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   OLG Karlsruhe, 27.06.2002 - 9 U 204/01   

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https://dejure.org/2002,7725
OLG Karlsruhe, 27.06.2002 - 9 U 204/01 (https://dejure.org/2002,7725)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.06.2002 - 9 U 204/01 (https://dejure.org/2002,7725)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. Juni 2002 - 9 U 204/01 (https://dejure.org/2002,7725)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bezahlung ausstehender Frachtforderungen für den Transport von Möbeln aus Italien zu deutschen Empfängern; Zuständigkeitsregelung im Abkommen über den Internationalen Straßengüterverkehr (CMR); Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für CMR-Transporte bei ...

  • Judicialis

    EuGVÜ Art. 57 Nr. 1; ; EuGVÜ Art. 20 Abs. 1; ; CMR Art. 31; ; ADSp. § 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ( Internationale ) Zuständigkeit deutscher Gerichte für Rechtsstreite aus CMR-Transporten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1722
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.07.1976 - I ZR 51/75

    Stillschweigende Vereinbarung der Allgemeinen Lieferbedingungen deutscher

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.06.2002 - 9 U 204/01
    Es kommt daher nicht darauf an, ob die ADSp nach italienischem Recht auch durch Schweigen der Beklagten vereinbart werden konnten (vergl. BGH NJW 1976, 2075 a.E.).
  • OLG Hamm, 25.06.2001 - 18 U 33/00

    Transportrecht; Zuständigkeitsregelung des Art. 31 Abs. 1 CMR

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.06.2002 - 9 U 204/01
    Dies entspricht der ganz überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. die weiteren Nachweise in der Entscheidung des OLG Hamm OLGR 2001, 333, 334).
  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 183/05

    Begriff des Beförderungsvertrages; Maßgebliches Recht für die Fixkostenspediton

    Dagegen findet die CMR auf Speditionsverträge i.S. des § 453 HGB grundsätzlich keine Anwendung, weil sich der Spediteur - anders als von der CMR vorausgesetzt - nicht zur Ausführung der Beförderung, das heißt zur Verbringung des Gutes von Ort zu Ort für eigene Rechnung (§ 407 HGB), sondern zur Organisation der Versendung für fremde Rechnung im eigenen Namen verpflichtet (OLG Düsseldorf TranspR 1990, 440, 441; OLG Hamm TranspR 2000, 29; OLG Karlsruhe TranspR 2002, 344, 345; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 1 CMR Rdn. 2; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 1 CMR Rdn. 5; Helm, Frachtrecht II: CMR, 2. Aufl. [2002], Art. 1 Rdn. 22; Ferrari/Ferrari, Internationales Vertragsrecht [2007], Art. 1 CMR Rdn. 7; Herber/Piper, CMR, Art. 1 Rdn. 25).
  • BGH, 27.02.2003 - I ZR 58/02

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Geltendmachung eines

    Daraus ergibt sich aber - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - nicht, daß es dem Beklagten freisteht, durch Nichterscheinen oder durch die Rüge der fehlenden Zuständigkeit, trotz der Zuständigkeitsregelung des Art. 31 CMR die Unzuständigkeit des deutschen Gerichts herbeizuführen (OLG Hamm TranspR 2001, 397; OLG Schleswig TranspR 2002, 76; OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1722; a.A. OLG Dresden TranspR 1999, 62, 64; OLG München TranspR 2001, 399).

    In Art. 20 EuGVÜ ist nämlich ausdrücklich auf die Zuständigkeitsregelung "dieses Übereinkommens" abgehoben, also auch auf die Regelung des Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ, diese wiederum erläutert in Abs. 2 Buchst. a. Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ bestimmt, daß andere dort näher gekennzeichnete Abkommen bezüglich ihrer Zuständigkeitsregelung unberührt bleiben und regelt damit eine Zuständigkeit aufgrund der "Bestimmungen des Übereinkommens" im Sinne des Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ (MünchKomm.ZPO/Gottwald, Art. 57 EuGVÜ Rdn. 4; OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1722, 1723; ähnlich: Dißars, TranspR 2001, 387, 389; Heuer, TranspR 2002, 221).

