Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 29.03.2019 - 12 U 94/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,8969
OLG Karlsruhe, 29.03.2019 - 12 U 94/18 (https://dejure.org/2019,8969)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.03.2019 - 12 U 94/18 (https://dejure.org/2019,8969)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. März 2019 - 12 U 94/18 (https://dejure.org/2019,8969)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,8969) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Überprüfung des satzungsergänzenden Beschlusses der VBL betreffend die Berechnung der Gegenwertforderung gegen zwischen dem 01...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 306; BGB § 307; VBLS § 23; VBLS § 84a
    Zusatzversorgung: Wirksamkeit der Neuregelung der VBL zur Berechnung ihrer Gegenwertforderung gegen ausgeschiedene Arbeitgeber

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 2 Nr 9 VBLSa
    Gegenwertforderung der VBL gegen einen ausgeschiedenen Beteiligten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenwertforderung der VBL gegen einen ausgeschiedenen Beteiligten

  • rechtsportal.de

    VBLS
    Gerichtliche Überprüfung des satzungsergänzenden Beschlusses der VBL betreffend die Berechnung der Gegenwertforderung gegen zwischen dem 01.01.2002 und dem 31.12.2012 ausgeschiedene Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2020, 125
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 07.09.2016 - IV ZR 172/15

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.03.2019 - 12 U 94/18
    Mit in einem gleich gelagerten, parallel geführten Rechtsstreit zwischen der Klägerin und einem anderen ausgeschiedenen Beteiligten ergangenem Urteil vom 07.09.2016 (IV ZR 172/15) entschied der BGH, dass die Gegenwertregelung gemäß dem Satzungsergänzenden Beschluss zu §§ 23 bis 23c VBLS vom 21.11.2012 den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen benachteiligt.

    Dies sei bereits vor der Entscheidung des BGH vom 07.09.2016 (IV ZR 172/15) der Fall gewesen, so dass sich die Beklagte, die auf die Rechtskraft vertraut habe, diesbezüglich auch nicht auf eine in einem anderen Verfahren zeitlich später ergangene Entscheidung verweisen lassen müsse.

    Dem entspricht es, dass der BGH deren Voraussetzungen in Bezug auf den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24.11.2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 01.03.2002 hinsichtlich seiner rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft gesetzten Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen, die vor Abschluss dieses Tarifvertrages beendet wurden, bejaht hat (vgl. Urteile vom 10.10.2012, IV ZR 10/11, Rn. 26 und IV ZR 12/11, Rn. 28; Urteil vom 06.11.2013, KZR 58/11, Rn. 19; Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 19).

    Im vorliegenden Fall kann sich die Beklagte nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, da sie nach der rechtlichen Situation im Zeitpunkt ihres Ausscheidens zum 30.06.2010 - als das für den zurückbezogenen Eintritt der Rechtsfolge maßgebliche Ereignis - nicht damit rechnen durfte, überhaupt keinen Gegenwert zahlen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 20; jeweils zum Sanierungsgeld: BGH, Urteil vom 20.07.2011, IV ZR 46/09, Rn. 82 und OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2009, 12 U 81/08, Rn. 139).

    Der BGH hat insoweit unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 54-56, Hervorhebungen nicht im Original):.

    Der Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeitskontrolle der maßgeblichen Satzungsbestimmungen ergibt sich aus §§ 305 ff. BGB, so dass diese insbesondere der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung sind (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 18-22).

    Beim Wegfall der genannten, für die Modelle nicht zentralen Bestimmungen bleibt jeweils eine sinnvolle Regelung zurück, ohne dass eine unzulässige inhaltliche Umgestaltung vorläge (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 52).

    Im Übrigen hat auch der BGH entsprechend umfassende Überprüfungen vorgenommen, ohne hierfür eine konkrete Betroffenheit zu fordern (vgl. Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 23).

    Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 27; Urteil vom 10.10.2012, IV ZR 10/11, Rn. 42).

