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   OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 1 AK 10/15   

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OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 1 AK 10/15 (https://dejure.org/2015,19474)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.06.2015 - 1 AK 10/15 (https://dejure.org/2015,19474)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Juni 2015 - 1 AK 10/15 (https://dejure.org/2015,19474)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Auslieferung, Abwesenheitsurteil, Bewilligungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Auslieferung einer Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls; Geltung der in § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG aufgestellten besonderen Anforderungen auch für ein Berufungsverfahren im Falle der Erhöhung der Strafe über ...

  • Wolters Kluwer
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 83 Abs 1 Nr 3 IRG, § 83b Abs 2 Buchst b IRG
    Internationale Rechtshilfe: Auslieferung eines Verfolgten zur Strafvollstreckung nach Rumänien aufgrund eines Abwesenheitsurteils in der Berufungsinstanz; Bewilligungshindernis bei überwiegendem schutzwürdigem Interesse des Verfolgten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Auslieferung einer Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 1 AK 10/15
    Eine Ausnahme von dieser Regelwirkung kann aber etwa dann in Betracht kommen und angezeigt sein, wenn der ersuchende Staat ein legitimes und berechtigtes Interesse an der Vollstreckung der Strafe in seinem Hoheitsbereich hat (Fortführung von Senat NStZ-RR 2009, 107).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist hierfür maßgeblich, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten merklich erhöht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski; Senat NStZ-RR 2009, 107 und 2011, 145; KG NJW 2010, 3177).

    Insoweit hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass es sich beim Merkmal des "Überwiegens der schutzwürdigen Interessen" i.S.d. § 83b Abs. 2 lit. b IRG um ein vom Senat vollumfänglich zu überprüfendes Tatbestandsmerkmal handelt und dessen Bejahung im Regelfall die Annahme eines Bewilligungshindernisses indiziert (Senat NStZ-RR 2009, 107).

  • OLG Karlsruhe, 11.05.2007 - 1 AK 3/07

    D (A), Auslieferung, Niederlande, Ermessen, Generalstaatsanwaltschaft,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 1 AK 10/15
    Gleiches gilt, wenn zwar in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Ermittlungsverfahren in gleicher Sache eingeleitet wurde, aufgrund des Legalitätsprinzips wegen bestehender inländischer Verfolgungszuständigkeit - wie hier nach § 6 Nr. 5 StGB - dies aber geboten wäre (Senat NJW 2007, 2567).

    Insoweit ist über den gewöhnlichen Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland hinaus - auch unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. Senat NJW 2007, 2567) und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 MRK - von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten im Inland verfestigt sind.

  • OLG Karlsruhe, 14.02.2005 - 1 AK 23/04

    Internationale Rechtshilfe: Unzulässigkeit der Auslieferung wegen einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 1 AK 10/15
    Der Umstand, dass die Verfolgte zu den Terminen am 02.10.2104, 30.10.2014 und 27.11.2014 - nach rumänischem Recht zulässig - nicht ausdrücklich formell geladen wurde, begründet kein über die Vorschrift des § 83 Nr. 3 IRG hinausgehendes und vom Senat zu prüfendes Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG, da hierdurch der Kernbereich der der Verfolgten zustehenden Garantie, sich vor Gericht wirksam verteidigen zu können (Art. 6 Abs. 2 MRK; vgl. hierzu allg. Senat NStZ-RR 2014, 387; StraFo 2007, 477; NStZ 2005, 351), nicht verletzt worden ist, zumal hier zu sehen ist, dass bei den Terminen am 02.10.2014 und 30.10.2014 der der Verfolgten bekannte Pflichtverteidiger und bei dem Termin am 27.11.2014 ein von ihr beauftragter Wahlverteidiger anwesend waren, sodass ihr Recht auf Verteidigung ausreichend gewährleistet war.

    Soweit die Verfolgte im Falle ihrer Auslieferung von ihrem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Lebenspartner getrennt werden wird, reichen die hiermit verbundenen Belastungen zur Annahme eines außergewöhnlichen Härtefalls nicht aus und stellen damit auch keinen Verstoß gegen den Kernbestand der sich aus Art. 8 Abs. 1 MRK ergebenden Garantie der Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar (Senat NStZ-RR 2014, 387; StraFo 2007, 477; NStZ 2005, 351).

