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   OLG Karlsruhe, 29.06.2017 - Ausl 301 AR 101/17   

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https://dejure.org/2017,24921
OLG Karlsruhe, 29.06.2017 - Ausl 301 AR 101/17 (https://dejure.org/2017,24921)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.06.2017 - Ausl 301 AR 101/17 (https://dejure.org/2017,24921)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - Ausl 301 AR 101/17 (https://dejure.org/2017,24921)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Zulässigkeit der Auslieferung eines Angehörigen der PKK in die Türkei

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls zur Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls zur Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de

    IRG § 6 Abs. 1 S. 1; EuAlÜbk Art. 3 Abs. 1
    Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls zur Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Karlsruhe, 29.12.2020 - Ausl 301 AR 198/20
    Hinzu kommt, dass die türkischen Justizbehörden die dem Verfolgten zur Last liegende Straftat selbst als an sich nicht auslieferungsfähige (ausschließlich) politische Straftat im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 IRG , Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk (Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.) bewerten (Senat StraFo 2008, 121 ; ders. Beschluss vom 29.06.2017, Ausl. 301 AR 101/17, abgedruckt bei juris; KG, Beschluss vom 29.08.2018, (4) 151 AuslA 59/17, abgedruckt bei juris; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 6 IRG Rn.4, Böhm a.a.O. Rn. 821 ff.).

    Im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung hat der Senat abschließend berücksichtigt, dass die verfassungsrechtlich gebotene (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 04.12.2019, 2 BvR 1832/19, abgedruckt bei juris) vertiefte Überprüfung bei PKK-Angehörigen bzw. PKK-Straftaten betreffenden Auslieferungsersuchen der Türkei in sämtlichen vom Senat bislang entschiedenen Fällen zur Verneinung der Zulässigkeit der Auslieferung geführt hat (vgl. hierzu zuletzt Senat, Beschluss vom 29.06.2017, Ausl 301 AR 101/17, abgedruckt bei juris).

  • OLG Rostock, 16.02.2018 - 20 OLGAusl 37/17

    Auslieferungsverfahren: Auslieferungshindernis bei politischen Straftaten

    Nur wenn der allgemein-kriminelle Charakter der vorgeworfenen Tat deren politische Zielrichtung deutlich in den Hintergrund treten lässt, erscheint es vertretbar, ein sich aus Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk ergebendes Auslieferungshindernis zu verneinen (so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 15.01.2018 - Ausl 301 AR 185/17 -, vom 29.06.2017 - Ausl 301 AR 101/17 -, vom 18.01.2008 - 1 AK 3/08 - und vom 06.12.2006 - 1 AK 57/06-, juris; vgl. auch BVerfG a.a.O. Rdz. 51 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 15.01.2018 - Ausl 301 AR 185/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Inhaltliche Anforderungen an ein

    Soweit die russischen Justizbehörden dem Verfolgten vorwerfen, er habe sich der terroristischen und in der russischen Föderation verbotenen Organisation "Imarat Kaukasus" angeschlossen und sich von Mai bis August 2014 insoweit in Syrien aufgehalten, handelt es sich um eine politische Straftat, welche nach Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 IRG nicht auslieferungsfähig ist (Senat StraFo 2008, 121; ders. StraFo 2007, 72; ders. StraFo 2006, 510; ders. Beschluss vom 29.06.2017, Ausl 301 AR 101/17, juris).
  • KG, 29.08.2018 - 151 AuslA 59/17

    Auslieferung an die Türkei wegen einer Versammlungsstraftat

    Die der Verurteilung - soweit die Auslieferung begehrt wird - zugrundeliegende Norm des Art. 314 des türkischen Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. 5237) findet sich im Vierten Teil "Straftaten gegen Nation und Staat" des Zweiten Buches des türkischen Strafgesetzbuches im Fünften Abschnitt "Straftaten gegen die Verfassungsordnung und ihr Funktionieren" und gehört damit als Staatsschutzdelikt zu den politischen Straftaten (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2017 - Ausl 301 AR 101/17 - [juris]).
  • OLG Karlsruhe, 19.10.2018 - Ausl 301 AR 134/18

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Angehörigen der

    Gleichwohl wäre eine Auslieferung jedenfalls derzeit unzulässig, wenn die vom Senat eigenständig zu treffende Gefahrprognose (vgl. BVerfG StraFo 2018, 19) ergeben würde, dass allein durch die vom Verfolgten durchaus substantiiert vorgetragene Unterstützung der "Gülen-Bewegung" das Strafverfahren maßgeblich beeinflusst werden würde, so dass dem Verfolgten nicht nur ein relevante Schlechterbehandlung droht (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2004, 218), sondern er wegen fehlender Rechtstaatlichkeit aus diesem Grund derzeit auch kein faires Verfahren in der Türkei erhalten würde (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 29.06.2017, Ausl 301 AR 101/17 - Türkei - ders. Beschluss vom 08.12.2008, 1 AK 68 - Auslieferung eines ruandischen Staatsangehörigen wegen in Ruanda begangener Kriegsverbrechen).
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