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OLG Karlsruhe, 27.03.2020 - Ausl 301 AR 47/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Aussetzung, Überstellungsfrist, Europäischer Haftbefehl, COVID-19-Pandemie
- Justiz Baden-Württemberg
Art 23 Abs 2 EGRaBes 584/2002, § 16 IRG, § 24 IRG, § 26 IRG, § 83c IRG
Auslieferung: Aussetzung von Überstellungsfristen aufgrund der COVID-19-Pandemie - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Aussetzung der Überstellungsfristen bei der Auslieferung auf Grund der COVID-19-Pandemie
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Auslieferung in Corona-Zeiten: Covid-19 rechtfertigt Aussetzung der Überstellung nach Italien
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Brandenburg, 04.05.2020 - 1 AR 25/19
Rechtsfolgen der Verschiebung des Termins zur Übergabe des Verfolgten wegen eines …
Für eine solche Auslegung spricht auch der Umstand, dass vorliegend weder der ersuchende noch der ersuchte Staat die derzeit nicht mögliche Überstellung zu vertreten haben, sondern es sich um ein unabwendbareres Ereignis handelt (…vgl. hierzu Hackner in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, § 83 c Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. März 2020 - Ausl 301 AR 47/20 -). - OLG Brandenburg, 12.02.2021 - 1 AR 29/20 Diese Vorgehensweise entspricht in Ansehung der COVID-19-Pandemie der Vorschrift des § 83c Abs. 4 Satz 4 IRG, wobei die allgemeine Ansteckungsgefahr als schwerwiegender humanitärer Grund für das Aufschieben des Übergabetermins angesehen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2020, 1 AR 25/19, zit. n. juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. März 2020, Ausl 301 AR 47/20, zit. n. juris).
- OLG Karlsruhe, 09.09.2020 - Ausl 301 AR 135/18
Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls bei nicht fristgemäßer Überstellung an …
Ein Fall des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände gem. § 83c Abs. 5 IRG, welcher eine Fristüberschreitung rechtfertigen könnte (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 27.03.2020 - Ausl 301 AR 47/20 -, juris), ist - worauf der Rechtsbeistand zutreffend hingewiesen hat - nicht gegeben.