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   OLG Karlsruhe, 29.04.2005 - 22 U 4/05 BSch   

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https://dejure.org/2005,3272
OLG Karlsruhe, 29.04.2005 - 22 U 4/05 BSch (https://dejure.org/2005,3272)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.04.2005 - 22 U 4/05 BSch (https://dejure.org/2005,3272)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. April 2005 - 22 U 4/05 BSch (https://dejure.org/2005,3272)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzansprüche gegen den Eigentümer eines vermieteten Schubleichters wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; Voraussetzungen der Haftung für das Verschulden von nicht in Diensten des Schiffseigners stehenden Personen in entsprechender Anwendung des § 3 ...

  • Wolters Kluwer

    Haftung des Mieters eines Schubleichters anstelle des Eigentümers gegenüber Dritten für durch herumwirbelnde Schiffsteile verursachte Sturmschäden; Konkludenter Übergang der Verkehrssicherungspflicht; Haftung des Eigentümers nach den Grundsätzen über die Haftung für von ...

  • Judicialis

    BGB § 216; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BinSchG § 2; ; BinSchG § 3; ; BinSchG § 102 Nr. 5; ; BinSchG § 103

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 216; BinnSchG § 2; BinnSchG § 3; BinnSchG § 102 Nr. 5; BinnSchG § 103
    Konkludente Übertragung der Verkehrssicherungspflicht vom Eigentümer eines Schubleichters auf dessen Mieter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Mieters eines Schubleichters für Sturmschäden; Voraussetzungen und Umfang eines Schiffsgläubigerrechts

  • rechtsportal.de

    Haftung des Mieters eines Schubleichters wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei unzureichender Fixierung der LukenabdeckblecheEntstehung eines Schiffsgläubigerrechts gemäß § 102 Nr. 5 BinSchG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtvoraus.de (Kurzinformation)

    Wassersport - Sturmschaden an vermietetem Schubleichter - Verkehrssicherungspflicht - Schiffsgläubiger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2006, 96
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.05.1958 - II ZR 83/57

    Reederhaftung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.04.2005 - 22 U 4/05
    Hingegen zählt dazu nicht, wer nicht im Dienste des Schiffseigners steht (BGHZ 3, 34, 39; vgl. auch BGHZ 26, 152, 155; 70, 113, 115).

    Ferner hat der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung der mit § 3 BinSchG übereinstimmenden seerechtlichen Regelung (§§ 481, 485 Satz 1 HGB) entschieden, dass der Reeder für Schäden Dritter aus Verschulden der Stauereiarbeiter eines selbständigen Stauereiunternehmens oder aus nautischen Fehlern der Besatzung eines seinem Schiff assistierenden Schleppers haftet (BGHZ 26, 152, 156; Urt. v. 10. Mai 1976 - II ZR 111/74, LM § 485 HGB Nr. 13 = VersR 1976, 771, 772).

    Insoweit ist für wesentlich angesehen worden, dass die im Rahmen des Schiffsbetriebes tätig gewordenen Personen typische Schiffsdienste verrichtet haben, mit denen erfahrungsgemäß besondere Gefahren verbunden sind, und die Gleichheit der Interessenlage es für geboten erscheinen ließ, dem Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren (vgl. BGHZ 3, 34, 40 f.; 26, 152, 155; 57, 309, 313).

    Ferner wird die Haftung des Reeders für das Verschulden der nicht in seinen Diensten stehenden Personen auch damit begründet, dass sie bei ihrer Tätigkeit direkt oder mittelbar den Weisungen der Schiffsführung unterlegen haben (BGHZ 26, 152, 155; Urt. v. 10. Mai 1976 - II ZR 111/74 a.a.O.).

  • BGH, 29.06.1951 - I ZR 27/51

    Haftung des Schiffseigners

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.04.2005 - 22 U 4/05
    Hingegen zählt dazu nicht, wer nicht im Dienste des Schiffseigners steht (BGHZ 3, 34, 39; vgl. auch BGHZ 26, 152, 155; 70, 113, 115).

    So ist die Haftung des Eigners einer Schute für Schäden bejaht worden, die an einem anderen Fahrzeug dadurch entstanden sind, dass sich die Leute eines selbständigen Betriebes, den er betraut hatte, die stilliegende Schute zu bewachen, hierbei nachlässig verhalten haben (BGHZ 3, 34, 40 f.).

    Insoweit ist für wesentlich angesehen worden, dass die im Rahmen des Schiffsbetriebes tätig gewordenen Personen typische Schiffsdienste verrichtet haben, mit denen erfahrungsgemäß besondere Gefahren verbunden sind, und die Gleichheit der Interessenlage es für geboten erscheinen ließ, dem Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren (vgl. BGHZ 3, 34, 40 f.; 26, 152, 155; 57, 309, 313).

  • BGH, 29.11.1971 - II ZR 8/70

    Haftung des Eigners eines Jollenkreuzers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.04.2005 - 22 U 4/05
    Außerdem ist die Haftung des Schiffseigners für das nautische Verschulden einer nicht in seinen Diensten stehenden Person angenommen worden, die das Schiff lediglich aus Gefälligkeit entweder geführt oder zeitweilig gesteuert hat (BGHZ 57, 309, 313; BGH Urt. v. 1. März 1979 - II ZR 215/77, LM § 3 BinSchG Nr. 13 = VersR 1979, 570, 571).

