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   OLG Karlsruhe, 28.08.2019 - 6 U 109/18 Kart   

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OLG Karlsruhe, 28.08.2019 - 6 U 109/18 Kart (https://dejure.org/2019,36362)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.08.2019 - 6 U 109/18 Kart (https://dejure.org/2019,36362)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart (https://dejure.org/2019,36362)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 46 EnWG, § 47 Abs 1 EnWG, § 47 Abs 5 S 1 EnWG, § 47 Abs 5 S 2 EnWG, § 281 Abs 1 ZPO
    Einstweiliges Verfügungsverfahren über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Erteilung einer kommunalen Stromkonzession

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EnWG § 47 Abs. 5 S. 1-2
    Rechtmäßigkeit eines Verfahrens zur Erteilung einer Stromkonzession

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Welche Anforderungen bestehen an eine Rüge nach § 47 Abs. 1 EnWG?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Anforderungen bestehen an eine Rüge nach § 47 Abs. 1 EnWG? (VPR 2020, 158)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 17.12.2013 - KZR 66/12

    Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2019 - 6 U 109/18
    Der den ordentlichen Gerichten insoweit nach § 47 Abs. 5, § 102 EnWG bzw. § 87 Satz 1 GWB iVm. § 13 GVG zugewiesene Rechtsschutz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2016 - 10 AV 1/16, EnWZ 2017, 191; OLG Frankfurt a.M., EnWZ 2018, 272) betrifft die durch § 46 EnWG konkretisierte, aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB abzuleitende bürgerlich-rechtliche Pflicht der Gemeinde als marktbeherrschendem Anbieter der Wegenutzungsrechte zur Auswahl des Konzessionärs für den Betrieb eines örtlichen Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, NVwZ 2014, 807 - Stromnetz Berkenthin).

    Die Regelungen zur Präklusion in § 47 EnWG, die auf dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Gedanken beruhen, wonach eine (Gesamt-)Nichtigkeit nach § 134 BGB eines unter Verletzung von § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EnWG fehlerhaft abgeschlossenen Konzessionsvertrags nicht eintritt, sondern die durch diesen Vertrag begründete und fortdauernde Wettbewerbsbehinderung iSd. § 19 Abs, 2 Nr. 1 GWB im Interesse der Rechtssicherheit hingenommen werden muss (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, NVwZ 2014, 807 Rn. 72, 101, 108 - Stromnetz Berkenthin), wenn alle Bewerber um die Konzession ausreichend Gelegenheit hatten, ihre Rechte zu wahren, diese Möglichkeit aber nicht nutzten, geben dem am Konzessionierungsverfahren beteiligten Unternehmen auf, aufgrund der Bekanntmachung nach § 46 Abs. 3 EnWG oder aus der Mitteilung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG oder aus der zur Information über die Auswahlentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 EnWG "erkennbare Rechtsverletzungen" innerhalb der Fristen nach § 47 Abs. 2 EnWG gegenüber der Gemeinde zu rügen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 EnWG) und innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang der Information über die Nichtabhilfe (§ 47 Abs. 4 EnWG) vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (§ 47 Abs. 5 EnWG).

    Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der objektive Rechtsverstoß im Auswahlverfahren die Chancen des Bewerbers auf die Konzession beeinträchtigt bzw. beeinträchtigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, NVwZ 2014, 807 Rn. 58 - Stromnetz Berkenthin; BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, NVwZ 2014, 1600 Rn. 53 - Stromnetz Homberg).

    Eine (drohende) unbillige Behinderung von Bewerbern ist nach der gebotenen Gesamtwürdigung grundsätzlich anzunehmen, wenn das Auswahlverfahren gegen die kartellrechtlichen Pflichten der Gemeinde, insbesondere gegen § 46 EnWG verstößt, und dadurch die Chancen der Bewerber auf die Konzession beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, NVwZ 2014, 807 Rn. 55 ff., 58 - Stromnetz Berkenthin; BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, NVwZ 2014, 1600 Rn. 53 - Stromnetz Homberg).

    Die Gemeinden sind vielmehr nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB und § 46 EnWG verpflichtet, den Konzessionär für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb auszuwählen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, NVwZ 2014, 807 Rn. 16 ff., 34 ff. - Stromnetz Berkenthin).

    Das aus dem Diskriminierungsverbot folgende Transparenzgebot verlangt dementsprechend, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien der Gemeinde und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden (vgl. vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, NVwZ 2014, 807 Rn. 35 - Stromnetz Berkenthin BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, NVwZ 2014, 1600 Rn. 52 - Stromnetz Homberg).

    Bei der Formulierung und Gewichtung der Auswahlkriterien für die Konzessionsvergabe durch Konkretisierung, Gewichtung und Abwägung der energiewirtschaftsrechtlichen Einzelziele gegeneinander und der hieran knüpfenden Bewertung der Bieterangebote steht der Gemeinde als Ausfluss ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Planungshoheit ein weiter Spielraum (Beurteilungs-/Bewertungs-/Entscheidungs-/Ermessensspielraum) zu (vgl. BT-Drs. 18/8184, S. 13, 15; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, NVwZ 2014, 807 Rn. 48 - Stromnetz Berkenthin; OLG Frankfurt a.M., NVwZ-RR 2018, 485 Rn. 43, 85; KG, EnWZ 2019, 76 Rn. 59 ).

    Das Energiewirtschaftsrecht bestimmt in § 46 EnWG mit seinem Verweis auf die Ziele iSd. § 1 Abs. 1 EnWG allein den Rahmen der kartellrechtlichen Pflichten aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB zur Gewährleistung eines Wettbewerbs um den Netzbetrieb in zeitlichen Abständen näher (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2016 - 10 AV 1/16, EnWZ 2017, 191 Rn. 6, 8; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, NVwZ 2014, 807 Rn. 36 - Stromnetz Berkenthin).

    Die Gemeinde wird insoweit nicht als Verwaltungsträger mit Aufgaben zur Erreichung der überörtlichen Zielvorgaben des Energiewirtschaftsrechts betraut, quasi in Ergänzung zur Genehmigung eines Netzbetriebs oder zur Regulierung durch die zuständigen Behörden, sondern lediglich privatrechtlich als marktbeherrschender Anbieter der Wegenutzungsrechte in ihrem Gemeindegebiet und beschränkt auf den betroffenen örtlichen Bereich des Netzbetriebs angesprochen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2016 - 10 AV 1/16, EnWZ 2017, 191 Rn. 6; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, NVwZ 2014, 807 Rn. 16, 37 - Stromnetz Berkenthin).

