Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 29.02.2012 - 7 U 92/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Verkehrssicherungspflicht: Haftung für einen Drosselschacht mit einer nicht gegen unbefugtes Entfernen gesicherten Gitterabdeckung in einem Rückhaltebecken der gemeindlichen Abwasserkanalisation
- Justiz Baden-Württemberg
Verkehrssicherungspflicht: Haftung für einen Drosselschacht mit einer nicht gegen unbefugtes Entfernen gesicherten Gitterabdeckung in einem Rückhaltebecken der gemeindlichen Abwasserkanalisation
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Mosbach, 21.04.2011 - 1 O 265/10
- OLG Karlsruhe, 29.02.2012 - 7 U 92/11
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Karlsruhe, 17.01.2023 - 12 U 92/22
Bauunternehmer beschädigt Wurzeln: Bauherr haftet dem Nachbarn!
Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.02.2012 - 7 U 92/11 m.w.N.; BGH, Urteil vom 15.02.2011 - VI ZR 176/10 m.w.N.).Verstößt der Verkehrssicherungspflichtige gegen Nebenbestimmungen oder Auflagen in einer ihm erteilten baurechtlichen Genehmigung, führt dies umgekehrt nicht zwangsläufig zu einer Haftung wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.02.2012 - 7 U 92/11).
- OLG Hamm, 26.10.2022 - 11 U 5/22
Keine Pflicht zur Sicherung von Gullydeckeln gegen Abheben
Unter diesen Voraussetzungen kann die Pflicht eines Verkehrssicherungspflichtigen für öffentliche Wege und Straßen auch solche Gefährdungen umfassen, die sich erst aus dem vorsätzlichen Eingreifen eines Dritten ergeben (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Februar 2012 - 7 U 92/11 -, juris m.w.N.).