    Zwar erscheint nach der Rechtsprechung des BGH eine Gesamtbetrachtung geboten, wonach die unangemessene Ausgestaltung einzelner Bestimmungen die Unwirksamkeit der Regelungen über das gesamte nach Maßgabe der 22. Satzungsänderung anzuwendende Modell zur Folge hat (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 52).

    An Stelle der ausgerechneten Zinsen in Höhe von 124.679,70 EUR kann die Klägerin lediglich Zinsen auf die in Höhe von 470.167,28 EUR bestehende Hauptforderung gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB in der vom Landgericht zutreffend beurteilten Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 61; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 375) seit dem 16.08.2017 beanspruchen.

    Soweit der BGH den Risikoaufschlag beanstandet hat (vgl. Urteil vom 07.09.2016 - IV ZR 172/15, Rn. 48-51), erfolgte dies "im Zusammenwirken mit dem Leistungskürzungsrecht gemäß § 69 Abs. 3 VBLS" 2012.

    Jedoch hat die Umlagengemeinschaft ein berechtigtes Interesse am Schutz vor Belastungen, denen sie tatsächlich ausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 48; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 21; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 44).

    Es liegt mithin nicht der Fall vor, dass ausscheidenden Beteiligten im Erstattungszeitraum einseitig das Risiko einer unzureichend kalkulierten Schlusszahlung aufgebürdet wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 50), zumal die Ausfallhaftung nicht ausschließlich die am Erstattungsmodell teilnehmenden ausscheidenden Beteiligten trifft, sondern ebenso die aktiven Beteiligten (§ 23 Abs. 3 Buchst d Satz 2 VBLS).

    Grundsätzlich hat die VBL ein berechtigtes Interesse an einer angemessenen Absicherung des Insolvenzrisikos insbesondere bei ausgeschiedenen Beteiligten (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 36, Rn. 46).

    Der in früheren Versionen der Satzung bereits beschrittene Weg, von ausscheidenden Beteiligten, soweit sie insolvenzfähig sind, eine angemessene Insolvenzsicherung zu verlangen (§ 23c Abs. 7 VBLS a.F.; vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 36), ist jedoch nunmehr verschlossen, weil sich die Tarifvertragsparteien im 8. Änderungstarifvertrag ausdrücklich dafür entschieden haben, von einer solchen individuellen Insolvenzsicherung Abstand zu nehmen, und zwar sowohl für ausgeschiedene Beteiligte, als auch im Grundsatz für aktive Beteiligte.

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Klägerin nicht gehindert, den ausscheidenden Beteiligten mit Verwaltungskosten wegen eines erhöhten Verwaltungsaufwandes zu belasten (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2012, IV ZR 10/11, Rn. 66), weshalb im Erstattungsmodell ein zweiprozentiger Aufschlag für Verwaltungskosten als angemessen angesehen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15 Rn 36; im Ergebnis ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 294-297).

    Die Beklagte rügt in der Berufungsinstanz auch nicht mehr einen - zu verneinenden - Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 57).

    Die unangemessene Ausgestaltung der genannten Bestimmungen (Zinsen gemäß Nr. 4 Sätze 2, 3 SEB; Differenzierung in der Zinshöhe bei der Ab- und Aufzinsung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 und Satz 9 VBLS i.d.F. d. Nr. 2 SEB; Entscheidungsfrist von drei Monaten gemäß Nr. 5.2 SEB) hat auch in ihrer Gesamtheit nach der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 52; Urteil vom 18.03.2015, VIII ZR 21/13, Rn. 17) nicht die Unwirksamkeit sämtlicher nach Maßgabe der 22. Satzungsänderung anwendbaren Regelungen über das jeweils betroffene Modell bzw. über die verschiedenen Modelle insgesamt zur Folge.

    In der zitierten Entscheidung des BGH (vgl. Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 52) war ausschließlich ein, namentlich das Erstattungsmodell betroffen.