    Bei der Konkretisierung der Auswahlkriterien und damit grundsätzlich bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens anhand der energiewirtschaftsrechtlichen Ziele in Bezug auf den örtlichen Netzbetrieb verbleibt der Gemeinde als Ausfluss ihrer Planungshoheit ein weiter Spielraum, innerhalb dessen sie ihren zugleich bestehenden Auftrag zur Daseinsvorsorge erfüllen und sich an dem Bedarf nach einem insbesondere sicheren und preisgünstigen Netzbetrieb im Gemeindegebiet in der ihr sachgerecht erscheinenden Weise ausrichten kann, den die Gemeinde als Nachfrager im Interesse aller örtlichen Netznutzer befriedigen muss (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, NVwZ 2014, 807 Rn. 45-49 - Stromnetz Berkenthin).

    Die Berücksichtigung der zu erwartenden Höhe der regulatorisch mit dem Verteilnetz des Bieters verknüpften, tatsächlichen Netznutzungsentgelte für die Bürger im Konzessionsgebiet in Konkretisierung des energiewirtschaftsrechtlichen Ziels der Preisgünstigkeit auf das Ziel möglichst niedriger Kosten für die Netznutzung ist als sachgerechtes Kriterium zur Auswahl des Netzbetreibers grundsätzlich anerkannt und gleichsam geboten (vgl. BT-Drs. 18/8184, S. 14; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, NVwZ 2014, 807 Rn. 87 - Stromnetz Berkenthin) und entspricht der kartellrechtlichen Fokussierung bei der gemeindlichen Auswahlentscheidung auf das Gemeindegebiet.

    Der Bundesgerichtshof hat Endschaftsbestimmungen, die unabhängig vom gesetzlichen Überlassungsanspruch nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG und darauf angelegt sind, einen möglichst einfachen und günstigen Weg des Netzerwerbs durch die Gemeinde oder ein von ihr ausgewähltes Unternehmen nach Vertragsablauf zu schaffen, ausdrücklich gebilligt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, NVwZ 2014, 807 Rn. 78 - Stromnetz Berkenthin).

    Nach der gebotenen Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die auf die Sicherung des Leistungswettbewerbs und insbesondere die Offenheit der Marktzugänge gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, NVwZ 2014, 807 Rn. 55 f. - Stromnetz Berkenthin), kann auch ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten durch die Bestbewertung bei gegebener Zusage im Rahmen dieses Auswahlkriteriums nicht festgestellt werden.

  • OLG Frankfurt, 03.11.2017 - 11 U 51/17

    Konzessionsvergabe zum Betrieb eines Energieversorgungsnetzes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2019 - 6 U 109/18
    Bei der Formulierung und Gewichtung der Auswahlkriterien für die Konzessionsvergabe durch Konkretisierung, Gewichtung und Abwägung der energiewirtschaftsrechtlichen Einzelziele gegeneinander und der hieran knüpfenden Bewertung der Bieterangebote steht der Gemeinde als Ausfluss ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Planungshoheit ein weiter Spielraum (Beurteilungs-/Bewertungs-/Entscheidungs-/Ermessensspielraum) zu (vgl. BT-Drs. 18/8184, S. 13, 15; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, NVwZ 2014, 807 Rn. 48 - Stromnetz Berkenthin; OLG Frankfurt a.M., NVwZ-RR 2018, 485 Rn. 43, 85; KG, EnWZ 2019, 76 Rn. 59 ).

    Der Spielraum der Gemeinde ist nur daraufhin überprüfbar, ob von keinem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen eingeflossen sind, der Spielraum diskriminierungsfrei wahrgenommen worden ist und sich Wertungsentscheidungen auch im Übrigen im Rahmen der Gesetze und allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäbe halten (vgl. OLG Frankfurt a.M., NVwZ-RR 2018, 485 Rn. 85).

    Der bei der Bestimmung der Kriterien bestehende Spielraum der Gemeinde wird dort überschritten, wo die Bedeutung eines Kriteriums in der Ausschreibungsgewichtung so grundlegend von dessen Bedeutung nach den energiewirtschaftsrechtlichen Zielsetzungen abweicht, dass daraus eine Verkennung des Kriteriums offenkundig wird, weil von einer angemessenen Bewertung auch im Lichte des Spielraums nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. OLG Frankfurt a.M., NVwZ-RR 2018, 485 Rn. 43).

    Soweit, worauf die Klägerin hinweist, die Monopolkommission in ihrem 77. Sondergutachten (Anlage AG 10, S. 130 ff. Rn. 345 ff., 349) aufzeigt, dass sich die Konzessionsvergabe unter Berücksichtigung des Wettbewerbsparameters Netzentgelt vor diesem Hintergrund als volkswirtschaftlich ineffizient erweise, ist dies - zumindest aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl. insoweit OLG Frankfurt a.M., NVwZ-RR 2018, 485 Rn. 53; KG EnWZ 2019, 76 Rn. 106) - unbeachtlich.

  • BGH, 03.06.2014 - EnVR 10/13

    Beendigung des Konzessionsvertrages zwischen der Gemeinde und dem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2019 - 6 U 109/18
    Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der objektive Rechtsverstoß im Auswahlverfahren die Chancen des Bewerbers auf die Konzession beeinträchtigt bzw. beeinträchtigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, NVwZ 2014, 807 Rn. 58 - Stromnetz Berkenthin; BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, NVwZ 2014, 1600 Rn. 53 - Stromnetz Homberg).

    Eine (drohende) unbillige Behinderung von Bewerbern ist nach der gebotenen Gesamtwürdigung grundsätzlich anzunehmen, wenn das Auswahlverfahren gegen die kartellrechtlichen Pflichten der Gemeinde, insbesondere gegen § 46 EnWG verstößt, und dadurch die Chancen der Bewerber auf die Konzession beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, NVwZ 2014, 807 Rn. 55 ff., 58 - Stromnetz Berkenthin; BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, NVwZ 2014, 1600 Rn. 53 - Stromnetz Homberg).

    Das aus dem Diskriminierungsverbot folgende Transparenzgebot verlangt dementsprechend, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien der Gemeinde und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden (vgl. vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, NVwZ 2014, 807 Rn. 35 - Stromnetz Berkenthin BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, NVwZ 2014, 1600 Rn. 52 - Stromnetz Homberg).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst der Übereignungsanspruch auch gemischt-genutzte Verteilungsanlagen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, NVwZ 2014, 1600 Rn. 30 ff. - Stromnetz Homberg).

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2017 - 6 U 156/16

    Stromkonzessionsvertrag: Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2019 - 6 U 109/18
    Die Zuschlagskriterien der Gemeinde müssen danach insbesondere objektiv und ohne Unterschied auf alle Angebote anwendbar sein und einen Bezug zum Netzbetrieb haben bzw. die netzwirtschaftlichen Anforderungen wahren, wobei namentlich die Gewichtung der Zuschlagskriterien sachgerecht an den Zielen des § 1 EnWG orientiert sein muss (vgl. Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 156/16 Kart, NJOZ 2018, 1809 Rn. 66) .

    Die vertragliche Zusage nebst Kontrollrechten und Sanktionen garantiert damit das Erreichen der Ziele nach § 1 Abs. 1 EnWG (vgl. KG, EnWZ 2019, 76 Rn. 61; Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 156/16 Kart, NJOZ 2018, 1809 Rn. 74).

