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   OLG Karlsruhe, 27.04.2021 - 2 Rb 34 Ss 198/21   

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https://dejure.org/2021,11110
OLG Karlsruhe, 27.04.2021 - 2 Rb 34 Ss 198/21 (https://dejure.org/2021,11110)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.04.2021 - 2 Rb 34 Ss 198/21 (https://dejure.org/2021,11110)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. April 2021 - 2 Rb 34 Ss 198/21 (https://dejure.org/2021,11110)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Aufenthaltsverbot, Bußgeldbewehrung, Mindestabstand

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Bußgeldsache: Verfassungsmäßigkeit und Auslegung des Aufenthaltsverbots im öffentlichen Raum in der baden-württembergischen Corona-Verordnung aus dem Frühjahr 2020

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltsverbot im öffentlichen Raum; Coronaverordnung; verfassungskonforme Auslegung; Mindestabstand; Ordnungswidrigkeitenrecht; Zur Verfassungsmäßigkeit eines bußgeldbewehrten Aufenthaltsverbots im öffentlichen Raum nach der baden-württembergischen Corona-Verordnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bußgeldbewehrtes Aufenthaltsverbot im öffentlichen Raum nach der baden-württembergischen ... - Corona-Virus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtmäßigkeit einer Geldbuße bei Verstoß gegen das coronabedingte Abstandsgebot

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Jena, 10.08.2021 - 1 OLG 121 SsRs 30/21

    Wirksamkeit der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO

    Der Sinn des Art. 100 Abs. 1 GG ist es, die Überprüfung des parlamentarischen Gesetzgebers bei den Verfassungsgerichten zu konzentrieren, während die Kontrolle von Rechtsetzungsakten der Exekutive der allgemeinen richterlichen Zuständigkeit überlassen bleiben kann (vgl. BVerfGE 1, 184, 189; ThürVerfGH, Urteil v. 01.03.2021 Az.: VerfGH 18/20, bei juris, Rdnr. 373 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.04.2021, Az.: 2 Rb 34 Ss 198/21, bei juris, Rdnr. 35, m.w.N.).

    Nach - soweit ersichtlich - einhelliger Rechtsprechung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte ist durch die in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz IfSG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung auch dem sog. Parlamentsvorbehalt bei der Sanktionierung von durch den Verordnungsgeber zur Infektionsbekämpfung angeordneten Aufenthaltsbeschränkungen genügt (vgl. mit eingehender Begründung: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.04.2021, Az.: 2 Rb 34 Ss 198/21; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021, Az.: 3 OWi 6 SsRs 395/20; OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.03.2021, Az.: 2 Ss OWi 68/21; OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2021, Az.: III-4 Rbs 3/21; jeweils bei juris).

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21

    Zum Aufenthaltsverbot im öffentlichen Raum nach § 3 Abs.1 CoronaVO BW (i.d.F. vom

    Um ein solches Zeitgesetz handelt es sich bei der CoronaVO vom 17.03.2020, weil die Aufhebung oder Änderung des mit einer Sanktionierung verknüpften Verhaltens in späteren Corona-Verordnungen nicht auf einer Bewertungsänderung im Sinne einer verbesserten Rechtserkenntnis beruhte, sondern auf den veränderten tatsächlichen Verhältnissen im Sommer 2020 (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 1/21 und 2 Rb 34 Ss 2/21 -, vom 27.04.2021 - 2 Rb 34 Ss 198/21 - und vom 14.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 -, jeweils in juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2021 - 4 Rb 24 Ss 7/21 -, juris; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2021 - 4 RBs 446/20 -, juris zur CoronaSchVO NRW, Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 06.08.2021 - 1 SsRs 9/21 -, juris zur Bremischen Coronaverordnung; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021 - 3 OWi 6 SsRs 395/20 -, juris zur CoBeVO Rheinland-Pfalz).

    Vor dem Hintergrund, dass zum damaligen Zeitpunkt noch keine gesicherten Erkenntnisse vorlagen, ob eine Tröpfcheninfektion auf andere Weise verlässlich verhindert werden kann, war die Anordnung von Kontaktbeschränkungen zur Verhinderung der weiteren, nach dem wissenschaftlichen Kenntnisstand exponentiell verlaufenden Ausbreitung des Virus ohne Zweifel geeignet (Senat, Beschlüsse vom 30.03.2021 und 27.04.2021, a.a.O).