  • OLG Karlsruhe, 24.10.2018 - 6 U 120/16

    Rückzahlung von bereits geleisteten Gegenwertzahlungen bei Beendigung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.03.2019 - 12 U 94/18
    Zudem verweist sie auf das am 24.10.2018 ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (6 U 120/16 Kart), insbesondere soweit es die Zinsregelung, die nicht vorgesehene Vermögensanrechnung, die Nachhaftung des Ausscheidenden, den Risikoaufschlag, die Transparenz sowie die Wertstellungszinsen in der Anwartschafts- und Leistungsphase betrifft.

    Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des OLG Karlsruhe (Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 266, 268) an:.

    Hierbei ist auch nicht zu verkennen, dass die Höhe des insgesamt zu leistenden Gegenwerts (als Barwert künftig von der VBL zu erfüllender Verpflichtungen) nicht ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt bestimmt werden kann, zu dem die Klägerin mit dem so zur Verfügung gestellten Kapital Erträge erwirtschaften kann, so dass entsprechend § 23 Abs. 2 Satz 8 VBLS a.F. im "bisherigen Gegenwert" eine Abzinsung einkalkuliert ist, die eine Zahlung der Mittel zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung unterstellt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 269).

    Die VBL würde durch die Verzinsung uneingeschränkt so gestellt, als wenn der Gegenwert bei seiner ersten Berechnung fällig geworden wäre (zutreffend insoweit OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 270).

    An Stelle der ausgerechneten Zinsen in Höhe von 124.679,70 EUR kann die Klägerin lediglich Zinsen auf die in Höhe von 470.167,28 EUR bestehende Hauptforderung gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB in der vom Landgericht zutreffend beurteilten Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 61; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 375) seit dem 16.08.2017 beanspruchen.

    Dies gilt auch für diejenigen der genannten Arbeitgeber, die sich für die Neuberechnung des Gegenwerts entscheiden (ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 287 ff.).

    Denn die geleisteten Beiträge wurden als Teil der laufenden Ausgaben und des dort vorhandenen Vermögens für die Ermittlung der Umlagen und Sanierungsgelder berücksichtigt und sind demzufolge "verbraucht" (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 289; Rolfs/Witschen, Die betriebliche Altersversorgung beim Betriebsübergang von öffentlicher auf private Trägerschaft - Gegenwertansprüche der VBL, in: Festschrift für Heinz Josef Willemsen, 2018, S. 398 f.).

    Im Ergebnis benachteiligt es die Beklagte nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass die Gegenwertforderung nicht unter Anrechnung von Vermögenswerten der VBL berechnet wird (im Ergebnis ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 288-293).

    Der in § 23 Abs. 2 Satz 3 VBLS i.d.F. d. Nr. 2 SEB (auch in Verbindung mit Nr. 5.1 Satz 2 SEB) vorgesehene Risikoaufschlag bzw. die dort vorgesehene Fehlbetragspauschale , wonach der Gegenwert zur Deckung von Fehlbeträgen um 10 Prozent zu erhöhen ist und dieser Anteil der Verlustrücklage nach § 67 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zugeführt wird, benachteiligt die Beklagte als ausscheidenden Arbeitgeber nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 280-286).

    Dies gilt auch trotz des Umstandes, dass in der Variante "bisheriger Gegenwert" die Fehlbetragspauschale nicht abwählbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 285).

    Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die beanstandete Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 9 VBLS i.d.F. d. Nr. 2 SEB überhaupt noch einen Anwendungsbereich aufweist (ablehnend: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 302).

    Der 6. Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 24.10.2018 (Az.: 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 324, 328-335) hierzu folgendes ausgeführt:.