    Die Gemeinde kann im Rahmen der Gesetze frei darüber entscheiden, welche notwendig zu erfüllenden Klauseln sie in den Konzessionsvertrag aufnimmt (vgl. Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 156/16 Kart, NJOZ 2018, 1809 Rn. 102).

    Die Beeinträchtigung des Geheimhaltungsinteresses des (potenziellen) Konzessionärs erscheint für diesen aber hinnehmbar, weil die Nachprüfungsmöglichkeit anhand jener Daten - wie im Zusammenhang mit der Rüge I.3 ("keine Plausibilitätsprüfung") vorstehend bereits angesprochen - die Sachlichkeit der Auswahlentscheidung mit der zum Auswahlkriterium erhobenen Zusage gewährleistet und damit das Erreichen der Ziele nach § 1 Abs. 1 EnWG garantiert (vgl. vorstehend KG, EnWZ 2019, 76 Rn. 61; Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 156/16 Kart, NJOZ 2018, 1809 Rn. 74), zumal die Beklagte der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses durch vertrauliche Behandlung Rechnung tragen wird.

  • BVerwG, 21.11.2016 - 10 AV 1.16

    Akteneinsicht; Altkonzessionär; Anspruchskonkurrenz; Anspruchsnormenkonkurrenz;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2019 - 6 U 109/18
    Der den ordentlichen Gerichten insoweit nach § 47 Abs. 5, § 102 EnWG bzw. § 87 Satz 1 GWB iVm. § 13 GVG zugewiesene Rechtsschutz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2016 - 10 AV 1/16, EnWZ 2017, 191; OLG Frankfurt a.M., EnWZ 2018, 272) betrifft die durch § 46 EnWG konkretisierte, aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB abzuleitende bürgerlich-rechtliche Pflicht der Gemeinde als marktbeherrschendem Anbieter der Wegenutzungsrechte zur Auswahl des Konzessionärs für den Betrieb eines örtlichen Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, NVwZ 2014, 807 - Stromnetz Berkenthin).

    Das Energiewirtschaftsrecht bestimmt in § 46 EnWG mit seinem Verweis auf die Ziele iSd. § 1 Abs. 1 EnWG allein den Rahmen der kartellrechtlichen Pflichten aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB zur Gewährleistung eines Wettbewerbs um den Netzbetrieb in zeitlichen Abständen näher (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2016 - 10 AV 1/16, EnWZ 2017, 191 Rn. 6, 8; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, NVwZ 2014, 807 Rn. 36 - Stromnetz Berkenthin).

    Die Gemeinde wird insoweit nicht als Verwaltungsträger mit Aufgaben zur Erreichung der überörtlichen Zielvorgaben des Energiewirtschaftsrechts betraut, quasi in Ergänzung zur Genehmigung eines Netzbetriebs oder zur Regulierung durch die zuständigen Behörden, sondern lediglich privatrechtlich als marktbeherrschender Anbieter der Wegenutzungsrechte in ihrem Gemeindegebiet und beschränkt auf den betroffenen örtlichen Bereich des Netzbetriebs angesprochen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2016 - 10 AV 1/16, EnWZ 2017, 191 Rn. 6; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, NVwZ 2014, 807 Rn. 16, 37 - Stromnetz Berkenthin).

  • BGH, 16.11.1999 - KZR 12/97

    Übernahmepreis für ein Stromversorgungsnetz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2019 - 6 U 109/18
    Die Konkretisierung der Bewertungsmethode unter Verzicht auf die Erfassung von Synergieeffekten spiegelt zunächst ein naheliegendes Verständnis des "objektivierten Ertragswerts" wider, der nach objektiven, für alle denkbaren Erwerber geltenden Kriterien zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1999 - KZR 12/97, juris Rn. 72 - Endschaftsbestimmung I), und steht im Einklang mit der gesetzgeberischen Vorstellung, den Ertragswert auf Basis der Netzentgelt- und Anreizregulierungsverordnung zu berechnen (vgl. BT-Drs. 18/8184, S. 12).

    Ein solcher käme nämlich nur in Betracht, wenn die vertragliche Regelung nach keinem der in Betracht kommenden Beurteilungsmaßstäbe als "wirtschaftlich angemessen" angesehen werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1999 - KZR 12/97, juris Rn. 37 - Endschaftsbestimmung I).

  • LG Mannheim, 07.11.2018 - 22 O 27/18
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2019 - 6 U 109/18
    Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim - Kammer für Handelssachen - vom 7. November 2018, Az. 22 O 27/18 Kart, wird zurückgewiesen.

    Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 07.11.2018 (Az.: 22 O 27/18 Kart) wird.

  • OLG Frankfurt, 26.02.2018 - 11 W 2/18

    Zur Auslegung von § 47 Abs. 5 Satz 3 EnWG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2019 - 6 U 109/18
    Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung durch den Senat, ob - insbesondere auch angesichts des Umstands, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren keine revisionsfähige (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und grundsätzlich keine endgültige (vgl. u.a. § 936, § 926 Abs. 1 ZPO) Entscheidung getroffen wird - neben, im Nachgang oder anstelle des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch ein Hauptsacheverfahren durch Klageerhebung möglich ist (so Czernek, EnWZ 2018, 99, 104 f.; wohl auch: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26. Februar 2018 - 11 W 2/18 (Kart); anders möglicherweise: KG, EnWZ 2019, 76 Rn. 52).

    Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Beschluss vom 26. Februar 2018 - 11 W 2/18 (Kart)) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einem Rechtsstreit gem. § 47 Abs. 5 EnWG für unzulässig erachtet, als das Antragsbegehren gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verstößt, bestehen im Streitfall keine durchgreifenden Bedenken.

  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 1/18

    Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2019 - 6 U 109/18
    Soweit die Klägerin für ein anderes Abwägungsergebnis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2018, Az. EnVR 1/18, verweist, betrifft diese die Veröffentlichungsbefugnis der Bundesnetzagentur nach § 31 ARegV auf Grundlage der Ermächtigung nach § 21a Abs. 6 Nr. 2 EnWG und nicht die hier aufgeworfenen Fragen.
  • OLG Karlsruhe, 03.04.2017 - 6 U 153/16
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.08.2019 - 6 U 109/18
    Die notwendige Transparenz ist dann hergestellt, wenn alle gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bieter die genaue Bedeutung der Bedingungen und Modalitäten verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können, und auch die Gemeinde überprüfen kann, ob und in welchem Umfang die Angebote der Bieter die geltenden Kriterien erfüllen (vgl. mwN. Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 153/16 Kart, juris Rn. 126).
  • BGH, 07.10.2014 - EnZR 86/13

