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   OLG Karlsruhe, 28.02.2022 - 20 UF 123/20   

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OLG Karlsruhe, 28.02.2022 - 20 UF 123/20 (https://dejure.org/2022,7167)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.02.2022 - 20 UF 123/20 (https://dejure.org/2022,7167)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. Februar 2022 - 20 UF 123/20 (https://dejure.org/2022,7167)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1572 Nr 1 BGB, § 1579 Nr 4 BGB, § 1581 BGB, § 1609 Nr 2 BGB, § 1609 Nr 3 BGB
    Beschwerde gegen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Vergleich der gekürzten Altersversorgung mit von Amts wegen ermitteltem fiktivem nachehelichem Unterhaltsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Kürzung einer Altersversorgung; Vergleich einer Versorgungskürzung mit der Höhe eines Unterhaltsanspruchs; Amtswegige Ermittlung eines fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruchs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 1183
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 234/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen, Wirksamwerden, Obergrenze und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2022 - 20 UF 123/20
    Der Umfang der Aussetzung ist gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG in zweifacher Hinsicht begrenzt: Zum einen durch die Höhe des dem Ausgleichsberechtigten zustehenden Unterhaltsanspruchs und zum anderen durch die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG, aus denen der Ausgleichspflichtige eine laufende Versorgung erhält (BGH, FamRZ 2012, 853 Rn. 25).

    Bestehen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass der Unterhaltstitel nicht mehr den gegenwärtigen Umständen entspricht, hat das Familiengericht den fiktiven Unterhaltsanspruch neu zu ermitteln (vgl. BGH, FamRZ 2012, 853 Rn. 25).

    Der gerichtliche Titel ist nur dann bestimmt genug, wenn er den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegt oder sich dieser zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lässt (BGH, FamRZ 2012, 853 Rn. 28 ff.; BGH FamRZ 2020, 833 Rn. 21).

    Besteht bereits - wie im vorliegenden Fall - ein Unterhaltstitel zu Gunsten des geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung, ist im Rahmen des § 33 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich von dem vorliegenden Unterhaltstitel auszugehen, da seine Rechtskraft das Familiengericht auch im Rahmen dieser Vorfrage für die Aussetzung der Kürzung bindet (BGH FamRZ 2012, 853 Rn. 25).

  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09

    Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2022 - 20 UF 123/20
    Der unterhaltsrechtliche Vorrang des geschiedenen Ehegatten wirkt sich im Rahmen des § 1581 BGB vielmehr in Höhe des vollen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, so dass der Unterhaltspflichtige in diesem Umfang regelmäßig auch leistungsfähig ist (BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 49; BGH FamRZ 2014, 1183 Rn. 21).

    Dies werde in der Regel dazu führen, dem vorrangigen geschiedenen Ehegatten den nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Bedarf insgesamt zu belassen und die neue Ehe ergänzend auf die durch den nachrangigen Ehegatten erzielten oder erzielbaren Einkünfte sowie auf die der neuen Ehe vorbehaltenen wirtschaftlichen Vorteile - wie etwa einen steuerlichen Splittingvorteil - zu verweisen (BGHZ FamRZ 2012, 281 Rn. 50; BGH FamRZ 2014, 1183 Rn. 22; s.a. Wendl/Dose, aaO, § 5 Rn. 111, beck-online).

    bb) Die Leistungsfähigkeit des Antragstellers jedenfalls in Höhe der Differenz der Ausgleichswerte ist jedoch auch dann noch gegeben, wenn man im Rahmen der Feststellung nach § 1581 BGB eine Billigkeitskorrektur für angebracht hält, weil bei vollem Durchgreifen des Vorrangs der Mindestbedarf der zweiten Ehefrau nicht gedeckt wird (vgl. BGHZ FamRZ 2012, 281 Rn. 50; BGH FamRZ 2014, 1183 Rn. 22 sowie oben c) ff)).

  • BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2022 - 20 UF 123/20
    Der unterhaltsrechtliche Vorrang des geschiedenen Ehegatten wirkt sich im Rahmen des § 1581 BGB vielmehr in Höhe des vollen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, so dass der Unterhaltspflichtige in diesem Umfang regelmäßig auch leistungsfähig ist (BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 49; BGH FamRZ 2014, 1183 Rn. 21).