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 1 AK 28/06

    D (A), Auslieferung, Unionsbürger, Europäischer Haftbefehl, Vorabentscheidung,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 1 AK 10/15
    Auch dürfen in die Ermessensabwägung keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt, die wesentlichen Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten Gesichtspunkte einander abwägend gegenübergestellt werden (Senat NJW 2007, 617; NStZ-RR 2008, 376; Beschluss vom 13.05.2014, 1 AK 48/14; vgl. auch KG NJW 2006, 3507; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 209).

    Diese hat bei ihrer Bewertung, kein Bewilligungshindernis geltend machen zu wollen, neben Erwägungen zum Tatort in rechtlich nicht zu beanstandender Weise maßgeblich auf die effektive Verfügbarkeit der Beweismittel der in Rumänien bereits abgeurteilten Tat abgehoben (vgl. Senat, Beschluss vom 13.03.2007, 1 AK 28/06, abgedruckt bei juris; vgl. BT-Drucks. 16, 1024, S. 13).

  • OLG Karlsruhe, 23.04.2014 - 1 AK 27/14

    Auslieferungshindernis bei Europäischem Haftbefehl: Auslieferung als Eingriff in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 1 AK 10/15
    Der Umstand, dass die Verfolgte zu den Terminen am 02.10.2104, 30.10.2014 und 27.11.2014 - nach rumänischem Recht zulässig - nicht ausdrücklich formell geladen wurde, begründet kein über die Vorschrift des § 83 Nr. 3 IRG hinausgehendes und vom Senat zu prüfendes Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG, da hierdurch der Kernbereich der der Verfolgten zustehenden Garantie, sich vor Gericht wirksam verteidigen zu können (Art. 6 Abs. 2 MRK; vgl. hierzu allg. Senat NStZ-RR 2014, 387; StraFo 2007, 477; NStZ 2005, 351), nicht verletzt worden ist, zumal hier zu sehen ist, dass bei den Terminen am 02.10.2014 und 30.10.2014 der der Verfolgten bekannte Pflichtverteidiger und bei dem Termin am 27.11.2014 ein von ihr beauftragter Wahlverteidiger anwesend waren, sodass ihr Recht auf Verteidigung ausreichend gewährleistet war.

    Soweit die Verfolgte im Falle ihrer Auslieferung von ihrem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Lebenspartner getrennt werden wird, reichen die hiermit verbundenen Belastungen zur Annahme eines außergewöhnlichen Härtefalls nicht aus und stellen damit auch keinen Verstoß gegen den Kernbestand der sich aus Art. 8 Abs. 1 MRK ergebenden Garantie der Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar (Senat NStZ-RR 2014, 387; StraFo 2007, 477; NStZ 2005, 351).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 1 AK 10/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist hierfür maßgeblich, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten merklich erhöht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski; Senat NStZ-RR 2009, 107 und 2011, 145; KG NJW 2010, 3177).
  • KG, 23.03.2010 - AuslA 1252/09

    Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls; Ausländer mit mehrjährigem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 1 AK 10/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist hierfür maßgeblich, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten merklich erhöht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski; Senat NStZ-RR 2009, 107 und 2011, 145; KG NJW 2010, 3177).
  • OLG Karlsruhe, 23.02.2005 - 1 AK 24/04

    Auslieferung in einen EG-Mitgliedstaat: Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 1 AK 10/15
    Allein der Umstand, dass das Verfahren nicht innerhalb der in § 83c Abs. 1 IRG festgelegten 60-Tage-Frist abgeschlossen werden konnte, führt nicht zur Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls, weil die Überschreitung dieser Frist ihre Ursache in sachlichen und auf der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage beruhenden Gründen hat (vgl. Senat NJW 2005, 1206).
  • EuGH, 05.09.2012 - C-42/11

    Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 1 AK 10/15
    Hält sich jemand nämlich bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen im Inland auf, so kann schon allein die Dauer dieses Aufenthalts ausreichen, um einen indiziellen Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland zu rechtfertigen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16.04.2013 - 1 AK 19/13; EuGH, Urteil vom 05.09.2012, C - 42/11 - Lopes da Silva Jorge - NJW 2013, 141, ders., Urteil vom 06.10.2009, C -123/08 - Wolzenburg - NJW 2010, 283).
  • KG, 24.05.2011 - AuslA 1069/10

