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   OLG Karlsruhe, 27.08.2015 - 2 UF 69/15   

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https://dejure.org/2015,26464
OLG Karlsruhe, 27.08.2015 - 2 UF 69/15 (https://dejure.org/2015,26464)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.08.2015 - 2 UF 69/15 (https://dejure.org/2015,26464)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. August 2015 - 2 UF 69/15 (https://dejure.org/2015,26464)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1601 BGB, § 1603 BGB, § 286 ZPO, § 287 ZPO
    Kindesunterhalt: Berücksichtigung eines Firmenfahrzeuges des Unterhaltspflichtigen bei der Einkommensermittlung; Unterhaltsbedarfsberechnung für ein in den USA lebendes minderjähriges Kind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1601; BGB §§ 1603
    Berücksichtigung der Überlassung eines Firmenfahrzeugs für private Zwecke bei der Ermittlung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das in Florida lebende Kind

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Einkommens des Unterhaltspflichtigen - und der Firmenwagen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzeröffnung während des Unterhaltsprozesses

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grundsätzlich steuerliche Bewertung des Vorteils eines Firmenfahrzeugs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grundsätzlich steuerliche Bewertung des Vorteils eines Firmenfahrzeugs

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn einem Unterhaltspflichtigen ein Geschäftswagen zur Nutzung auch für private Zwecke überlassen ist

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Grundsätzlich steuerliche Bewertung des Vorteils eines Firmenfahrzeugs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1411
  • FamRZ 2016, 237
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Karlsruhe, 02.04.2003 - 16 UF 4/03

    Unterhaltsrecht: Unterbrechung des Unterhaltsrechtsstreits bei Insolvenzeröffnung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.08.2015 - 2 UF 69/15
    Der Insolvenzeröffnung folgt keine einheitliche Unterbrechung des Verfahrens, sondern lediglich der Teil, der sich auf die Unterhaltsrückstände bezieht, wird unterbrochen und über künftige Unterhaltsansprüche des Verfahrens kann durch Teilbeschluss oder wie vorliegend nach Abtrennung des Verfahrens durch Beschluss entschieden werden (Senat, FamRZ 2006, 953; FamRZ 2004, 821; FA-FamR, a.a.O. Rn. 210, 258; Grandel, a.a.O. Rn. 11).

    Da die Lebensstellung von Kindern von den Eltern abgeleitet wird, findet die Bedarfsermittlung durch Berücksichtigung der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt (OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 821; OLG Nürnberg, a.a.O.).

  • BGH, 09.07.2014 - XII ZB 661/12

    Kindesunterhalt: Bemessung des Unterhalts eines im Inland lebenden minderjährigen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.08.2015 - 2 UF 69/15
    Die Feststellung des Kaufkraftunterschiedes anhand des vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern wurde vom Bundesgerichthof nicht beanstandet (BGH, FamRZ 2014, 1536 Rn. 35).
  • OLG Karlsruhe, 02.08.2006 - 16 WF 80/06

    Unterhalt bei Getrenntleben: Wert der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.08.2015 - 2 UF 69/15
    Eine Korrektur des steuerlichen Ansatzes (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1759) ist vorliegend deshalb geboten, weil der Antragsgegner plausibel dargelegt hat, dass er jährlich 80.000 km mit dem PKW geschäftlich zurücklegen muss und für die Fahrten im Winter auch nach Ö. und in die S. auf einen PKW mit Allradantrieb angewiesen ist, während er sich privat aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nur einen kleinen PKW anschaffen würde.
  • BGH, 19.03.2014 - XII ZB 367/12

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bemessung des Wohnwerts einer vom

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.08.2015 - 2 UF 69/15
    Der Ausgleich der Belange der Antragstellerin als Unterhaltsgläubigerin, des Antragsgegners als Unterhaltsschuldner und der Drittgläubiger (BGH, FamRZ 2014, 923 Rn. 25) führt daher zur uneingeschränkten Berücksichtigung der bestehenden Verbindlichkeiten des Antragsgegners.
  • OLG Karlsruhe, 16.11.2005 - 2 UF 41/05

    Unterhaltsrecht: Berücksichtigungsfähigkeit von nach der Scheidung eintretenden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.08.2015 - 2 UF 69/15
    Der Insolvenzeröffnung folgt keine einheitliche Unterbrechung des Verfahrens, sondern lediglich der Teil, der sich auf die Unterhaltsrückstände bezieht, wird unterbrochen und über künftige Unterhaltsansprüche des Verfahrens kann durch Teilbeschluss oder wie vorliegend nach Abtrennung des Verfahrens durch Beschluss entschieden werden (Senat, FamRZ 2006, 953; FamRZ 2004, 821; FA-FamR, a.a.O. Rn. 210, 258; Grandel, a.a.O. Rn. 11).
  • OLG Karlsruhe, 05.08.2016 - 5 UF 87/14

    Kindesunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines in der Schweiz lebenden

    Um das in der Schweiz in Schweizer Franken fiktiv anzusetzende Einkommen des Antragsgegners an dem in Euro ausgedrückten deutschen notwendigen Selbstbehalt messen zu können, ist dieses außerdem nach dem jeweils relevanten Devisenkurs in Euro umzurechnen (so auch zutreffend OLG Dresden vom 04.12.2015 - 20 UF 875/15, Juris Rn. 49 und OLG Karlsruhe vom 27.08.2015 - 2 UF 69/15, Juris Rn. 62 und dortiger Tenor; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 9 Rn. 86 ff.; Rahm/Künkel/Breuer, a.a.O., B Rn. 375 ff., vgl. insb. Rn. 384, 392, 395).
  • OLG Karlsruhe, 17.02.2017 - 5 UF 144/16

    Trennungsunterhalt: Berücksichtigung der privaten Nutzung des Firmenwagens bei

    Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob die gem. § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung der Höhe des geldwerten Vorteils sich an dieser steuerlichen Bewertung zu orientieren hat (vgl. etwa OLG Karlsruhe vom 27.08.2015 - 2 UF 69/15, juris Rn. 47; OLG Hamm vom 29.10.2012 - 9 UF 64/12, juris Rn. 75 m.w.N.; vom 30.10.2008 - 2 UF 43/08, juris Rn. 52; OLG Bamberg vom 04.01.2007 - 2 UF 182/06, juris Rn. 43; OLG Hamburg vom 07.05.2015 - 2 UF 82/14, juris Rn 24; offenbar ebenso OLG Stuttgart vom 05.08.2013 - 17 WF 152/13, juris Rn. 5).

    Jedenfalls kann die Schätzung gem. § 287 ZPO im vorliegenden Fall auf der Grundlage des Autokosten-Rechners des ADAC vorgenommen werden (vgl. OLG Karlsruhe vom 27.08.2015 - 2 UF 69/15, juris Rn. 48; vgl. auch die Nachweise bei v.Heintschel-Heinegg/Klein/Gerhardt, Familienrecht, 9. Auflage 2013, Kap. 6 Rn. 70 Fn. 295).

    Zwar wird in der Rechtsprechung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Pkw-Vorteil dem Arbeitnehmer zwar in voller Höhe gewährt wird, tatsächlich aber versteuert werden muss (vgl. OLG Karlsruhe vom 27.08.2015 - 2 UF 69/15, juris Rn. 48; OLG Hamm vom 30.10.2008 - 2 UF 43/08, juris Rn. 52 OLG Celle vom 14.02.2008 - 17 UF 128/07, juris Rn. 8; OLG Zweibrücken vom 25.10.2007 - 6 UF 138/06, juris Rn. 29; OLG Karlsruhe vom 02.08.2006 - 16 WF 80/06, juris Rn. 22).

    Bei dieser Kontrollüberlegung ist zu fragen, ob der betreffende Arbeitnehmer den Wert des geldwerten Vorteils, wenn er ihn nicht als Sachleistung, sondern in bar erhalten würde, ebenfalls für eine Pkw-Nutzung verwenden würde (vgl. OLG Karlsruhe vom 27.08.2015 - 2 UF 69/15, juris Rn. 47; gegen eine solche Korrektur OLG Zweibrücken vom 25.10.2007 - 6 UF 138/06, juris Rn. 29).

  • OLG Brandenburg, 30.08.2021 - 9 UF 239/20

    Höhe des Trennungsunterhalts; Berücksichtigung von Guthaben auf dem

    Dieser Wert ist nach § 287 ZPO zu schätzen (OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 237, 238).
  • OLG Saarbrücken, 22.06.2021 - 6 UF 167/20

    1. Der sog. Corona-Kinderbonus ist als eine Form des Kindergeldes und damit als

    Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, erhöht sich grundsätzlich sein unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw erspart (Wendl/Dose, a.a.O., § 1, Rz. 92 m.w.N.; Eschenbruch/Henjes, Der Unterhaltsprozess, 7. Aufl., Kapitel 4, Rz. 78ff, 83; OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 237).
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