerweise aktenkundig gemacht werden sollte, z. B. durch einen Zusatz im Sitzungsprotokoll.
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