Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 26.11.2015 - 2 Ws 495/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,36326
OLG Karlsruhe, 26.11.2015 - 2 Ws 495/15 (https://dejure.org/2015,36326)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.11.2015 - 2 Ws 495/15 (https://dejure.org/2015,36326)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. November 2015 - 2 Ws 495/15 (https://dejure.org/2015,36326)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,36326) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Besetzung der Strafvollstreckungskammer; Überprüfung unbefristeter Führungsaufsicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung einer bereits im Aussetzungsbeschluss angeordneten unbefristeten Führungsaufsicht

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 29 S 1 DRiG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 78b Abs 1 Nr 1 GVG, § 78b Abs 2 GVG, § 68b StGB
    Maßregelvollstreckung: Besetzung der Strafvollstreckungskammer; Überprüfung unbefristeter Führungsaufsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überprüfung einer bereits im Aussetzungsbeschluss angeordneten unbefristeten Führungsaufsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Braunschweig, 06.03.2012 - Ws 7/12

    Zulässigkeitszeitpunkt der Anordnung einer unbefristeten Führungsaufsicht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.11.2015 - 2 Ws 495/15
    Dieser - von der Strafvollstreckungskammer angewandte - Maßstab widerspricht dem in § 68c Abs. 2 und 3 StGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach die unbefristete Führungsaufsicht, die für den Betroffenen eine besondere Belastung bedeutet, zumal während der Dauer der Führungsaufsicht die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus bestehen bleibt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 6.3.2012, Ws 7/12, juris; LG Marburg, Beschluss vom 13.1.2014, 11 StVK 9/14, juris), nur angeordnet werden darf, wenn einer Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 18.9.2014, 2 Ws 370/14, NStZ-RR 2015, 42; LG Marburg, Beschluss vom 13.1.2014, 11 StVK 9/14, juris).

    Die Befürchtung weiterer rechtswidriger Taten verlangt aber eine konkrete Gefahr solcher Taten (OLG Braunschweig, Beschluss vom 6.3.2012, Ws 7/12, juris; LK-StGB/Schneider, 12. Aufl. 2007, § 68c StGB, Rn 14).

    § 68c Abs. 3 StGB setzt eine Legalprognose voraus, die auf das Verhalten der verurteilten Person während der Führungsaufsicht abstellt und die erzielten Resozialisierungserfolge berücksichtigt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 6.3.2012, Ws 7/12; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 68c StGB, Rn 3b; LK-StGB/Schneider, 12. Aufl. 2007, § 68c StGB, Rn 20).

    Das Gericht muss sich diesbezüglich eine ausreichende Tatsachengrundlage beschaffen, insbesondere wird hierzu vorliegend eine den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten genügende fachpsychiatrische Stellungnahme einzuholen sein, um insbesondere auch das Fortbestehen der im Anlassurteil festgestellten psychischen Störung und der daraus resultierenden konkreten Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten beurteilen zu können (vgl. Senat, Beschluss vom 17.3.2009, 2 Ws 20/09, juris; Beschluss vom 10.7.2015, 2 Ws 294/15; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6.3.2012, Ws 7/12).

  • OLG Hamburg, 06.01.2016 - 2 Ws 294/15

    Strafvollstreckung: Rechtsmittel bei Aufhebung einer Strafrestaussetzung zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.11.2015 - 2 Ws 495/15
    Das Gericht muss sich diesbezüglich eine ausreichende Tatsachengrundlage beschaffen, insbesondere wird hierzu vorliegend eine den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten genügende fachpsychiatrische Stellungnahme einzuholen sein, um insbesondere auch das Fortbestehen der im Anlassurteil festgestellten psychischen Störung und der daraus resultierenden konkreten Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten beurteilen zu können (vgl. Senat, Beschluss vom 17.3.2009, 2 Ws 20/09, juris; Beschluss vom 10.7.2015, 2 Ws 294/15; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6.3.2012, Ws 7/12).

    Für den Fall, dass die unbefristete Führungsaufsicht auch nach dem Maßstab des § 68c Abs. 3 StGB Bestand hat, ist die Strafvollstreckungskammer gehalten, auch die Ausgestaltung der Führungsaufsicht einer Überprüfung zu unterziehen und die Weisungen dem aktuellen Stand anzupassen (vgl. Senat, Beschluss vom 10.7.2015, 2 Ws 294/15).

  • OLG Köln, 09.07.2010 - 2 Ws 418/10

    Anforderungen an die Sozialprognose im Rahmen der Entscheidung der Beendigung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.11.2015 - 2 Ws 495/15
    Die Erwartung im Sinne des § 68e Abs. 2 Satz 1 StGB muss sich zwar nicht zur Gewissheit verdichten, erforderlich ist aber eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit, wobei Zweifel zu Lasten des Verurteilten gehen; die Anforderungen sind daher strenger als in § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB, der nur eine realistische Chance im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit genügen lässt (OLG Köln, Beschluss vom 9.7.2010, 2 Ws 418/10, NStZ 2011, 162).
  • LG Marburg, 13.01.2014 - 11 StVK 9/14

    Aufhebung der unbefristeten Führungsaufsicht trotz unsicherer Prognose aus

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.11.2015 - 2 Ws 495/15
    Dieser - von der Strafvollstreckungskammer angewandte - Maßstab widerspricht dem in § 68c Abs. 2 und 3 StGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach die unbefristete Führungsaufsicht, die für den Betroffenen eine besondere Belastung bedeutet, zumal während der Dauer der Führungsaufsicht die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus bestehen bleibt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 6.3.2012, Ws 7/12, juris; LG Marburg, Beschluss vom 13.1.2014, 11 StVK 9/14, juris), nur angeordnet werden darf, wenn einer Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 18.9.2014, 2 Ws 370/14, NStZ-RR 2015, 42; LG Marburg, Beschluss vom 13.1.2014, 11 StVK 9/14, juris).
  • OLG Dresden, 18.09.2014 - 2 Ws 370/14