    Ebenso kann dahin stehen, ob die Regelung zum Fristbeginn als unklar zu werten ist (in diesem Sinne: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 312).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Klägerin nicht gehindert, den ausscheidenden Beteiligten mit Verwaltungskosten wegen eines erhöhten Verwaltungsaufwandes zu belasten (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2012, IV ZR 10/11, Rn. 66), weshalb im Erstattungsmodell ein zweiprozentiger Aufschlag für Verwaltungskosten als angemessen angesehen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15 Rn 36; im Ergebnis ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 294-297).

    Vielmehr wird umgekehrt die Verwaltungskostenpauschale auch auf den Fehlbetragszuschlag von 10 Prozent erhoben (für dieses Verständnis auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 298).

    Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und wegen teilweise erfolgender Abweichung von der Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des OLG Karlsruhe (vgl. Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart) zugelassen, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZR 10/11

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.03.2019 - 12 U 94/18
    Mit Urteilen vom 10.10.2012 (IV ZR 10/11 und IV ZR 12/11) erklärte der BGH die Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 VBLS a.F. wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam und schloss die entstandene Regelungslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendete Beteiligung möglich sein sollte.

    Dem entspricht es, dass der BGH deren Voraussetzungen in Bezug auf den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24.11.2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 01.03.2002 hinsichtlich seiner rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft gesetzten Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen, die vor Abschluss dieses Tarifvertrages beendet wurden, bejaht hat (vgl. Urteile vom 10.10.2012, IV ZR 10/11, Rn. 26 und IV ZR 12/11, Rn. 28; Urteil vom 06.11.2013, KZR 58/11, Rn. 19; Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 19).

    Im Ansatz zutreffend weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass es sich bei den Satzungsbestimmungen der Klägerin um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2012, IV ZR 10/11, Rn. 15).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, hält das Gesetz für diesen Fall keine Regelung zur Ergänzung der Satzungsbestimmungen der Beklagten bereit (Senatsurteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, juris Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 f.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 77; Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse 2009 S. 224).

    Sie ergibt vielmehr, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, dass auch eine nochmalige Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12 aaO Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 80; IV ZR 12/11 aaO Rn. 72; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 79).

    Aus den Besonderheiten der betrieblichen Zusatzversorgung ergibt sich vielmehr weiterhin der hypothetische Parteiwille, der Beklagten eine Neuregelung des Gegenwerts durch eine Satzungsänderung zu ermöglichen, wenn diese den ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 81; IV ZR 12/11 aaO Rn. 73; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 77).

    Angesichts der mit einem ersatzlosen Wegfall verbundenen, unzumutbaren Härten für die Beklagte (Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 80; IV ZR 12/11 aaO Rn. 72) muss das Interesse des ausscheidenden Beteiligten an einer abschließenden Klärung der ihn erwartbar treffenden Zahlungspflichten zurückstehen.

    Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 27; Urteil vom 10.10.2012, IV ZR 10/11, Rn. 42).

    Umgekehrt führt die Unwirksamkeit der genannten Regelung nicht dazu, dass der vom BGH anerkannte Änderungsvorbehalt (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2012, IV ZR 10/11, Rn. 80) die Klägerin im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dazu ermächtigen würde, eine weitere Korrektur zur Nachbesserung einer einzelnen unwirksamen Detailregelung vorzunehmen.

    Jedoch hat die Umlagengemeinschaft ein berechtigtes Interesse am Schutz vor Belastungen, denen sie tatsächlich ausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 48; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 21; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 44).

    Diese seinerzeit zur Begrenzung des Insolvenzrisikos allein vorgesehene Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung hat der Bundesgerichtshof mit den skizzierten Erwägungen als unverhältnismäßig angesehen (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 69; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Klägerin nicht gehindert, den ausscheidenden Beteiligten mit Verwaltungskosten wegen eines erhöhten Verwaltungsaufwandes zu belasten (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2012, IV ZR 10/11, Rn. 66), weshalb im Erstattungsmodell ein zweiprozentiger Aufschlag für Verwaltungskosten als angemessen angesehen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15 Rn 36; im Ergebnis ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 294-297).