    Insoweit ist für wesentlich angesehen worden, dass die im Rahmen des Schiffsbetriebes tätig gewordenen Personen typische Schiffsdienste verrichtet haben, mit denen erfahrungsgemäß besondere Gefahren verbunden sind, und die Gleichheit der Interessenlage es für geboten erscheinen ließ, dem Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren (vgl. BGHZ 3, 34, 40 f.; 26, 152, 155; 57, 309, 313).

  • BGH, 19.12.1977 - II ZR 136/75

    Reederhaftung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.04.2005 - 22 U 4/05
    Hingegen zählt dazu nicht, wer nicht im Dienste des Schiffseigners steht (BGHZ 3, 34, 39; vgl. auch BGHZ 26, 152, 155; 70, 113, 115).

    Hingegen hat der Bundesgerichtshof eine Haftung des Reeders für Schäden aus der Tätigkeit der Leute eines selbständigen Stauereiunternehmens abgelehnt, wenn nicht der Reeder, sondern ein Dritter (z.B. Charterer, Ablader, Ladungsempfänger) den Auftrag für die Lade- oder Löscharbeiten erteilt hatte (BGHZ 70, 113, 116).

  • BGH, 10.05.1976 - II ZR 111/74

    Haftung des Schiffsreeders eines Seeschiffes für infolge schuldhaften Verhaltens

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.04.2005 - 22 U 4/05
    Ferner hat der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung der mit § 3 BinSchG übereinstimmenden seerechtlichen Regelung (§§ 481, 485 Satz 1 HGB) entschieden, dass der Reeder für Schäden Dritter aus Verschulden der Stauereiarbeiter eines selbständigen Stauereiunternehmens oder aus nautischen Fehlern der Besatzung eines seinem Schiff assistierenden Schleppers haftet (BGHZ 26, 152, 156; Urt. v. 10. Mai 1976 - II ZR 111/74, LM § 485 HGB Nr. 13 = VersR 1976, 771, 772).

    Ferner wird die Haftung des Reeders für das Verschulden der nicht in seinen Diensten stehenden Personen auch damit begründet, dass sie bei ihrer Tätigkeit direkt oder mittelbar den Weisungen der Schiffsführung unterlegen haben (BGHZ 26, 152, 155; Urt. v. 10. Mai 1976 - II ZR 111/74 a.a.O.).

  • BGH, 01.03.1979 - II ZR 215/77

    Schiffseigner - Ausrüster - Haftung - Gefälligkeit - Kollision - Mitverschulden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.04.2005 - 22 U 4/05
    Außerdem ist die Haftung des Schiffseigners für das nautische Verschulden einer nicht in seinen Diensten stehenden Person angenommen worden, die das Schiff lediglich aus Gefälligkeit entweder geführt oder zeitweilig gesteuert hat (BGHZ 57, 309, 313; BGH Urt. v. 1. März 1979 - II ZR 215/77, LM § 3 BinSchG Nr. 13 = VersR 1979, 570, 571).
  • BGH, 17.01.1989 - VI ZR 186/88

    Übertragung der Wegereinigung auf einen Dritten in einer Wohnungseigentumsanlage

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.04.2005 - 22 U 4/05
    Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich, während sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verengt (vgl. BGH NJW-RR 1989, 394 m.w.N.).
  • BGH, 19.12.1977 - II ZR 148/76

    Haftung bei Schubverband

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.04.2005 - 22 U 4/05
    v. 19. Dezember 1977 - II ZR 148/76 (BGHZ 70, 127 ff.) zugrunde liegenden, wonach bei einem Schubverband, bei dem das schiebende und das geschobene Fahrzeug demselben Eigner gehören, dieser für das nautische Verschulden des Schiffsführers des schiebenden Fahrzeugs gemäß § 3 Abs. 1 BinSchG auch (nach dem früheren Haftungsrecht) mit dem geschobenen Fahrzeug haftet.
  • BGH, 05.07.1982 - II ZR 193/81

    Schiffseigner - Elektrische Ruderhilfe - Gefährdungshaftung -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.04.2005 - 22 U 4/05
    Er hat ausgeführt, dass hier eine sinngemäße Ausdehnung der Reederhaftung diese besonders stark einer den seerechtlichen Bestimmungen (wie auch dem Binnenschifffahrtsgesetz - vgl. BGH Urt. v. 5. Juli 1982 - II ZR 193/81, VersR 1982, 1047, 1048/1049) unbekannten Gefährdungshaftung annähere; auch gehe eine derartige Haftungserweiterung in unzulässiger Weise daran vorbei, dass § 485 Satz 1 HGB die Verantwortlichkeit des Reeders für Schäden Dritter aus dem Schiffsbetrieb nicht an das Verschulden irgendeiner einen Schiffsdienst verrichtenden Person, sondern an das der hierzu von ihm angestellten Leute knüpft, somit solcher Personen, die seiner Auswahl, Überwachung und Weisungsbefugnis unterstehen.
  • OLG Frankfurt, 19.02.2008 - 18 U 58/07

    Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten: Haftung bei

    Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich, während sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verengt (BGH, NJW 1996, 2646; OLG Karlsruhe, VersR 2006, 96).
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