    Der Begriff "Aufenthalt" ist angesichts des mit der Regelung verfolgten Zwecks, eine Übertragung des Virus im öffentlichen Raum und damit auch im Freien im Wege der (direkten) Tröpfcheninfektion zu verhindern, einschränkend dahin auszulegen, dass nur Zusammenkünfte erfasst sind, bei denen der Mindestabstand von 1, 5 Metern unterschritten wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30.03.2021 und vom 27.04.2021, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2021, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021, a.a.O.).

  • LG Rottweil, 22.08.2022 - 3 Qs 36/22

    Pflichtverteidiger, Schwierigkeit der Rechtslage, Verstoß gegen die Maskenpflicht

    Umgekehrt gehen die bislang in Baden-Württemberg getroffenen obergerichtlichen Entscheidungen ausnahmslos von der Verfassungsmäßigkeit und Gültigkeit der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg - in der jeweils der Entscheidung zugrunde liegenden Fassung - aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, 1 S 381/21, Beschluss vom 25.02.2021 betreffend die Corona-Verordnung vom 30.11.2020 in der ab dem 22.02.2021 gültigen Fassung, bei JURIS; OLG Karlsruhe, 2 Rb 34 Ss 198/21, Beschluss vom 27.04.2021 betreffend die Corona-Verordnung vom 17.03.2020 in der vom 29.03.2020 bis 09.04.2020 geltenden Fassung, bei JURIS).

    Das OLG Karlsruhe tritt zudem in einem Beschluss vom 27.04.2022 (Az.: 2 Rb 34 Ss 198/21) der vom Amtsgericht Ludwigsburg vertretenen Auffassung, die Normen des Infektionsschutzgesetzes stellten keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die weitreichenden Eingriffe des § 3 der Corona-Verordnung von Baden-Württemberg dar, weshalb dieser verfassungswidrig sei, ausdrücklich entgegen.

  • OLG Karlsruhe, 25.10.2022 - 2 Rb 35 Ss 267/22

    Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung für Diskotheken aufgrund der CoronaVO Bw

    Um ein solches Zeitgesetz handelt es sich bei der CoronaVO vom 09. Mai 2020, weil die Aufhebung oder Änderung des mit einer Sanktionierung verknüpften Verhaltens in späteren Corona-Verordnungen nicht auf einer Bewertungsänderung im Sinne einer verbesserten Rechtserkenntnis beruhte, sondern auf den veränderten tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 1/21 und 2 Rb 34 Ss 2/21 -, vom 27.04.2021 - 2 Rb 34 Ss 198/21 -, vom 14.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 - und vom 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/19 -, jeweils in juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2021 - 4 Rb 24 Ss 7/21 -, juris; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2021 - 4 RBs 446/20 -, juris zur CoronaVV NW, Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 06.08.2021 - 1 SsRs 9/21 -, juris zur Bremischen Coronaverordnung; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021 - 3 OWi 6 SsRs 395/20 -, juris zur CoBeVO Rheinland-Pfalz).
  • OLG Karlsruhe, 20.09.2022 - 2 Ws 251/22

    Justizvollzugsanstalt: Zulässigkeit von Besuchsbeschränkungen zur

    Zum anderen gewinnt insoweit Bedeutung, dass der Senat bereits entschieden hat, dass die Einhaltung räumlichen Abstands und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes geeignete und generell verhältnismäßige Beschränkungen bei Zusammenkünften von Menschen im Hinblick auf die Verhinderung der Ausbreitung des Sars-CoV-2-Virus sind (OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 30.3.2021 - 2 Rb 34 Ss 1/21 und 2 Rb 34 Ss 2/21, vom 27.4.2021 - 2 Rb 34 Ss 198/21, vom 11.6.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21, vom 21.12.2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21 und vom 25.4.2022 - 2 Rb 37 Ss 25/22, jew. juris; vgl. auch BVerfG NJW 2022, 139).
  • OLG Zweibrücken, 18.02.2022 - 1 OWi 2 SsRs 155/21

    § 4 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S.1 i.V.m. § 15 Nr. 26 der Vierten

    Hierin unterscheidet sich die damalige Verordnungslage in Rheinland-Pfalz im Übrigen auch entscheidend von der Verordnungslage in Baden-Württemberg, weshalb die Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 14.05.2021 (1 Rb 24 Ss 95/21, juris) sowie des OLG Karlsruhe vom 30.03.2021 (22 Rb 34 Ss 2/21, juris) und vom 27.04.2021 (2 Rb 34 Ss 198/21, juris dort insbes. Rn. 4 ff. zum Wortlaut der Verordnung) nicht ohne weiteres auf die hier maßgeblichen Bestimmungen übertragbar sind.
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