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZR 12/11

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.03.2019 - 12 U 94/18
    Mit Urteilen vom 10.10.2012 (IV ZR 10/11 und IV ZR 12/11) erklärte der BGH die Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 VBLS a.F. wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam und schloss die entstandene Regelungslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendete Beteiligung möglich sein sollte.

    Dem entspricht es, dass der BGH deren Voraussetzungen in Bezug auf den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24.11.2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 01.03.2002 hinsichtlich seiner rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft gesetzten Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen, die vor Abschluss dieses Tarifvertrages beendet wurden, bejaht hat (vgl. Urteile vom 10.10.2012, IV ZR 10/11, Rn. 26 und IV ZR 12/11, Rn. 28; Urteil vom 06.11.2013, KZR 58/11, Rn. 19; Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 19).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, hält das Gesetz für diesen Fall keine Regelung zur Ergänzung der Satzungsbestimmungen der Beklagten bereit (Senatsurteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, juris Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 f.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 77; Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse 2009 S. 224).

    Sie ergibt vielmehr, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, dass auch eine nochmalige Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12 aaO Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 80; IV ZR 12/11 aaO Rn. 72; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 79).

    Aus den Besonderheiten der betrieblichen Zusatzversorgung ergibt sich vielmehr weiterhin der hypothetische Parteiwille, der Beklagten eine Neuregelung des Gegenwerts durch eine Satzungsänderung zu ermöglichen, wenn diese den ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 81; IV ZR 12/11 aaO Rn. 73; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 77).

    Angesichts der mit einem ersatzlosen Wegfall verbundenen, unzumutbaren Härten für die Beklagte (Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 80; IV ZR 12/11 aaO Rn. 72) muss das Interesse des ausscheidenden Beteiligten an einer abschließenden Klärung der ihn erwartbar treffenden Zahlungspflichten zurückstehen.

    Dies genügt nach Einschätzung des Senats, um die gegen ihn erhobene Forderung nachvollziehen und andere in Betracht kommende Alternativen überprüfen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2012, IV ZR 12/11, Rn. 69).

  • OLG Karlsruhe, 14.08.2015 - 12 U 451/14

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Inhaltskontrolle der Gegenwertregelung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.03.2019 - 12 U 94/18
    Mit der zur Durchsetzung dieser Forderung am 27.12.2013 erhobenen Klage unterlag sie vor dem Landgericht Karlsruhe (6 O 549/13) und vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe im anschließenden Berufungsverfahren (12 U 451/14).

    Eine Einschränkung des Umfangs der Rechtskraft sei anerkannt, wenn der Entscheidung - wie vorliegend dem Urteil des OLG Karlsruhe im Verfahren 12 U 451/14 - unmissverständlich der Wille des Prozessgerichts zu entnehmen sei, der Klägerin eine weitere Klage auf gleicher Tatsachengrundlage vorzubehalten.

    In den Verfahren 6 O 549/13 und 12 U 451/14 sei der identische Lebenssachverhalt - Ausscheiden der Beklagten bei der Klägerin zum 30.06.2010 bei gleichzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses - zu beurteilen gewesen.

    Der Zulässigkeit dieser Klage steht nicht entgegen, dass die von der Klägerin in den Verfahren 6 O 549/13 (Landgericht Karlsruhe), 12 U 451/14 (Oberlandesgericht Karlsruhe) und IV ZR 427/15 (BGH) gegen die Beklagte erhobene Klage gemäß § 322 Abs. 1 ZPO rechtskräftig abgewiesen wurde.

    Zu diesem Zeitpunkt, das Berufungsurteil im Verfahren 12 U 451/14 erging am 14.08.2015, war die 22. Satzungsänderung noch nicht beschlossen und der SEB nicht gefasst.

