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   OLG Karlsruhe, 27.04.2006 - 16 UF 175/05   

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https://dejure.org/2006,6951
OLG Karlsruhe, 27.04.2006 - 16 UF 175/05 (https://dejure.org/2006,6951)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.04.2006 - 16 UF 175/05 (https://dejure.org/2006,6951)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. April 2006 - 16 UF 175/05 (https://dejure.org/2006,6951)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Nachträglicher Eintritt der Unverfallbarkeit eines teilweise ausgeglichenen Anrechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung von § 1587f Nummer 4 BGB im Falle eines der Höhe nach gesicherten Anrechts auf Gewährung eines Versorgungsausgleichs; Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen über Versorgungsausgleiche; Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsrente; Betriebliche Altersversorgungen als ...

  • Judicialis

    BGB § 1587 f Nr. 4; ; VAHRG § 10 a 3 b Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs unter Einbeziehung von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3575
  • FamRZ 2007, 53
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZB 127/01

    Rechtsfolgen des teilweisen öffentlich-rechtlichen Ausgleichs eins

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2006 - 16 UF 175/05
    Die Antragstellerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter und trägt ergänzend vor, dass die Ermittlung der der Antragstellerin zustehenden Ausgleichsrente unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 25.5.2005 (XII ZB 127/01) zu erfolgen habe.

    Die Berechnung der Höhe des Ausgleichs richtet sich nach der Entscheidung des BGH v. 25.5.2005 (FamRZ 2005, 1464).

  • BGH, 27.09.2000 - XII ZB 67/99

    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2006 - 16 UF 175/05
    Gemäß § 1587g I S. 2 BGB kann die schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung (i. S. des § 1587 I BGB; vgl. BGH, FamRZ 1988, 936, 937; 2001, 284, 285) erlangt haben.

    Auch für diesen (letztgenannten) Fall sind daher die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO zur entsprechenden Anwendung heranzuziehen (BGH MDR 2001, 217).

  • BGH, 01.06.1988 - IVb ZB 132/85

    Einbeziehung einer lebenslangen Geldrente aufgrund der Übertragung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2006 - 16 UF 175/05
    Gemäß § 1587g I S. 2 BGB kann die schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung (i. S. des § 1587 I BGB; vgl. BGH, FamRZ 1988, 936, 937; 2001, 284, 285) erlangt haben.
  • BGH, 24.06.2015 - XII ZB 495/12

    Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs: Behandlung eines

    Aus diesem Grund war nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn hinsichtlich eines im Ausgangsverfahren teilweise ausgeglichenen Anrechts auf betriebliche Altersversorgung nachträglich Unverfallbarkeit der Höhe nach eingetreten ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 53 f.).
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