    Übernahme eines gemeindlichen Stromversorgungsnetzes: Nichtigkeit des

  • BGH, 08.11.2005 - KZR 21/04

    Hinweis auf konkurrierende Schilderpräger

  • BGH, 17.12.2013 - KZR 65/12

    Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden

  • BGH, 24.09.2002 - KZR 10/01

    Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts

  • BGH, 17.09.1998 - V ZB 14/98

    Wahrung der Beschlußanfechtungsfrist

  • BGH, 20.05.1999 - I ZR 66/97

    Wir dürfen nicht feiern

  • BGH, 20.05.1999 - I ZR 31/97

    RUMMS!; Ankündigung einer Sonderveranstaltung (7jähriges Firmenjubiläum)

  • OLG Celle, 26.01.2017 - 13 U 9/16

    Strom- und Gaskonzessionsvergabe: Wie hat die Auswahl des Konzessionsnehmers zu

  • BGH, 10.11.2009 - X ZB 8/09

    Endoskopiesystem

  • KG, 25.10.2018 - 2 U 18/18

    Verfahren über die Erteilung der Konzession für ein kommunales Stromnetz:

  • OLG Karlsruhe, 27.01.2021 - 6 U 95/20

    Auswahlkriterien für die Einräumung von Wegenutzungsrechten nach dem EnWG

    Dabei sind die streitgegenständlichen Ansprüche nicht etwa auf Abhilfe ihrer Rügen unter Fortsetzung des Konzessionierungsverfahrens gerichtet, sondern in der im Rahmen von § 47 Abs. 5 EnWG gebotenen Weise (vgl. dazu Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 92, 121 ff) auf Unterlassen einer nach Ansicht der Klägerin - aus verschiedenen Gründen jeweils - (potentiell) rechtsverletzenden Fortsetzung der Ausschreibung.

    Nach der Gesetzesbegründung soll sich die Rechtsgefährdung bereits aus der drohenden Präklusion ergeben (vgl. BT-Drucks. 18/8184, S. 17; siehe Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 98 ff; Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 U 81/19 Kart, S. 14 ff, unveröffentlicht).

    In diesem Fall ermöglicht die Regelung in § 938 ZPO eine insoweit gegebenenfalls klarstellende Fassung eines Verpflichtungs-/Verbotstenors von Amts wegen (vgl. Senat Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 106).

    Dieser qualifiziert sich im Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG durch das auf Primärrechtsschutz gerichtete Verlangen der Klagepartei in einem laufenden Konzessionierungsverfahren, eine (potenzielle) subjektive Rechtsverletzung des Konzessionsbewerbers abzuwehren, welche aus dem gerügten objektiven Rechtsverstoß der Gemeinde ohne dessen Abstellen bei Fortsetzung oder Abschluss des Konzessionierungsverfahrens folgen und durch eine etwaige Präklusion perpetuiert würde (vgl. Senat Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 92 f).

    Die notwendige Transparenz ist im Allgemeinen dann hergestellt, wenn alle gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bieter die genaue Bedeutung der Bedingungen und Modalitäten verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können, und auch die Gemeinde überprüfen kann, ob und in welchem Umfang die Angebote der Bieter die geltenden Kriterien erfüllen (vgl. Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 153/16 Kart, juris Rn. 126 mwN; Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 136; siehe auch vgl. EuGH, VergabeR 2012, 569 Rn. 109).

    bb) Bei der Formulierung und Gewichtung der Auswahlkriterien für die Konzessionsvergabe durch Konkretisierung, Gewichtung und Abwägung der energiewirtschaftsrechtlichen Einzelziele gegeneinander und der hieran knüpfenden Bewertung der Bieterangebote steht der Gemeinde als Ausfluss ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Planungshoheit ein weiter Spielraum (Beurteilungs-/Bewertungs-/Entscheidungs-/Ermessensspielraum) zu (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137; Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 U 81/19 Kart, S. 24, unveröffentlicht; vgl. ferner BT-Drucks. 18/8184, S. 13, 15; BGHZ 199, 289 Rn. 48 - Stromnetz Berkenthin; OLG Frankfurt a.M., NVwZ-RR 2018, 485, 486, 488; KG, EnWZ 2019, 76 81 f).

    Der Spielraum der Gemeinde ist nur daraufhin überprüfbar, ob von keinem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen eingeflossen sind, der Spielraum diskriminierungsfrei wahrgenommen worden ist und sich Wertungsentscheidungen auch im Übrigen im Rahmen der Gesetze und allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäbe halten (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137; vgl. OLG Frankfurt a.M., NVwZ-RR 2018, 485, 488).

    Die Zuschlagskriterien der Gemeinde müssen danach insbesondere objektiv und ohne Unterschied auf alle Angebote anwendbar sein und einen Bezug zum Netzbetrieb haben bzw. die netzwirtschaftlichen Anforderungen wahren, wobei namentlich die Gewichtung der Zuschlagskriterien sachgerecht an den Zielen des § 1 EnWG orientiert sein muss (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137; vgl. Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 156/16 Kart, NJOZ 2018, 1809, 1818 f), die die Gemeinde gegebenenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse konkretisieren kann (vgl. BGH, RdE 2020, 422 Rn. 16 - Stromnetz Steinbach).

    Der bei der Bestimmung der Kriterien bestehende Spielraum der Gemeinde wird dort überschritten, wo die Bedeutung eines Kriteriums in der Ausschreibungsgewichtung so grundlegend von dessen Bedeutung nach den energiewirtschaftsrechtlichen Zielsetzungen abweicht, dass daraus eine Verkennung des Kriteriums offenkundig wird, weil von einer angemessenen Bewertung auch im Lichte des Spielraums nicht mehr ausgegangen werden kann (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137; vgl. OLG Frankfurt a.M., NVwZ-RR 2018, 485, 486).

    Dies hat der Senat im Wesentlichen in seiner Rechtsprechung wie folgt näher ausgeführt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 109 ff):.

    Dies bedingt zumindest eine gesetzlich beschränkte Prüfungskompetenz des erkennenden Gerichts auf die von der Klagepartei fristgemäß vorgebrachten Rügen und einen insoweit eingegrenzten Streitgegenstand (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 92 f).

    Ob eine Rüge in dieser Weise präkludiert ist, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit eines Antrags nach § 47 EnWG (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 103).

    Es genügt, dass der Antrag den gerügten Rechtsverstoß konkret benennt, wobei der Gegenstand der Rügen nach der zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Begründung der Antragsschrift eindeutig bestimmbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 106).

    Dies ist bei der hier angekündigten Bewertung durch Ermittlung der besten, mit der Maximalpunktzahl honorierten Leistung (Netzentgelte) durch Vergleich der gebotenen Leistungen unterschiedlicher Bieter und Punktabschlag "unterlegener" Leistungen gemäß linearer Interpolation (vgl. S. 15, vorletzter Absatz und V.3.4 = S. 26 f der BuL) nur der Fall, wenn die anhand der Prognosen anzustellende relative Bewertung zu divergierenden Ergebnissen bei der Bewertung der Angebote führte, die auf den Vereinfachungsvorgaben beruhende relative Bewertung der Angebote zueinander also nicht mehr gleichermaßen aussagekräftig wäre (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 185).