    Dies werde in der Regel dazu führen, dem vorrangigen geschiedenen Ehegatten den nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Bedarf insgesamt zu belassen und die neue Ehe ergänzend auf die durch den nachrangigen Ehegatten erzielten oder erzielbaren Einkünfte sowie auf die der neuen Ehe vorbehaltenen wirtschaftlichen Vorteile - wie etwa einen steuerlichen Splittingvorteil - zu verweisen (BGHZ FamRZ 2012, 281 Rn. 50; BGH FamRZ 2014, 1183 Rn. 22; s.a. Wendl/Dose, aaO, § 5 Rn. 111, beck-online).

    bb) Die Leistungsfähigkeit des Antragstellers jedenfalls in Höhe der Differenz der Ausgleichswerte ist jedoch auch dann noch gegeben, wenn man im Rahmen der Feststellung nach § 1581 BGB eine Billigkeitskorrektur für angebracht hält, weil bei vollem Durchgreifen des Vorrangs der Mindestbedarf der zweiten Ehefrau nicht gedeckt wird (vgl. BGHZ FamRZ 2012, 281 Rn. 50; BGH FamRZ 2014, 1183 Rn. 22 sowie oben c) ff)).

  • BGH, 26.02.2020 - XII ZB 531/19

    Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung im Versorgungsausgleich:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2022 - 20 UF 123/20
    Der gerichtliche Titel ist nur dann bestimmt genug, wenn er den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegt oder sich dieser zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lässt (BGH, FamRZ 2012, 853 Rn. 28 ff.; BGH FamRZ 2020, 833 Rn. 21).

    Eine antragsberechtigte Person, die den Antrag nicht stellt, nimmt nicht die Rolle eines Antragsgegners, sondern die eines weiteren Beteiligten ein (BGH FamRZ 2020, 833, Rn. 13, m.w.N.).

    Die Festsetzung des Verfahrenswerts in Versorgungsausgleichssachen nach §§ 33, 34 VersAusglG richtet sich nach § 50 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. FamGKG (BGH FamRZ 2020, 833, Rn. 37 f.).

  • BGH, 16.09.2015 - XII ZB 526/14

    Betreuungssache: Beschränkung des Rechtsmittels auf die Bestellung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2022 - 20 UF 123/20
    Entscheidungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit können hinsichtlich eines Teils angefochten werden, wenn sie mehrere Verfahrensgegenstände oder einen teilbaren Verfahrensgegenstand betreffen (BGH FamRZ 2016, 121 Rn. 8 f.).

    Eine Erweiterung der Beschwerde (nach Ablauf der Beschwerdefrist) ist nur innerhalb desselben Verfahrensgegenstandes möglich (Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 64 Rn. 42 und 46; Johannsen/Henrich /Althammer/Althammer, 7. Aufl. 2020 Rn. 7, FamFG § 64 Rn. 7; BGH FamRZ 2016, 121 Rn. 8; vgl. auch OLG Stuttgart, FamRZ 2021, 352, Rn. 27).

  • OLG Düsseldorf, 28.06.2016 - 1 UF 34/16

    Herabsetzung der Aussetzung einer Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2022 - 20 UF 123/20
    Denn auch die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung erfolgt mit dem Bruttobetrag der Versorgung (OLG Bamberg Beschluss v. 22.1.2019 - 2 UF 41/17, BeckRS 2019, 17327 Rn. 17; OLG Düsseldorf, FamRZ 2017, 105 ff.; OLG Frankfurt, 2 UF 362/15, Beschluss v. 21.06.2018, juris; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, 7. Aufl. 2020, VersAusglG § 33 Rn. 19; Borth FamRZ 2021, 1194 f.).
  • OLG Stuttgart, 24.01.2019 - 17 UF 151/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigungsfähigkeit einer Herabsetzung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2022 - 20 UF 123/20
    Dadurch, dass im Verfahren nach § 33 VersAusglG Bestand und Höhe des Unterhaltsanspruchs von Amts wegen durch das Gericht zu überprüfen sind, kann nicht die in Unterhaltsverfahren, die gemäß §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG Familienstreitsachen sind, bestehende weitgehende Dispositionsbefugnis der Beteiligten, etwa hinsichtlich der Geltendmachung von dem Anspruch entgegenstehenden Umständen, übergangen werden mit der Folge, dass für die Aussetzungsentscheidung ein weitergehender Unterhaltsanspruch zugrunde gelegt würde, als er in einem Unterhaltsverfahren gemäß § 231 Abs. 1 FamFG festzusetzen wäre (OLG Stuttgart, FamRZ 2019, 1320 Rn. 17 f. m.w.N.; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl. Kap. 8 Rn. 29).
  • OLG Bamberg, 22.01.2019 - 2 UF 41/17