    Internationale Rechtshilfe: Voraussetzungen der Ablehnung der Auslieferung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 1 AK 10/15
    Auch wenn man in rechtlicher Hinsicht davon ausgehen wollte, der Generalstaatsanwaltschaft stünde bei der Bewertung des Vorliegens eines Bewilligungshindernisses nach § 83b Abs. 2 Satz 1 lit. b IRG ein weitaus größerer Ermessensspielraum zu (vgl. z.B. KG, Beschluss vom 24.05.2011, (4) Ausl A 1069/10; abgedruckt bei juris), würde dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil jedenfalls ein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null nicht anzunehmen wäre.
  • OLG Karlsruhe, 07.12.2010 - 1 AK 50/10

    Auslieferung eines - vergleichbar nach § 63 StGB Unterzubringenden - bei Bestehen

  • EuGH, 06.10.2009 - C-123/08

    DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN

  • OLG Stuttgart, 28.01.2005 - 3 Ausl 76/03

    Auslieferung nach Ungarn: Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2006 - 1 AK 46/06

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen

  • OLG Karlsruhe, 16.10.2006 - 1 AK 35/06

    Auslieferung: Berücksichtigung der Strafhöhe und der Nichtanrechnung erlittener

  • OLG Stuttgart, 06.03.2007 - 3 Ausl 52/06

    Auslieferungsrecht: Ermessensfehler bei der Entscheidung über die beabsichtigte

  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

  • OLG Karlsruhe, 13.07.2007 - 1 AK 48/06
  • BVerfG, 29.05.1996 - 2 BvR 66/96

    Gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung eines

  • BGH, 16.10.2001 - 4 ARs 4/01

    Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (Erklärung

  • OLG Karlsruhe, 18.06.2007 - 1 AK 72/06
  • BVerfG, 26.01.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

  • KG, 14.08.2006 - AuslA 378/06

    Zweiteilung des Auslieferungsverfahrens: Vorabentscheidung der

  • BVerfG, 24.01.1991 - 2 BvR 1704/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung im Auslieferungsverfahren

  • OLG Naumburg, 12.04.2012 - 1 Ws 142/12

    Untersuchungshaft: Verletzung des Beschleunigungsgebots durch verspätete

  • OLG Hamm, 07.05.2009 - 4 AuslA 12/07

    Auslieferungssache; Auslandsbezug

  • OLG Oldenburg, 12.06.2018 - 1 Ausl 13/18

    Auslieferung nach Polen bei fehlendem inländischen Vollstreckungsinteresse

    Auch ist wie bei jeder Auslieferungsentscheidung der Grundsatz des § 79 Abs. 1 IRG zu beachten, wonach eine zulässige Auslieferung nach dem gesetzgeberischen Willen im Regelfall auch zu bewilligen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 29.06.2015, 1 AK 10/15, bei juris m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 06.06.2019 - Ausl 301 AR 208/18

    Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls: Bewilligungshindernis des

    Besondere Gründe, welche im Rahmen der von der Generalstaatsanwaltschaft zu treffenden Ermessenentschließung eine Abweichung von dieser Regelwirkung begründen könnten, hat die Bewilligungsbehörde nicht dargetan (vgl. hierzu Senat Beschluss vom 10.11.2015, 1 AK111/14, abgedruckt bei juris - terroristische Straftat; vgl. auch Senat, Beschluss vom 29.06.2015, 1 AK 10/15).
  • OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - Ausl 301 AR 101/18

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferungshindernis bei

    Aufgrund der gebotenen rahmenbeschlusskonformen Auslegung (EuGH, Urteile vom 16.06.2005, C-105/03 - Pupino - NJW 2005, 2839 und vom 29.06.2017, C-579/15 - Pop?awski) beeinflusst diese Vorgabe auch das nationale Verständnis des Begriffs der Verhandlung in §§ 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 IRG, weshalb der Senat seine bisherige Rechtsprechung, wonach die in § 83 Nr. 3 IRG a.F. aufgestellten besonderen Anforderungen für Auslieferungen aufgrund eines Abwesenheitsurteils für ein Berufungsverfahren jedenfalls dann gelten, wenn in diesem erstmals eine gerichtliche Verurteilung ausgesprochen oder aber die Strafe über das in erster Instanz verhängte Strafmaß hinaus erhöht wurde (vgl. hierzu Senat Beschlüsse vom 29.06.2015, 1 AK 10/15 und vom 12.0.2013, 1 Ws 141/12, jeweils abgedruckt bei juris, OLG Stuttgart StV 2005, 284, OLG Köln Strafo 2015, 77; Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2 Auflage 2018, Rn. 1051) jedenfalls für eine Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls entsprechend anpasst.
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