    Eine Diskriminierung ist unter diesem Gesichtspunkt erst anzunehmen, wenn die Vorgaben gezielt so gewählt sind, dass ein spezifischer Bewerber bevorzugt werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 202).

    Denn die einzelne Rüge, die eine als rechtswidrig angesehene Verfahrensweise in ihrem den objektiven Rechtsverstoß gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG begründenden Sachgehalt tatsächlich umreißt, berührt regelmäßig einen separaten Antragsgrund und begründet einen gesonderten Streitgegenstand (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 92).

    Die vorgenannten Beanstandungen, die der 35. Rüge die zur erforderlichen Bestimmtheit, um diese zum Gegenstand eines Antrags nach § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG zu machen (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 92), nötige Kontur gegeben hatten, hat die Klägerin mit der Antragsschrift gerade nicht mehr aufgegriffen, nachdem gerade die Bewertungssystematik, mit der sich diese Rüge befasst hatte, mit der "Teilabhilfe" der Beklagten vom 27. November 2019 insgesamt neu gefasst und konkretisiert worden war.

    (1) Zwar ist richtig, dass weder ein Anspruch aus § 33 Abs. 1, 3 i.V.m. § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB und §§ 46, 47 EnWG auf Abhilfe hinsichtlich berechtigter Rügen unter Fortsetzung des Konzessionierungsverfahrens besteht noch ein diesbezüglicher Verfügungsgrund (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 121 ff).

    Regelmäßig allerdings berührt die einzelne Rüge, die eine als rechtswidrig angesehene Verfahrensweise in ihrem den objektiven Rechtsverstoß gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG begründenden Sachgehalt tatsächlich umreißt, einen separaten Antragsgrund und begründet einen gesonderten Streitgegenstand (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 92 f).

    Die hinreichende Bestimmtheit eines Antrags nach § 47 EnWG erfordert deshalb, dass der gerügte Rechtsverstoß im Antrag konkret benannt wird oder sich eindeutig aus der Begründung der Antragsschrift ergibt (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 106), womit zu seiner Auslegung auch die Begründung der - wie hier - insbesondere im Antrag in Bezug genommen außergerichtlichen Rüge(n) herangezogen werden kann.

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 318/21

    Ausschreibungsverfahren bei zu erwartender Bieterbeteiligung der Gemeinde

    Der Ausgestaltungsspielraum der Gemeinde findet eine Grenze - auch - dort, wo die Auswahlkriterien und deren Gewichtung die objektiven Anforderungen an den Netzbetrieb mit Rücksicht auf die gebotene Ausrichtung an Kriterien, die das Ziel des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren, ersichtlich unzureichend abbilden (Festhaltung und Klarstellung zu Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137).

    Eine Rüge kann der gerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden, wenn der gerügte objektive Rechtsverstoß das Auswahlverfahren betrifft und sonach die Auswahlentscheidung, mithin die Chancen des Bewerbers auf die Konzession beeinflussen kann (dazu ausführlich Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 109 ff; Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 91 ff).

    Die notwendige Transparenz ist im Allgemeinen dann hergestellt, wenn alle gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bieter - also die an der Konzession interessierten Unternehmen (vgl. BGH, RdE 2020, 422 Rn. 16 - Stromnetz Steinbach; WuW 2022, 90 Rn. 10 - Gasnetz Rösrath) - die genaue Bedeutung der Bedingungen und Modalitäten verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können, und auch die Gemeinde überprüfen kann, ob und in welchem Umfang die Angebote der Bieter die geltenden Kriterien erfüllen (vgl. Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 153/16 Kart, juris Rn. 126 mwN; Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 136; siehe auch EuGH, VergabeR 2012, 569 Rn. 109 - Kommission/Königreich der Niederlande).

    b) Bei der Formulierung und Gewichtung der Auswahlkriterien für die Konzessionsvergabe durch Konkretisierung, Gewichtung und Abwägung der energiewirtschaftsrechtlichen Einzelziele gegeneinander und der hieran knüpfenden Bewertung der Bieterangebote steht der Gemeinde als Ausfluss ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Planungshoheit ein weiter Spielraum (Beurteilungs-/Bewertungs-/Entscheidungs-/Ermessensspielraum) zu (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137; Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 U 81/19 Kart, S. 24, unveröffentlicht; vgl. ferner BT-Drucks. 18/8184, S. 13, 15; BGHZ 199, 289 Rn. 48 - Stromnetz Berkenthin; OLG Frankfurt a.M., NVwZ-RR 2018, 485, 486, 488; KG, EnWZ 2019, 76, 81 f).

    Der Spielraum der Gemeinde ist nur daraufhin überprüfbar, ob von keinem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen eingeflossen sind, der Spielraum diskriminierungsfrei wahrgenommen worden ist und sich Wertungsentscheidungen auch im Übrigen im Rahmen der Gesetze und allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäbe halten (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137; vgl. OLG Frankfurt a.M., NVwZ-RR 2018, 485, 488).

    Die Zuschlagskriterien der Gemeinde müssen danach insbesondere objektiv und ohne Unterschied auf alle Angebote anwendbar sein und einen Bezug zum Netzbetrieb haben bzw. die netzwirtschaftlichen Anforderungen wahren, wobei namentlich die Gewichtung der Zuschlagskriterien sachgerecht an den Zielen des § 1 EnWG orientiert sein muss (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137; vgl. Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 156/16 Kart, NJOZ 2018, 1809, 1818 f), die die Gemeinde gegebenenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse konkretisieren kann (vgl. BGH, RdE 2020, 422 Rn. 16 - Stromnetz Steinbach).

    Der bei der Bestimmung der Kriterien bestehende Spielraum der Gemeinde wird dort überschritten, wo die Bedeutung eines Kriteriums in der Ausschreibungsgewichtung so grundlegend von dessen Bedeutung nach den energiewirtschaftsrechtlichen Zielsetzungen abweicht, dass daraus eine Verkennung des Kriteriums offenkundig wird, weil von einer angemessenen Bewertung auch im Lichte des Spielraums nicht mehr ausgegangen werden kann (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137; vgl. OLG Frankfurt a.M., NVwZ-RR 2018, 485, 486).

    Dies folgt bereits aus der schon bisher vom Senat formulierten Forderung, dass die Zuschlagskriterien der Gemeinde die netzwirtschaftlichen Anforderungen wahren müssen und dabei ihre Gewichtung sachgerecht an den Zielen des § 1 EnWG orientiert sein muss (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137; Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 82).

  • OLG Karlsruhe, 22.02.2023 - 6 U 381/22

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Fortsetzung eines

    Eine Rüge kann der gerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden, wenn der gerügte objektive Rechtsverstoß das Auswahlverfahren betrifft und sonach die Auswahlentscheidung, mithin die Chancen des Bewerbers auf die Konzession beeinflussen kann (vgl. Senat, Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 318/21 Kart, juris Rn. 38; dazu ausführlich Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, RdE 2022, 82 [juris Rn. 109 ff]; Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 91 ff).