    Voraussetzungen und Umfang des Rentnerprivilegs im Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2022 - 20 UF 123/20
    Denn auch die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung erfolgt mit dem Bruttobetrag der Versorgung (OLG Bamberg Beschluss v. 22.1.2019 - 2 UF 41/17, BeckRS 2019, 17327 Rn. 17; OLG Düsseldorf, FamRZ 2017, 105 ff.; OLG Frankfurt, 2 UF 362/15, Beschluss v. 21.06.2018, juris; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, 7. Aufl. 2020, VersAusglG § 33 Rn. 19; Borth FamRZ 2021, 1194 f.).
  • BGH, 13.11.2019 - XII ZB 3/19

    Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus bei Berechnung des nachehelichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2022 - 20 UF 123/20
    Ob der Antragsteller auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 224, 54, Rn. 35, zitiert nach juris; BGH FamRZ 1982, 1187, 1189) gegenüber der früheren Ehefrau bis auf Weiteres zur Leistung (auch) von Altersvorsorgeunterhalt verpflichtet ist, oder dem eine zweckwidrige Verwendung der als Vorsorgeunterhalt geleisteten Beträge in der Vergangenheit sowie der von ihr wiederholt vorgetragene Rechtsstandpunkt, zu einer zweckentsprechenden Verwendung in keiner Weise verpflichtet zu sein, entgegensteht, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.
  • BGH, 06.02.2008 - XII ZR 14/06

    Berücksichtigung späterer Änderungen des verfügbaren Einkommens bei der Bemessung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2022 - 20 UF 123/20
    Bei einer solchen, vom Normalverlauf abweichenden Entwicklung ist ein im Zeitpunkt der Trennung oder Scheidung erzieltes Einkommen nur in dieser Höhe prägend (BGH FamRZ 2008, 968 Rn 46, juris; Wendl/Dose, UnterhaltsR, 10. Aufl., § 4 Ehegattenunterhalt Rn. 477, m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 31.08.2021 - 10 UF 57/21

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Versorgung

  • BGH, 06.10.1982 - IVb ZR 311/81

    Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Vorsorgeunterhalt

  • OLG Stuttgart, 19.02.2014 - 16 UF 217/13

    Versorgungsausgleich: Anpassung der Versorgung wegen Unterhalts erst ab

  • BGH, 02.08.2017 - XII ZB 170/16

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der Rentenkürzung wegen Unterhaltsanspruchs des

  • BGH, 11.12.2013 - XII ZB 253/13

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der Kürzung einer laufenden Altersversorgung

  • BGH, 07.03.2012 - XII ZR 179/09

    Nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung eines von der Unterhaltsrechtsreform in

  • OLG Zweibrücken, 25.11.2011 - 2 UF 158/09

    Zulässigkeit des Treffens einer Entscheidung über einen Antrag auf Anpassung

  • OLG Köln, 13.06.2012 - 21 UF 15/12

    Zulassung des Antrags auf Anpassung des Unterhalts im Verbundverfahren

  • BGH, 27.06.2013 - XII ZB 91/13

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der Kürzung der Versorgung wegen Unterhalt

  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 927/80

    Bezug von Rentenanwartschaften - Anspruch auf nacheheliche Versorgung -

  • BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12

    Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den

  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 271/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen der Aussetzung einer durch den

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