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   OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 116/11 (Kart)   

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https://dejure.org/2014,26618
OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 116/11 (Kart) (https://dejure.org/2014,26618)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.08.2014 - 6 U 116/11 (Kart) (https://dejure.org/2014,26618)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. August 2014 - 6 U 116/11 (Kart) (https://dejure.org/2014,26618)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    VBL-modifiziertes Erstattungsmodell II

  • Justiz Baden-Württemberg

    Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einer Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Unwirksamkeit der duch satzungergänzenden Beschluss eingeführten Gegenwertregelung der VBL; Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der VBL durch ...

  • Telemedicus

    VBL-modifiziertes Erstattungsmodell II

  • Telemedicus

    VBL-modifiziertes Erstattungsmodell II

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hinsichtlich der Regelungen beim Ausscheiden von Arbeitgebern

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 246 BGB, § 849 BGB, § 19 GWB, § 20 GWB, § 33 Abs 3 S 4 GWB vom 26.06.2013
    Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einer Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Unwirksamkeit der duch satzungergänzenden Beschluss eingeführten Gegenwertregelung der VBL; Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der VBL durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hinsichtlich der Regelungen beim Ausscheiden von Arbeitgebern

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hinsichtlich der Regelungen beim Ausscheiden von Arbeitgebern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • steinpichler.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit der VBL-Satzungsregelungen zum modifizierten Erstattungsmodell

Sonstiges

  • wkdis.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Sanierungsgeld: OLG Karlsruhe schmettert Gegenwertklagen der VBL ab

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Karlsruhe, 24.10.2018 - 6 U 120/16

    Rückzahlung von bereits geleisteten Gegenwertzahlungen bei Beendigung der

    (OLG Karlsruhe, WuW/E DE-R 4357 [juris Rdn. 170]; Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 116/11 (Kart), juris Rdn. 154; vgl. BGHZ 199, 1 Rdn. 65 f - VBL-Gegenwert).

    Dieses Interesse ergebe sich bereits daraus, dass die Kläger zu 1. bis 12., 14. bis 17., 19. und 20. Zahlungen an die Beklagte geleistet haben und ihnen hieraus finanzielle Nachteile - entgangene Nutzungen oder Aufwendungen für die Beschaffung der entsprechenden Beträge - entstanden sein könnten (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 27. August 2014, Az.: 6 U 116/11 (Kart) Rdn. 175).

  • LG Frankfurt/Main, 30.03.2016 - 6 O 464/14

    Entscheidungsform: Teilgrund- und Teilendurteil

    Da diese Bestimmung auf Altfälle (richtigerweise) keine Anwendung findet (vgl. BGH - VBL-Gegenwert, a.a.O., Rn. 72; OLG Karlsruhe (U.v. 27.08.2014 - 6 U 116/11 (Kart), juris, Leitsatz 5. i.V.m. Rn. 174 ff.), kommt eine Verzinsung nach § 33 Abs. 3 S. 4 und 5 GBW vorliegend nur bezogen auf die Beschaffungsvorgänge der Klägerin zu 1) ab Juli 2005 in Betracht, sprich bezüglich der Vorgänge (HEAG) 8 (Beschaffungsvorgang: ... ), (HEAG) 16 (Beschaffungsvorgang: ... ) und (HEAG) 17 (Beschaffungsvorgang: ... ), in Betracht.

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat im Jahr 2014 auch schon einmal entschieden, dass sich die Verzinsung in Altfällen nach § 849 BGB richte (OLG Karlsruhe (U.v. 27.08.2014 - 6 U 116/11 (Kart), juris, Leitsatz 5. i.V.m. Rn. 178).

  • OLG Karlsruhe, 14.08.2015 - 12 U 451/14

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Inhaltskontrolle der Gegenwertregelung

    Der Senat hält in Übereinstimmung mit dem Kartellsenat des OLG Karlsruhe (Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 116/11, juris-Rn 105) daran fest, dass auch die neue Gegenwertregelung der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegt, weil sie nicht tarifrechtlichen Ursprungs ist.
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