    Ein damit letztlich verfolgter Unterlassungsanspruch setzt in materieller Hinsicht voraus, dass der Bewerber um die Konzession durch die Gemeinde unbillig behindert wird beziehungsweise zu werden droht (vgl. Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 78, 79 f; siehe auch Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, RdE 2022, 82 [juris Rn. 92 f]).

    Er ist darauf gerichtet, die (weitere) Zuwiderhandlung zu unterlassen, also "entweder die Fortsetzung des Auswahlverfahrens oder einen bereits drohenden Vertragsschluss [...] zu verhindern, bevor nicht die konkret gerügte [Verfahrensweise] [...] durch eine rechtmäßige [Verfahrensweise] ersetzt worden ist" (vgl. BT-Drucks. 18/8184, S. 7; Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, RdE 2022, 82 [juris Rn. 124, 126]; Beschluss vom 25. Januar 2021 - 6 W 24/20, juris Rn. 38 f).

    Ein solcher Unterlassungsanspruch ist auf Unterlassen einer nach Ansicht des Anspruchstellers (potentiell) rechtsverletzenden Fortsetzung der Ausschreibung gerichtet (vgl. Senat, Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 74), also auf die Abwehr einer (potenziellen) subjektiven Rechtsverletzung des Konzessionsbewerbers, welche aus dem gerügten objektiven Rechtsverstoß der Gemeinde ohne dessen Abstellen bei Fortsetzung oder Abschluss des Konzessionierungsverfahrens folgen und durch eine etwaige Präklusion perpetuiert würde (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, RdE 2022, 82 [juris Rn. 92, 121 ff]).

    So dient insbesondere die Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG i.V.m. der Präklusionswirkung nach § 47 EnWG dadurch der frühzeitigen Rechtssicherheit, dass mögliche Verstöße der Gemeinde gegen die Vorgaben aus § 46 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EnWG im Rahmen der Aufstellung und Gewichtung der Auswahlkriterien einerseits früh erkennbar und andererseits ohne rechtzeitige Rüge präkludiert werden (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, RdE 2022, 82 [juris Rn. 93, 103, 132, 139 f]).

    Danach mögen die Interessen aller Beteiligten einschließlich der Gemeinde an einer zügigen, effizienten und rechtssicheren Durchführung der Neukonzessionierung geschützt werden (siehe Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, RdE 2022, 82 [juris Rn. 93, 103, 139 f]).

    Dass die Gemeinde bei der Auswahlentscheidung nach § 46 Abs. 4 EnWG jeden der nach § 1 Abs. 1 EnWG relevanten Gesichtspunkte in den Blick nehmen muss und nicht unzureichend abbilden darf (siehe BGHZ 199, 289 Rn. 16 ff, 34 ff - Stromnetz Berkenthin; BGH, RdE 2020, 358 Rn. 31 f - Gasnetz Leipzig; RdE 2021, 477 Rn. 19 - Gasnetz Berlin; Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, RdE 2022, 82 [juris Rn. 137]; Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 318/21 Kart, juris Rn. 50 f mwN; Urteil vom 13. Juli 2022 - 6 U 53/21 Kart, WuW 2022, 702 [juris Rn. 27 ff, 33 ff]), bedeutet insoweit lediglich, dass jedes relevante Ziel über die Schnittmenge mit anderen Zielen hinaus zu beachten ist.

  • LG Mannheim, 29.01.2020 - 14 O 194/19

    Rechtsschutz gegen Auswahlkriterien und deren Gewichtung nach § 47 Abs. 5 EnWG

    Mangels anderweitiger Verfahrensvorschriften ist dieser Rechtsschutz nicht als eine der Amtsermittlung unterliegende Rechtmäßigkeitskontrolle des Auswahlverfahrens nach Anrufung durch einen Bewerber ausgestaltet, sondern unterliegt zivilprozessualen Grundsätzen wie der Dispositionsmaxime und dem Beibringungsgrundsatz (OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2017 - 6 U 1/17 Kart, juris Rn. 126; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 93; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 3. November 2017 - 11 U 51/17 (Kart), juris Rn. 112; zur vergleichbaren Problemlage im Wasserkonzessionsvergabeverfahren OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2018 - VI-2 U 7/16 (Kart), juris Rn. 130; zur ausschließlichen Zuweisung dieser Streitigkeiten an die Zivilgerichtsbarkeit ferner OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. April 2018 - 11 Verg 1/18, juris Rn. 42 f.).

    Dabei kann sie erneut den ihr bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens eröffneten weiten Beurteilungsspielraum (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137 m.w.N.) ausüben.

    Vielmehr kann die Rechtmäßigkeit der erneuten Abhilfeentscheidung, die regelmäßig sämtliche Teilnehmer am Bieterwettbewerb betreffen wird, von allen beteiligten Unternehmen - im Einklang mit der Zwecksetzung des eingeführten Präklusionsregimes - innerhalb der Rüge-/Antragsfrist nach § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG im Rahmen eines (weiteren) Erkenntnisverfahrens zur Überprüfung gestellt werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 124).

    Durch die Möglichkeit, über die Nichtabhilfe der Rügen gebündelt mit der Mitteilung über die Ablehnung der Angebote zu informieren, soll es die Gemeinde danach in der Hand haben, eine wiederholte Unterbrechung des Auswahlverfahrens durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu verhindern und den zulässigen Rechtsschutz auf das Ende des Auswahlverfahrens zu konzentrieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 139).

    Die abweichende Rechtslage im Vergabenachprüfungsverfahren gemäß §§ 160 ff. GWB kann nicht auf das vergabeähnliche Konzessionierungsverfahren nach § 46 EnWG und das hierzu angeordnete Präklusionsregime übertragen werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 139).

    Der Zweck des Rügeregimes besteht unter anderem darin, die Qualität von Konzessionierungsverfahren dadurch zu erhöhen, dass die Gemeinde in die Lage versetzt wird, auf begründete Beanstandungen durch entsprechende Änderungen zu reagieren (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 140).

    Eine weitere Rüge ist lediglich erforderlich, wenn im Hinblick auf die geänderten Verfahrensunterlagen ein Rechtsverstoß geltend gemacht werden soll, der gegenüber bisher gerügten Rechtsverstößen einen eigenständigen Sachgehalt aufweist und daher einen gesonderten Streitgegenstand bildet (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 92).

    Diese Situation kann jedoch auch sonst bei Änderungen an den Verfahrensunterlagen - etwa auf Rüge anderer an dem Konzessionierungsverfahren beteiligter Unternehmen - eintreten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 124).

