Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 27.05.2010 - 8 U 86/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zustandekommen eines Vergleichs aufgrund von Gesprächen zwischen Rechtsanwälten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 273 Abs. 1
Zustandekommen eines Vergleichs aufgrund von Gesprächen zwischen Rechtsanwälten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Mosbach, 26.05.2009 - 4 O 63/08
- OLG Karlsruhe, 27.05.2010 - 8 U 86/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- LG Dessau-Roßlau, 01.06.2012 - 4 O 50/07
Schadenersatz und Schmerzensgeld aus Verkehrsunfall: Haftung eines …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.05.2010 - 8 U 86/09
Abzüglich der im Vorprozess - 4 O 50/07 KfH - des Landgerichts Mosbach durch Urteil vom 30.11.2007 für begründet erklärten Aufrechnung des Klägers in Höhe von 1.834,83 EUR nebst 8 % Zinsen hieraus vom 06.02.07 bis 10.07.07 (= Urteil - 4 O 50/07 KfH LGU 8 = 61, 93 EUR) und damit insgesamt 1.896.76 EUR und dem vom Kläger aus der Zahlung der Beklagten in Höhe von 3.000 EUR auf die Forderung verrechneten 2.090,80 EUR verbleibt der in Abänderung des landgerichtlichen Urteils dem Kläger zuzusprechender Anspruch von 2.679,11 EUR.a) Eine hieraus resultierende, im unstreitigen Tatbestand des Urteils des Landgerichts - 4 O 50/07 KfH - S.3/4 vom 30.11.2007 im Einzelnen bezeichnete Mietforderung der Beklagten aus dem September bis Anfang November 2006 in Höhe von 1.834,83 EUR nebst Zinsen war als solche zwischen den Parteien unstreitig.
Vorliegend hatte die IS, wie sich aus dem unstreitigen Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 30.11.2007 (Beiakte - 4 O 50/07 KfH - LGU 3) ergibt, der Beklagten auf deren Aufforderung bereits am 27.11.2006 (Beiakte Anlage K 5) eine Inventarliste der in der Halle der Beklagten lagernden Materialien übergeben, deren erste 10 Positionen in einem Gesamtwert von rd.
Damit hatte die Beklagte von Februar bis Mai 2007 keinen begründeten Mietzinsanspruch, worauf der erkennende Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss gemäß § 522 ZPO vom 09.09.2008 Seite 3/4 (Beiakte - 8 U 1/08 II 123 ff.) unter Bezug auf die Entscheidung des Landgerichts vom 30.11.2007 (Beiakte - 4 O 50/07 KfH -, dort LGU 9 f.) hingewiesen hat.
- BGH, 18.05.1995 - IX ZR 189/94
Vereinbarungen des Konkursverwalters mit dem zur Rückgewähr Verpflichteten
Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.05.2010 - 8 U 86/09
Nach Eröffnung der Insolvenz am 01.01.2007 gab es weder ein Recht aus § 562 b Abs. 2 Satz 1 BGB noch einen begründeten Widerspruch der Beklagten gegen das Verlangen auf Entfernung zur Verwertung durch den Kläger i. S. des § 166 Abs. 1 InsO (vgl. hierzu BGH NJW 95, 2783, 2787 noch zur Konkursordnung und MüKo/Ganter, InsO , § 50 InsO Rdn. 100 m.w.N.). - OLG Düsseldorf, 17.11.2011 - 8 U 1/08
Haftung der Partner einer Gemeinschaftspraxis
Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.05.2010 - 8 U 86/09
Damit hatte die Beklagte von Februar bis Mai 2007 keinen begründeten Mietzinsanspruch, worauf der erkennende Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss gemäß § 522 ZPO vom 09.09.2008 Seite 3/4 (Beiakte - 8 U 1/08 II 123 ff.) unter Bezug auf die Entscheidung des Landgerichts vom 30.11.2007 (Beiakte - 4 O 50/07 KfH -, dort LGU 9 f.) hingewiesen hat. - BGH, 14.11.1990 - VIII ZR 13/90
Nachträgliche Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung; Annahmeverzug des Mieters
Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.05.2010 - 8 U 86/09
d) Folge war - ohne dass es auf den Streit der Parteien um die Abgrenzung von Miet- oder Nutzungsrecht ankam -, dass der Mietgebrauch nicht gewährt und die Gebrauchsüberlassung durch Zeitablauf nachträglich unmöglich wurde (§ 275 Abs. 1 BGB ; vgl. auch BGH NJW-RR 1991, 267, 268).