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   OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 1 Rv 34 Ss 173/22   

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https://dejure.org/2022,10103
OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 1 Rv 34 Ss 173/22 (https://dejure.org/2022,10103)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.04.2022 - 1 Rv 34 Ss 173/22 (https://dejure.org/2022,10103)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. April 2022 - 1 Rv 34 Ss 173/22 (https://dejure.org/2022,10103)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Berufungsverwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, Identitätsfeststellung

  • IWW

    § 329 Abs. 1 S. 1 StPO, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 329 Abs 1 S 1 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO
    Nichterscheinen des Angeklagten bei Beginn des Hauptverhandlungstermins durch das dortige Verbergen sein Identität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verwerfung der Berufung wegen Nichterscheinen in der Hauptverhandlung Fehlende Identität des Betroffenen als Verwerfungsgrund Keine Aufklärungspflicht des Gerichts bei zweifelhafter Identität Körperliche Anwesenheit für § 329 StPO unbeachtlich

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nichterscheinen des Angeklagten bei Weigerung seine Identität preiszugeben - Zurückweisung der Berufung des Angeklagten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Berlin, 05.12.1996 - 141 PLs 4163/95
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 1 Rv 34 Ss 173/22
    Für ein Erscheinen genügt nicht schon die körperliche Anwesenheit des Angeklagten (vgl. BGH NJW 1970, 2253), sondern erfordert nach dem Zweck des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO, eine Sachentscheidung über seine Berufung nicht dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht (BGHSt 17, 188; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. § 329 Rn. 2), auch, sich als Angeklagter zu erkennen zu geben, auf Frage des Gerichts gem. § 111 Abs. 1 OWiG Angaben zu seiner Identität zu machen und sich so als Angeklagter und Berufungsführer auszuweisen (LG Berlin NStZ-RR 1997, 338; Löwe-Rosenberg/Gössel, StPO, 27. Aufl. 2019 § 329 Rn. 7).
  • OLG Hamm, 31.10.2007 - 3 Ss OWi 561/07

    Identitätsfeststellung; Sinn und Zweck; Gehörsrüge; Voraussetzungen; Begründung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 1 Rv 34 Ss 173/22
    Soweit die Revision beanstandet, die Kammer habe es pflichtwidrig unterlassen, die Identität der Person, bei welcher es sich um den Angeklagten gehandelt habe, näher aufzuklären, etwa durch Gegenüberstellung mit KHK Krull, dem der Angeklagte bekannt und der zu dessen Identifizierung in der Lage sei, genügt die Rüge nicht den an eine Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen gem. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 87).
  • BGH, 06.10.1970 - 5 StR 199/70

    Trunkenheit in der Verhandlung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 1 Rv 34 Ss 173/22
    Für ein Erscheinen genügt nicht schon die körperliche Anwesenheit des Angeklagten (vgl. BGH NJW 1970, 2253), sondern erfordert nach dem Zweck des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO, eine Sachentscheidung über seine Berufung nicht dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht (BGHSt 17, 188; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. § 329 Rn. 2), auch, sich als Angeklagter zu erkennen zu geben, auf Frage des Gerichts gem. § 111 Abs. 1 OWiG Angaben zu seiner Identität zu machen und sich so als Angeklagter und Berufungsführer auszuweisen (LG Berlin NStZ-RR 1997, 338; Löwe-Rosenberg/Gössel, StPO, 27. Aufl. 2019 § 329 Rn. 7).
  • BGH, 03.04.1962 - 5 StR 580/61

    Verwerfung einer Berufung nach unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten in der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 1 Rv 34 Ss 173/22
    Für ein Erscheinen genügt nicht schon die körperliche Anwesenheit des Angeklagten (vgl. BGH NJW 1970, 2253), sondern erfordert nach dem Zweck des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO, eine Sachentscheidung über seine Berufung nicht dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht (BGHSt 17, 188; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. § 329 Rn. 2), auch, sich als Angeklagter zu erkennen zu geben, auf Frage des Gerichts gem. § 111 Abs. 1 OWiG Angaben zu seiner Identität zu machen und sich so als Angeklagter und Berufungsführer auszuweisen (LG Berlin NStZ-RR 1997, 338; Löwe-Rosenberg/Gössel, StPO, 27. Aufl. 2019 § 329 Rn. 7).
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