  • KG, 24.09.2020 - 2 U 93/19

    Erteilung der Konzession für ein kommunales Stromnetz: Umfang der gerichtlichen

    Nach dem Gesetzeszweck ist es Ziel des Präklusionsregimes, Konflikte im Rahmen des Auswahlverfahrens abzuschichten und in einzelnen Verfahrensabschnitten komprimiert zu lösen, indem alle aus den Verlautbarungen der Gemeinde erkennbaren Rechtsverstöße möglichst frühzeitig beseitigt oder - durch die Präklusionswirkung - von einer Rechtmäßigkeitsprüfung in einem späteren Verfahrensstadium ausgenommen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, EWeRK 2020, 34, Rn. 139, 140 nach juris; Senat, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 2 U 18/18 EnWG, ZNER 2018, 534, Rn. 40 nach juris; Theobald/Schneider in: Theobald/Kühling, Energierecht, Werkstand: 106. EL April 2020, § 47 EnWG, Rn. 11, 15-17).

    Der so umrissene Verfahrensgegenstand und -zweck erfordert es gleichwohl nicht, dass der Antrag des Verfügungsklägers oder die gerichtliche Entscheidungsformel - die im Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG ohnehin den gerichtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 938 Abs. 1 ZPO unterliegt (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, EWeRK 2020, 34, Rn. 106 nach juris) - zwingend darauf gerichtet sein müsste, der Gemeinde die Konzessionierung so lange zu untersagen, bis den in der Urteilsformel im Einzelnen aufgeführten Rügen in der Sache abgeholfen sei.

    Dies soll Konflikte im Rahmen des Auswahlverfahrens abschichten und in einzelnen Verfahrensabschnitten komprimiert lösen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, EWeRK 2020, 34, Rn. 139, 140 nach juris; Senat, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 2 U 18/18 EnWG, ZNER 2018, 534, Rn. 40 nach juris; Theobald/Schneider in: Theobald/Kühling, Energierecht, Werkstand: 106. EL April 2020, § 47 EnWG, Rn. 11, 15-17).

    Eine nochmalige Beanstandung von Auswahlkriterien im hiesigen Verfügungsverfahren der 3. Phase ist unstatthaft, denn eine erneute Rechtmäßigkeitsprüfung in einem späteren Verfahrensstadium ist ausgeschlossen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, EWeRK 2020, 34, Rn. 139, 140 nach juris; Senat, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 2 U 18/18 EnWG, ZNER 2018, 534, Rn. 40 nach juris; Theobald/Schneider in: Theobald/Kühling, Energierecht, Werkstand: 106. EL April 2020, § 47 EnWG, Rn. 11, 15-17).

  • OLG Karlsruhe, 22.12.2021 - 6 U 177/21

    Einstweiliges Unterlassungsverfahren gegen die Auswahlentscheidung im

    Im laufenden Konzessionierungsverfahren um das Stromnetz im Gebiet der Gemeinde [Bekl.], dessen Auswahlkriterien nebst Gewichtung bereits Gegenstand des Verfahrens 22 O 27/18 Kart (nachgehend OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2019 - 6 U 109/18 Kart) waren, hat die beklagte Gemeinde (Verfügungsbeklagte: im Folgenden: Beklagte) der als Bieterin teilnehmenden Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) mitgeteilt, dass sie aufgrund eines Beschlusses ihres Gemeinderates vom 21.07.2020 beabsichtige, den Zuschlag der [Streith.] (im Folgenden: Streithelferin) zu erteilen (Anlage ASt 4).

    Zwar habe der Senat bereits mit Urteil vom 28.8.2019 (Az. 6 U 109/18 Kart) sich mit dem hier streitgegenständlichen Auswahlverfahren auseinandergesetzt und die Verfahrensgestaltung der Beklagten bestätigt.

    Bereits im Urteil v. 28.8.2019 im Verfahren 6 U 109/18 Kart hat der Senat ausgeführt, dass für die hinreichende Bestimmtheit des Antrags im Verfahren nach § 47 EnWG zu fordern ist, dass der Antrag den gerügten Rechtsverstoß konkret benennt (§ 253 ZPO).

    Mit diesen Rügen haben sich die Beklagte, das Landgericht und zuletzt der Senat im Verfahren 6 U 109/18 Kart zuvor bereits befasst und wurde die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim, mit dem die Rügen zurückgewiesen worden sind, zurückgewiesen.

    Bereits in dem zwischen den Parteien ergangenen Urteil v. 28.8.2019 (6 U 109/18 Kart) hat der Senat im Einzelnen ausgeführt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Gemeinden als marktbeherrschenden Anbietern der Wegenutzungsrechte iSv. § 46 Abs. 2 EnWG in ihrem Gebiet gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB untersagt ist, ihre marktbeherrschende Stellung durch unbillige Behinderung der Bewerber um den Abschluss eines Konzessionsvertrags missbräuchlich auszunutzen.

    Dies war trotz der Vorgaben im Verfahrensbrief, die der Senat mit seinem Urteil vom 28.8.2019 (6 U 109/18 Kart Rn. 183 ff.) als rechtmäßig beurteilt hatte, aber nicht der Fall.

  • OLG Brandenburg, 18.08.2020 - 17 U 1/19

    Vorläufige Unterlassung eines Auswahlverfahrens zur Neukonzessionierung von

    Der vorliegende Verfügungsantrag ist insgesamt nur insoweit auf Sicherung gerichtet, als damit grundsätzlich das unter dem Vorbehalt der Rügeabhilfe stehende Verbot der Fortsetzung des Konzessionierungsverfahrens (negativ) erstrebt wird und nicht (positiv) die Verfahrensfortsetzung in einer bestimmten Weise (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 100).

    Eine Gemeinde kann aber im Rahmen des ihr zuzugestehenden Spielraums, der sich auch aus ihrer verfassungsrechtlichen Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung ergibt (BGH - Stromnetz Berkenthin, aaO, Rn. 48 ff.), in den Wettbewerbsunterlagen auch auf Vertragsentwürfe mit teilweise vorgegebenen Regelungsteilen zurückgreifen und damit das Auswahlverfahren im Rahmen der gesetzlich gezogenen Grenzen vorstrukturieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 156 f.; vgl. auch BGH - Stromnetz Heiligenhafen, aaO, Rn. 74; OLG Celle, Urteil vom 12.09.2019 - 13 U 41/19 (Kart), juris Rn. 14 f.).

    Grundsätzlich im Einklang mit dieser Beurteilung dürfte sich auch die von der Verfügungsbeklagten als vermeintlich in Gegensatz dazu stehend angeführte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe befinden, wenn dieses ausgeführt hat, die Gestaltungsmacht für den Konzessionsvertrag und dessen Vorgabe im Konzessionierungsverfahren liege, da er kommunale Belange betreffe, bei der Gemeinde, soweit den Vertragsregelungen dabei die energiewirtschaftlichen Zielvorgaben nicht entgegenstünden (Urteil vom 28.08.2019 - 6 U 109/18, juris Rn. 156 f.).

