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   OLG Karlsruhe, 27.01.2012 - 3 (4) Ss 561/11, 3 (4) Ss 561/11 - AK 238/11   

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https://dejure.org/2012,3570
OLG Karlsruhe, 27.01.2012 - 3 (4) Ss 561/11, 3 (4) Ss 561/11 - AK 238/11 (https://dejure.org/2012,3570)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.01.2012 - 3 (4) Ss 561/11, 3 (4) Ss 561/11 - AK 238/11 (https://dejure.org/2012,3570)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. Januar 2012 - 3 (4) Ss 561/11, 3 (4) Ss 561/11 - AK 238/11 (https://dejure.org/2012,3570)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Anwendungsbereichs des § 271 Abs. 1 StGB für den Fall der Bewirkung der Beurkundung einer nicht geschehenen Tatsache

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 271 Abs. 1
    Beurkundung einer nicht geschehenen Tatsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beurkundung einer nicht geschehenen Tatsache

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Zur Tatsache im Sinne von § 271 Abs. 1 StGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 869
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Rostock, 21.08.2002 - 1 Ss 93/01

    Falschbeurkundung durch Abstempeln von SMGS-Frachtbriefen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.01.2012 - 3 (4) Ss 561/11
    Mit den Ausführungen des Landgerichts ist den Anforderungen an die Erstellung einer öffentlichen Urkunde i.S.v. § 271 StGB schon dann Genüge getan, wenn sich der Beurkundungsvorgang in der Aufnahme eines einfachen Stempelabdrucks auf dem Vordruck der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung erschöpft (vgl. auch OLG Karlsruhe, Die Justiz, 1967, 152; BayObLG, NJW 1990, 655; OLG Rostock, NStZ-RR 2004, 172).
  • BGH, 06.10.1965 - 2 StR 560/64

    Wahl einer Vertrauensperson für den Schöffenwahlausschuss per

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.01.2012 - 3 (4) Ss 561/11
    Ergänzend ist noch anzumerken, dass die Auffassung der StA, die strafrechtliche Würdigung in den Fällen, in denen ein Betroffener wahrheitswidrig angibt, die Ware bei sich zu führen, begegne im Bezirk keinen Bedenken, im Hinblick auf BGHSt 20, 309, 313 nicht unproblematisch sein dürfte, zumal Nr. 42 Satz 2 der Dienstvorschrift ("Die Zollstelle überwacht die tatsächliche Ausfuhr der Ware") vom 2.5.2008 (zu dieser Rechtslage siehe LG Landshut, NStZ-RR 2010, 78) heute nicht mehr gilt (vgl. Dienstvorschrift A 0693 "Mitwirkung der Zolldienststellen bei dem Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke" vom 17.3.2011, Nrn 306 bis 308).
  • BGH, 14.08.1986 - 4 StR 400/86

    Strafbarkeit des Notars für inhaltlich unrichtige Beurkundung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.01.2012 - 3 (4) Ss 561/11
    Die (erhöhte) Beweiskraft einer solchen Urkunde würde sich nur auf die Abgabe der Erklärung (über ein zukünftiges Verhalten), nicht aber auf deren inhaltliche Richtigkeit - also darauf, dass die Erklärung der Wahrheit entspricht, - erstrecken (vgl. auch zu § 348 StGB: BGH, NStZ 1986, 550 m.w.N.).
  • BayObLG, 13.06.1989 - RReg. 4 St 206/88
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.01.2012 - 3 (4) Ss 561/11
    Mit den Ausführungen des Landgerichts ist den Anforderungen an die Erstellung einer öffentlichen Urkunde i.S.v. § 271 StGB schon dann Genüge getan, wenn sich der Beurkundungsvorgang in der Aufnahme eines einfachen Stempelabdrucks auf dem Vordruck der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung erschöpft (vgl. auch OLG Karlsruhe, Die Justiz, 1967, 152; BayObLG, NJW 1990, 655; OLG Rostock, NStZ-RR 2004, 172).
  • LG Landshut, 20.10.2009 - 4 Qs 237/09

    Umfang des öffentlichen Glaubens einer Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.01.2012 - 3 (4) Ss 561/11
    Ergänzend ist noch anzumerken, dass die Auffassung der StA, die strafrechtliche Würdigung in den Fällen, in denen ein Betroffener wahrheitswidrig angibt, die Ware bei sich zu führen, begegne im Bezirk keinen Bedenken, im Hinblick auf BGHSt 20, 309, 313 nicht unproblematisch sein dürfte, zumal Nr. 42 Satz 2 der Dienstvorschrift ("Die Zollstelle überwacht die tatsächliche Ausfuhr der Ware") vom 2.5.2008 (zu dieser Rechtslage siehe LG Landshut, NStZ-RR 2010, 78) heute nicht mehr gilt (vgl. Dienstvorschrift A 0693 "Mitwirkung der Zolldienststellen bei dem Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke" vom 17.3.2011, Nrn 306 bis 308).
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