  • OLG Jena, 02.06.2004 - 4 U 318/04

    Obhutshaftung des Frachtführers

    Da der Beförderungsvertrag nach dem 01.07.1998 abgeschlossen worden ist, steht nach dem Recht des angerufenen Gerichts i. S. v. Nr. 29 Nr. 1 CMR gem. § 435 HGB n. F. nur ein Verhalten des Frachtführers oder eines seiner Gehilfen i. S. d. Art. 3 CMR dem Vorsatz gleich, das leichtfertig und in dem Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts erfolgt ist (vgl. hierzu Koller CMR Art. 29 Rz. 3, 3 a und 3 b mit Nachw.; OLG Hamburg, TranspR 2002, 344).

    Gleicht die Beklagte das Informationsdefizit der Klägerin nicht durch einen entsprechenden detaillierten Sachvortrag aus, ist von einem leichtfertigen Verhalten i. S. d. Art. 29 CMR auszugehen, dass wiederum den Rückschluss darauf zulassen kann, dass es vom Bewusstsein getragen wurde, ein Schadenseintritt drohe mit Wahrscheinlichkeit (BGH NJW-RR 2004, 394, 395; BGH TranspR 2001, 29 ff.; OLG Hamburg, TranspR 2002, 344).

    Die mangelhafte Dokumentation des Transportverlaufes durch die Beklagte mit der Folge, dass das Abhandenkommen der Palette nicht mehr aufklärbar ist, führt hier dazu, dass die Beklagte die Vermutung eines bewusst leichtfertigen Fehlverhaltens mit entsprechender Schadensursächlichkeit nicht entkräftet hat (vgl. zu vergleichbaren Fällen OLG Köln, VersR 2001, 1445; OLG Hamburg, TranspR 2002, 344).

  • OLG Jena, 02.06.2004 - 4 U 318/03
    Da der Beförderungsvertrag nach dem 01.07.1998 abgeschlossen worden ist, steht nach dem Recht des angerufenen Gerichts i. S. v. Art. 29 Nr. 1 CMR gem. § 435 HGB n. F. nur ein Verhalten des Frachtführers oder eines seiner Gehilfen i. S. d. Art. 3 CMR dem Vorsatz gleich, das leichtfertig und in dem Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts erfolgt ist (vgl. hierzu Koller CMR Art. 29 Rz. 3, 3 a und 3 b mit Nachw.; OLG Hamburg, TranspR 2002, 344).

    Gleicht die Beklagte das Informationsdefizit der Klägerin nicht durch einen entsprechenden detaillierten Sachvortrag aus, ist von einem leichtfertigen Verhalten i. S. d. Art. 29 CMR auszugehen, dass wiederum den Rückschluss darauf zulassen kann, dass es vom Bewusstsein getragen wurde, ein Schadenseintritt drohe mit Wahrscheinlichkeit (BGH NJW-RR 2004, 394, 395; BGH TranspR 2001, 29 ff.; OLG Hamburg, TranspR 2002, 344).

    Die mangelhafte Dokumentation des Transportverlaufes durch die Beklagte mit der Folge, dass das Abhandenkommen der Palette nicht mehr aufklärbar ist, führt hier dazu, dass die Beklagte die Vermutung eines bewusst leichtfertigen Fehlverhaltens mit entsprechender Schadensursächlichkeit nicht entkräftet hat (vgl. zu vergleichbaren Fällen OLG Köln, VersR 2001, 1445; OLG Hamburg, TranspR 2002, 344).

  • OLG Jena, 30.03.2007 - 4 U 1097/06

    Zur Haftung des Frachtführers für "verloren gegangenes" Transportgut; Grundsätze

    Soweit - wie hier - das Fehlverhalten aber voll im Organisationsbereich des Frachtführers, Subunternehmers oder dessen Leuten liegt, hat der Frachtführer jedenfalls, wenn der Ersatzberechtigte plausible Anhaltspunkte für ein qualifiziert leichtfertiges Verhalten (des Frachtführers) vorbringt, substantiiert mit Namen und Anschrift der beteiligten Personen vorzutragen, welche Sorgfalt er als Frachtführer/ Subunternehmer aufgewendet hat (BGH TranspR 1999, 19, 23; BGH VersR 2001, 527, 529; OLG Hamburg TranspR 2002, 344; OLG Karlsruhe TranspR 1995, 439; OLG Hamm TranspR 1999, 201; ferner Koller aaO FN 160 S. 1284 mit erg. Nw).
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