    Es ist aber erforderlich, diesem Gesichtspunkt eine erkennbar eigenständige Bedeutung - etwa mit zusätzlichen Wertungsmöglichkeiten in einem dem bisherigen § 13 WNV ("Sicherer Netzbetrieb") entsprechenden Regelungsabschnitt - beizumessen, wobei der Verfügungsbeklagten im Rahmen des ihr zustehenden Spielraums eine konkrete Umsetzung überlassen bleiben muss (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 166).

  • OLG Karlsruhe, 13.07.2022 - 6 U 53/21

    Behinderungsmissbrauch bei der Konzessionsvergabe - Unbillige Behinderung von

    Nach der Gesetzesbegründung soll sich die Rechtsgefährdung bereits aus der drohenden Präklusion ergeben (vgl. BT-Drucks. 18/8184, S. 17; siehe Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 98 ff; Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 75).

    Bei der Formulierung und Gewichtung der Auswahlkriterien für die Konzessionsvergabe durch Konkretisierung, Gewichtung und Abwägung der energiewirtschaftsrechtlichen Einzelziele gegeneinander und der hieran knüpfenden Bewertung der Bieterangebote steht der Gemeinde als Ausfluss ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Planungshoheit ein weiter Spielraum (Beurteilungs-/Bewertungs/Entscheidungs-/Ermessensspielraum) zu (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137; Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 82; vgl. ferner BT-Drucks. 18/8184, S. 13, 15; BGHZ 199, 289 Rn. 48 - Stromnetz Berkenthin; OLG Frankfurt a.M., NVwZ-RR 2018, 485, 486, 488; KG, EnWZ 2019, 76 81 f).

    Der Spielraum der Gemeinde ist nur daraufhin überprüfbar, ob von keinem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen eingeflossen sind, der Spielraum diskriminierungsfrei wahrgenommen worden ist und sich Wertungsentscheidungen auch im Übrigen im Rahmen der Gesetze und allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäbe halten (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137; Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 82; vgl. OLG Frankfurt a.M., NVwZ-RR 2018, 485, 488).

    Die Zuschlagskriterien der Gemeinde müssen danach insbesondere objektiv und ohne Unterschied auf alle Angebote anwendbar sein und einen Bezug zum Netzbetrieb haben bzw. die netzwirtschaftlichen Anforderungen wahren, wobei namentlich die Gewichtung der Zuschlagskriterien sachgerecht an den Zielen des § 1 EnWG orientiert sein muss (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137; Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 82), die die Gemeinde gegebenenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse konkretisieren kann (vgl. BGH, RdE 2020, 422 Rn. 16 - Stromnetz Steinbach).

    Der bei der Bestimmung der Kriterien bestehende Spielraum der Gemeinde wird dort überschritten, wo die Bedeutung eines Kriteriums in der Ausschreibungsgewichtung so grundlegend von dessen Bedeutung nach den energiewirtschaftsrechtlichen Zielsetzungen abweicht, dass daraus eine Verkennung des Kriteriums offenkundig wird, weil von einer angemessenen Bewertung auch im Lichte des Spielraums nicht mehr ausgegangen werden kann (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137; Urteil vom 27. Januar 2021 - 6 U 95/20 Kart, juris Rn. 82; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., NVwZ-RR 2018, 485, 486).

  • BGH, 12.10.2021 - EnZR 43/20

    Stadt Bargteheide - Beteiligung der Gemeinde mit einem Eigenbetrieb am Wettbewerb

    (2) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob sich aus § 47 Abs. 5 Satz 2 EnWG in der seit dem 3. Februar 2017 geltenden Fassung ergibt, dass eine Überprüfung der von dem Bewerber um das Wegenutzungsrecht erhobenen Rügen ausschließlich im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgen kann und ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren ausgeschlossen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 99; KG, EnWZ 2019, 76 Rn. 25).
  • OLG Karlsruhe, 25.01.2021 - 6 W 24/20

    Zulässigkeit einer Nebenintervention: Einstweiliger Verfügungsantrag eines

    Selbst ein objektiver Rechtsverstoß im Konzessionierungsverfahren kann danach grundsätzlich lediglich zu einem Anspruch aus § 33 Abs. 1, 3 GWB i.V.m. § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB und §§ 46, 47 EnWG führen, die weitere Zuwiderhandlung zu unterlassen, also darauf gerichtet sein, "entweder die Fortsetzung des Auswahlverfahrens oder einen bereits drohenden Vertragsschluss [...] zu verhindern, bevor nicht die konkret gerügte [Verfahrensweise] [...] durch eine rechtmäßige [Verfahrensweise] ersetzt worden ist" (vgl. BT-Drucks. 18/8184, S. 7; Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 124, 126).

    Die subjektiven Rechte des Interessenten reichen grundsätzlich lediglich so weit, dass er der Gemeinde gegebenenfalls die Fortsetzung des Auswahlverfahrens oder des drohenden Vertragsschlusses untersagen kann, solange nicht die Gemeinde berechtigten Rügen betreffend die Einhaltung der sich aus § 19 GWB und § 46 EnWG ergebenden Pflichten abgeholfen hat (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 123).

    Soweit die Rechtmäßigkeit der Abhilfeentscheidung oder der Gestaltung eines neuen Verfahrens regelmäßig sämtliche Teilnehmer am Bieterwettbewerb betreffen wird, kann es von allen beteiligten Unternehmen - im Einklang mit der Zwecksetzung des eingeführten Präklusionsregimes - innerhalb der Rüge-/Antragsfrist nach § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG im Rahmen eines (weiteren) Erkenntnisverfahrens zur einer Überprüfung gestellt werden (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 124).

  • OLG Brandenburg, 06.04.2021 - 17 U 3/19

    Anforderungen an das Verfahren der Konzessionierung von Leitungsrechten für den

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2020 - 2 U 1/19

    Verfahren zur Vergabe einer Gasnetzkonzession; Voraussetzungen eines

  • OLG Celle, 16.06.2022 - 13 U 67/21

    Vorläufige Unterlassung des Neuabschlusses eines Konzessionsvertrages

  • OLG Schleswig, 07.03.2022 - 16 U 166/21

    Verfahren über die Neuvergabe der ausgelaufenen Konzessionsverträge für ein

  • OLG Düsseldorf, 05.05.2021 - 2 U 3/21

    Wirksamkeit eines Stromkonzessionsvertrags Zulässigkeit einer

  • OLG Brandenburg, 30.08.2022 - 17 U 1/21

    Aufhebung eines Wegenutzungsvertrags Stromversorgung Auswahlverfahren zum

  • LG Dortmund, 22.09.2022 - 13 O 7/22
  • OLG Dresden, 27.01.2021 - U 6/20
  • LG München I, 11.03.2022 - 37 O 14213/21

    Vergabe eines Stromkonzessionsvertrages

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2022 - 2 U 14/21
  • OLG Rostock, 10.03.2022 - 2 U 26/21

    Vergabeverfahren: Zulässigkeit einer Verwendung von Vertragsmustertexten bereits

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