    Das Ausscheiden eines Beteiligten führt als solches nicht zu einer Erhöhung des Insolvenzrisikos (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 30; OLG Karlsruhe, Urteile vom 23. Dezember 2010 - 12 U 1/10, juris Rn. 95 f; vom 14. August 2015 - 12 U 451/14, juris Rn. 78 ff.; vgl. ferner Senat, Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 115/11 (Kart), juris Rn. 148).

  • BGH, 06.11.2013 - KZR 58/11

    Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff bei Versorgungsanstalt und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.03.2019 - 12 U 94/18
    Dem ist indes gerade nicht so, da es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2013, IV ZR 17/12, Rn. 26; BGH, Urteil vom 06.11.2013, KZR 58/11, Rn. 29).

    Dem entspricht es, dass der BGH deren Voraussetzungen in Bezug auf den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24.11.2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 01.03.2002 hinsichtlich seiner rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft gesetzten Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen, die vor Abschluss dieses Tarifvertrages beendet wurden, bejaht hat (vgl. Urteile vom 10.10.2012, IV ZR 10/11, Rn. 26 und IV ZR 12/11, Rn. 28; Urteil vom 06.11.2013, KZR 58/11, Rn. 19; Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 19).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, hält das Gesetz für diesen Fall keine Regelung zur Ergänzung der Satzungsbestimmungen der Beklagten bereit (Senatsurteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, juris Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 f.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 77; Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse 2009 S. 224).

    Sie ergibt vielmehr, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, dass auch eine nochmalige Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12 aaO Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 80; IV ZR 12/11 aaO Rn. 72; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 79).

    Aus den Besonderheiten der betrieblichen Zusatzversorgung ergibt sich vielmehr weiterhin der hypothetische Parteiwille, der Beklagten eine Neuregelung des Gegenwerts durch eine Satzungsänderung zu ermöglichen, wenn diese den ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 81; IV ZR 12/11 aaO Rn. 73; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 77).

  • BGH, 13.02.2013 - IV ZR 131/12

    Inhaltskontrolle der Satzungsregelung einer kommunalen Zusatzversorgungskasse:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.03.2019 - 12 U 94/18
    Jedoch hat die Umlagengemeinschaft ein berechtigtes Interesse am Schutz vor Belastungen, denen sie tatsächlich ausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 48; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 21; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 44).

    Das Ausscheiden eines Beteiligten führt als solches nicht zu einer Erhöhung des Insolvenzrisikos (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 30; OLG Karlsruhe, Urteile vom 23. Dezember 2010 - 12 U 1/10, juris Rn. 95 f; vom 14. August 2015 - 12 U 451/14, juris Rn. 78 ff.; vgl. ferner Senat, Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 115/11 (Kart), juris Rn. 148).

    Diese seinerzeit zur Begrenzung des Insolvenzrisikos allein vorgesehene Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung hat der Bundesgerichtshof mit den skizzierten Erwägungen als unverhältnismäßig angesehen (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 69; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 30).

  • BGH, 13.02.2013 - IV ZR 17/12

    Anspruch eines Trägervereins von Einrichtungen des Gesundheitswesens der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.03.2019 - 12 U 94/18
    Dem ist indes gerade nicht so, da es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2013, IV ZR 17/12, Rn. 26; BGH, Urteil vom 06.11.2013, KZR 58/11, Rn. 29).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, hält das Gesetz für diesen Fall keine Regelung zur Ergänzung der Satzungsbestimmungen der Beklagten bereit (Senatsurteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, juris Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 f.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 77; Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse 2009 S. 224).

    Sie ergibt vielmehr, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, dass auch eine nochmalige Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12 aaO Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 80; IV ZR 12/11 aaO Rn. 72; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 79).

  • BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 3/06

    Abgrenzung zwischen "neuen" und "gebrauchten" Tieren (hier: sechs Monate altes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.03.2019 - 12 U 94/18
    Nach der gebotenen Gesamtbetrachtung sind Regelungen verschiedener Modelle betroffen, die sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2009, Xa ZR 141/07, Rn. 19; Urteil vom 15.11.2006, VIII ZR 3/06, Rn. 21).

