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   OLG Karlsruhe, 27.03.2017 - HEs 2 Ws 63/17   

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https://dejure.org/2017,8457
OLG Karlsruhe, 27.03.2017 - HEs 2 Ws 63/17 (https://dejure.org/2017,8457)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.03.2017 - HEs 2 Ws 63/17 (https://dejure.org/2017,8457)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. März 2017 - HEs 2 Ws 63/17 (https://dejure.org/2017,8457)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 80a StPO, § 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 121 StPO, § 122 StPO, § 209 Abs 2 StPO
    Besondere Haftprüfung: Fortdauer der Untersuchungshaft bei verspätetem Gutachtenauftrag der Staatsanwaltschaft und während der Überprüfung der Eröffnungszuständigkeit eines angerufenen Strafgerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei verspätetem Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft

  • rechtsportal.de

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei einem verspäteten Gutachtenauftrags der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei verspätetem Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 29.10.2015 - 2 Ws 491/15

    Besondere Haftprüfung bei Untersuchungshaft: Verstoß gegen den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.03.2017 - HEs 2 Ws 63/17
    Der verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 MRK), der für das gesamte Ermittlungs- und Strafverfahren gilt und bei Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen besondere Beachtung verlangt, gebietet, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (Senat, Beschluss vom 29.10.2015 - 2 Ws 491/15 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 20.08.2013 - 2 Ws 309/13; BVerfG Kammerbeschluss vom 06.06.2007 - 2 BvR 917/07 -, juris Rn. 22; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 121 Rn. 1).

    (1) Die - mit sachverständiger Hilfe gemäß § 246a Abs. 1 S. 2 StPO vorzunehmende - Prüfung, ob der Angeschuldigte nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist, steht nicht zur Disposition des Angeschuldigten, sondern ist von Amts wegen vorzunehmen, wenn eine solche Prüfung nach Aktenlage veranlasst ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29.10.2015 - 2 Ws 491/15 -, juris Rn. 10 mwN).

    Nach gefestigter verfassungs- und obergerichtlicher Rechtsprechung (BVerfG, aaO, juris Rn. 26; Senat, Beschluss vom 21.03.2017 - HEs 2 Ws 58/17 - Die Justiz 2011, 71 und NJW-Spezial 2015, 761; OLG Oldenburg NdsRpfl 2006, 329; OLG Jena StraFo 1998, 103 und 2004, 318; KK-StPO/Schultheis, 7. Aufl., § 121 Rn. 21) ist ein Gutachtenauftrag dabei unmittelbar nach Bekanntwerden des Begutachtungserfordernisses zu erteilen.

  • BVerfG, 04.02.2000 - 2 BvR 453/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.03.2017 - HEs 2 Ws 63/17
    In diesem Zusammenhang steht insbesondere der derzeit noch nicht verbeschiedene Kompetenzkonflikt über die Eröffnungszuständigkeit zwischen Amtsgericht und Landgericht der Annahme eines wichtigen Grundes vorliegend nicht entgegen, da weder eine Anklage bei einem unzuständigen Gericht erfolgte noch eine verzögerte Herbeiführung der Verfahrensübernahme nach § 209 Abs. 2 StPO durch das Amtsgericht festzustellen ist (hierzu OLG München, Beschluss vom 06.09.2007 - 3 Ws 507/07 H -, juris Rn. 8, 16) und auch ein grober Fehler des Amtsgerichts bei der Vorlage an das Landgericht im Sinne einer etwa willkürlichen Annahme der eigenen Unzuständigkeit nicht vorliegt (hierzu BVerfG, Beschluss vom 04.02.2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, 1401 f.).
  • OLG München, 06.09.2007 - 3 Ws 507/07
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.03.2017 - HEs 2 Ws 63/17
    In diesem Zusammenhang steht insbesondere der derzeit noch nicht verbeschiedene Kompetenzkonflikt über die Eröffnungszuständigkeit zwischen Amtsgericht und Landgericht der Annahme eines wichtigen Grundes vorliegend nicht entgegen, da weder eine Anklage bei einem unzuständigen Gericht erfolgte noch eine verzögerte Herbeiführung der Verfahrensübernahme nach § 209 Abs. 2 StPO durch das Amtsgericht festzustellen ist (hierzu OLG München, Beschluss vom 06.09.2007 - 3 Ws 507/07 H -, juris Rn. 8, 16) und auch ein grober Fehler des Amtsgerichts bei der Vorlage an das Landgericht im Sinne einer etwa willkürlichen Annahme der eigenen Unzuständigkeit nicht vorliegt (hierzu BVerfG, Beschluss vom 04.02.2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, 1401 f.).
  • OLG Düsseldorf, 01.07.2009 - 1 Ws 337/09

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Verfahrensverzögerung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.03.2017 - HEs 2 Ws 63/17
    Vielmehr sind mit dem Gutachter - aktenkundig - Absprachen darüber zu treffen, in welcher Frist das Gutachten erstattet werden kann (Nr. 72 Abs. 1 RiStBV; vgl. auch § 73 Abs. 1 Satz 2 StPO); zudem ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eine zeitnähere Gutachtenerstattung durch einen anderen Sachverständigen zu erreichen ist (Saarländisches Oberlandesgericht, aaO, juris Rn. 19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2009 - III-1 Ws 337/09 -, juris Rn. 9).
  • OLG Saarbrücken, 22.04.2015 - 1 Ws 7/15

    Beschleunigungsgebot bei Untersuchungshaft: Neubeginn der Sechsmonatsfrist bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.03.2017 - HEs 2 Ws 63/17
    Dieser Umstand wirkt sich jedoch vorliegend ausnahmsweise nicht verzögernd auf den weiteren Verfahrensgang aus, da die derzeit noch laufende, seitens des Amtsgerichts aufgrund einer vertretbaren Rechtsauffassung mit Beschluss vom 17.03.2017 initiierte landgerichtliche Überprüfung der dortigen Eröffnungszuständigkeit nach § 209 Abs. 2 StPO (vgl. oben 3. a. (2)) nach erfahrungsgemäßer Einschätzung des Senats etwa zeitgleich mit dem Vorliegen des schriftlichen Gutachtens abgeschlossen sein wird; eine sicher bevorstehende erhebliche Verzögerung des Verfahrens (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 121 Rn. 19) kann der Senat danach bereits jetzt ausschließen, weil auch im Falle eines zeitlich etwas früheren Abschlusses des Verfahrens nach § 209 Abs. 2 StPO bei einer Eröffnung des Hauptverfahrens anschließend unverzüglich eine zeitnahe Terminierung auch dann veranlasst werden kann und zu veranlassen ist, wenn das schriftlichen Ergebnis des Gutachtens bis dahin noch nicht vorläge (Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.04.2015 - 1 Ws 7/15 (H) -, juris Rn. 19).
  • OLG Jena, 12.01.1998 - 1 HEs 2/98

    Rechtfertigender wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.03.2017 - HEs 2 Ws 63/17
    Nach gefestigter verfassungs- und obergerichtlicher Rechtsprechung (BVerfG, aaO, juris Rn. 26; Senat, Beschluss vom 21.03.2017 - HEs 2 Ws 58/17 - Die Justiz 2011, 71 und NJW-Spezial 2015, 761; OLG Oldenburg NdsRpfl 2006, 329; OLG Jena StraFo 1998, 103 und 2004, 318; KK-StPO/Schultheis, 7. Aufl., § 121 Rn. 21) ist ein Gutachtenauftrag dabei unmittelbar nach Bekanntwerden des Begutachtungserfordernisses zu erteilen.
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