    Führungsaufsicht; Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.11.2015 - 2 Ws 495/15
    Dieser - von der Strafvollstreckungskammer angewandte - Maßstab widerspricht dem in § 68c Abs. 2 und 3 StGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach die unbefristete Führungsaufsicht, die für den Betroffenen eine besondere Belastung bedeutet, zumal während der Dauer der Führungsaufsicht die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus bestehen bleibt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 6.3.2012, Ws 7/12, juris; LG Marburg, Beschluss vom 13.1.2014, 11 StVK 9/14, juris), nur angeordnet werden darf, wenn einer Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 18.9.2014, 2 Ws 370/14, NStZ-RR 2015, 42; LG Marburg, Beschluss vom 13.1.2014, 11 StVK 9/14, juris).
  • OLG Karlsruhe, 17.03.2009 - 2 Ws 20/09

    Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.11.2015 - 2 Ws 495/15
    Das Gericht muss sich diesbezüglich eine ausreichende Tatsachengrundlage beschaffen, insbesondere wird hierzu vorliegend eine den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten genügende fachpsychiatrische Stellungnahme einzuholen sein, um insbesondere auch das Fortbestehen der im Anlassurteil festgestellten psychischen Störung und der daraus resultierenden konkreten Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten beurteilen zu können (vgl. Senat, Beschluss vom 17.3.2009, 2 Ws 20/09, juris; Beschluss vom 10.7.2015, 2 Ws 294/15; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6.3.2012, Ws 7/12).
  • OLG Hamm, 28.04.2016 - 4 Ws 108/16

    Rechtsmitteleinlegung durch Bevollmächtigten; Betreuer; Überprüfungsumfang;

    Anders als bei einer zur Bewährung ausgesetzten Maßregel, bei der wegen einer untrennbaren Verbindung zwischen Führungsaufsichts- und Aussetzungsentscheidung eine Zuständigkeit der "großen Strafvollstreckungskammer" bejaht wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.11.2015 - 2 Ws 495/15 - juris m.w.N.) besteht aber vorliegend ein solcher untrennbarer Zusammenhang nicht mehr.
  • OLG Nürnberg, 07.11.2019 - Ws 771/19

    Die Bestellung eines Richters am Amtsgericht zum Mitglied einer

    Die entgegenstehende Ansicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 26.11.2015 - 2 Ws 495/15, in juris, und vom 16.02.2016 - 2 Ws 595/15, StraFo 2016, 125; MüKo-StPO/Schuster, 1. Aufl. 2018, § 78b Rn. 7; Staats, DRiG, 1. Aufl. 2012, § 29 Rn. 2) überzeugt nicht, da es sich bei der Bestellung eines Richters am Amtsgericht zum Mitglied der Strafvollstreckungskammer gemäß § 78b Abs. 2 GVG nicht um einen Fall der Abordnung handelt (hiervon geht auch Barthe, in KK-StPO, 8. Aufl. § 22 GVG Rn. 8 aus).
  • KG, 14.04.2020 - 5 Ws 222/19

    Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht; nachträgliche Änderung von

    Soweit das OLG Karlsruhe bei der Prüfung der Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht die Anwendung der engeren - für die Anordnung der Maßregel geltenden - Voraussetzungen des § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StGB für erforderlich erachtet hat, hat es diese Auffassung ausdrücklich nur für den konkreten Fall vertreten, in dem - anders als hier - bereits die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht einer gesetzlichen Grundlage entbehrte, und die Frage des anzuwendenden Maßstabs im Übrigen offen gelassen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. November 2015 - 2 Ws 495/15 - juris Rdn. 10 ff.; offen gelassen auch in dem oben zitierten [den Beschwerdeführer betreffenden] Beschluss des Senats vom 25. Februar 2016 - 5 Ws 151/15 -).
  • KG, 20.04.2020 - 2 Ws 35/20

    Strafvollzug in Berlin: Rückverlegung eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe

    Denn maßgeblich ist die ordnungsgemäße Besetzung der Strafvollstreckungskammer im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 26. November 2015 - 2 Ws 495/15 - juris; 12. Februar 1998 - 1 Ws 27/98 - juris).
  • OLG Jena, 11.08.2016 - 1 Ws 215/16

    Maßregelvollstreckung: Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der

    Da die hier gemäß § 68e Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung über die Aufhebung (und damit den Fortbestand) der Führungsaufsicht bei einer zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in untrennbarer Verbindung zur getroffenen Aussetzungsentscheidung steht - mit dem Ende der Führungsaufsicht ist die Maßregel der Unterbringung gemäß § 67g Abs. 5 StGB erledigt und deshalb u. a. ein Widerruf der Aussetzung nicht mehr möglich - ist die Zuständigkeit der sog. "großen" Strafkammer begründet (vgl. L/R-Siolek, StPO, 26. Aufl., § 78b GVG, Rdnr. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 78b GVG, Rdnr. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2015, 2 Ws 495/15, und OLG Celle, NStZ-RR 2011, 222 zur Erledigung der Maßregel), die Entscheidung durch nur eine Richterin mithin rechtsfehlerhaft.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht