Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 26.11.2012 - 2 Ws 412 - 413/12, 2 Ws 412/12, 2 Ws 413/12 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Verlängerung der Bewährungszeit über die Höchstgrenze des § 56a StGB hinaus
- Justiz Baden-Württemberg
Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit über die Höchstgrenze von fünf Jahren hinaus
- Die Justiz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 56a; StGB § 56f Abs. 2
Verlängerung der Bewährungszeit über die Höchstgrenze des § 56a StGB - Jurion(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit einer Verlängerung der Bewährungszeit über die Höchstgrenze des § 56a StGB
- Jurion
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verlängerung der Bewährungszeit über die Höchstgrenze hinaus
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Verlängerung der Bewährungszeit über die Höchstgrenze von fünf Jahren ist möglich
Wird zitiert von ...
- OLG Köln, 15.10.2013 - 2 Ws 512/13
Verlängerung der Bewährungszeit über die Höchstgrenze von fünf Jahren hinaus
Dem gegenüber wird in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertreten, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus zuzüglich der Hälfte der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit möglich sei (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2012 - 2 Ws 412/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.11.2006 - 1 Ws 551/06; Dölling, NStZ 1989, 347 ff.;… Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 56 f Rn. 11a).Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass aus der vom Bundesrat zunächst vorgeschlagenen Fassung des § 56 f Abs. 2. S. 2 StGB: "In den Fällen der Nummer 2 kann das Höchstmaß der Bewährungs- und Unterstellungszeit überschritten werden, jedoch darf die Bewährungszeit um nicht mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden", lediglich aufgrund einer redaktionellen Klarstellung (BT-Drucks. 10/4391 S. 6) der Verweis auf die Höchstdauer der Bewährungszeit gestrichen worden ist, ohne dass eine inhaltliche Änderung, vor allen Dingen eine Verkürzung der Bewährungszeiten, vom Gesetzgeber gewollt gewesen wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2012 - 2 Ws 412/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08).