    Allerdings kann im Rahmen einer Klauselkontrolle eine Formularklausel, die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden (BGH, Urteile vom 26.02.2009, Xa ZR 141/07, Rn. 19 und vom 15.11.2006, VIII ZR 3/06, Rn. 21).

  • BGH, 26.02.2009 - Xa ZR 141/07

    Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln unwirksam

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.03.2019 - 12 U 94/18
    Nach der gebotenen Gesamtbetrachtung sind Regelungen verschiedener Modelle betroffen, die sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2009, Xa ZR 141/07, Rn. 19; Urteil vom 15.11.2006, VIII ZR 3/06, Rn. 21).

    Allerdings kann im Rahmen einer Klauselkontrolle eine Formularklausel, die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden (BGH, Urteile vom 26.02.2009, Xa ZR 141/07, Rn. 19 und vom 15.11.2006, VIII ZR 3/06, Rn. 21).

  • BGH, 19.07.2011 - IV ZR 46/09

    Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • BGH, 24.01.2017 - KZR 47/14

    VBL-Gegenwert II - Kartellrechtsverstoß: Beschränkung von Verhaltensspielräumen

  • BGH, 02.03.2000 - IX ZR 285/99

    Anspruch des Anfechtungsgegners nach Klagerücknahme wegen der Hauptschuld

  • BGH, 19.11.2003 - VIII ZR 60/03

    Zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines Urteils über eine Wandelungsklage

  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98

    Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB

  • BGH, 09.05.1996 - VII ZR 259/94

    Formularmäßige Vereinbarung einer langen Verjährungsfrist bei Flachdacharbeiten

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BGH, 14.09.2005 - IV ZR 198/04

    Wegfall des Anspruchs auf Zahlung eines Sterbegeldes in der VBLS

  • BGH, 01.02.2007 - III ZR 159/06

    Berechnung von Fristen

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

  • BGH, 10.05.1994 - X ZB 7/93

    "Spinnmaschine"; Ersetzung der Unterschrift eines verhinderten Mitgliedes der

  • BGH, 12.08.2009 - VIII ZR 254/08

    Schadensersatz des Autokäufers bei Aufforderung zur "umgehenden"

  • OLG Karlsruhe, 03.03.2009 - 12 U 81/08
  • OLG Karlsruhe, 23.12.2010 - 12 U 1/10

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Inhaltskontrolle der Regelung zur

  • OLG Karlsruhe, 25.07.2012 - 6 U 143/11

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Inhaltskontrolle der Regelung zur

  • BGH, 08.05.2013 - IV ZR 84/12

    BGH erklärt zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam

  • BGH, 22.10.2013 - XI ZR 42/12

    Rechtskraftwirkung einer Entscheidung gegen eine Bank wegen fehlerhafter

  • BGH, 22.01.2014 - IV ZR 344/12

    Warenkreditversicherung: Auslegung und Unwirksamkeit einer formularmäßig

  • BGH, 08.01.2014 - XII ZR 12/13

    Beendeter Gewerberaummietvertrag: Kurze Verjährungsfrist für Ansprüche auf

  • BGH, 23.01.2014 - VII ZB 49/13

    Unzulässigkeit einer erneuten Werklohnklage nach Abweisung einer ersten Klage

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

  • OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 115/11

    Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einer Beteiligungsvereinbarung mit der

  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 21/13

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

  • BGH, 06.10.2021 - IV ZR 96/19

    Die im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in juris (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. März 2019 - 12 U 94/18) veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - 12 U 99/18

    Erhebung von Sanierungsgeld durch die VBL

    Insoweit wurde die Regelung auch vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet (BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 76/09 - juris Rn. 52; vgl. auch Senat, Urteil vom 29.03.2019 - 12 U 94/18 - juris Rn. 188).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht