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   OLG Karlsruhe, 29.08.2011 - 9 W 13/11   

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https://dejure.org/2011,9684
OLG Karlsruhe, 29.08.2011 - 9 W 13/11 (https://dejure.org/2011,9684)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.08.2011 - 9 W 13/11 (https://dejure.org/2011,9684)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. August 2011 - 9 W 13/11 (https://dejure.org/2011,9684)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Insolvenzverfahren: Zumutbarkeitskriterien für eine Kostenaufbringung der Gläubiger bei einem PKH-Antrag des Insolvenzverwalters; Mutwilligkeit bei erheblichen Prozess- und Vollstreckungsrisiken; PKH-Bewilligung bei Einstellung des Verfahrens mangels Masse; Bewertung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    PKH für Klage des Insolvenzverwalters gerade bei wirtschaftlich wenig aussichtsreichem Prozess

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zumutbarkeit der Aufbringung der Kosten durch die Gläubiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    PKH für den Insolvenzverwalter - ein Fall von Logik der Juristen!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 494
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.03.2006 - II ZB 11/05

    Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch Insolvenzgläubiger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.08.2011 - 9 W 13/11
    Die erheblichen Risiken bei den Erfolgsaussichten einerseits und bei den Vollstreckungsaussichten andererseits führen zur Unzumutbarkeit eines Kostenvorschusses für das Finanzamt Singen (vgl. zur Berücksichtigung der Prozess- und Vollstreckungsaussichten bei dieser Frage BGH, NJW-RR 2006, 1064).

    Die vom Antragsteller zitierten Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 27.09.1990 - IX ZR 250/89 - und BGH, Beschluss vom 06.03.2006 - II ZB 11/05 -) beschäftigen sich nicht mit der Frage der Massearmut gemäß § 207 Abs. 1 InsO, sondern mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen den Insolvenzgläubigern die Prozessfinanzierung zumutbar ist.

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 221/08

    Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.08.2011 - 9 W 13/11
    Denn wenn das Gesetz die alsbaldige Einstellung des Insolvenzverfahrens (§ 207 Abs. 1 InsO) verlangt, kann nicht zugleich ein Anspruch auf Finanzierung eines Rechtsstreits bestehen, der entweder die vom Gesetz verlangte Einstellung des Insolvenzverfahrens hinausschiebt, oder - wenn das Insolvenzverfahren gleichwohl eingestellt wird - nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner nicht mehr fortgesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 221/08 -, Rn. 7, 8, zitiert nach Juris).
  • BGH, 27.09.1990 - IX ZR 250/89

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Konkursverwalter - Kommanditgesellschaft -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.08.2011 - 9 W 13/11
    Die vom Antragsteller zitierten Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 27.09.1990 - IX ZR 250/89 - und BGH, Beschluss vom 06.03.2006 - II ZB 11/05 -) beschäftigen sich nicht mit der Frage der Massearmut gemäß § 207 Abs. 1 InsO, sondern mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen den Insolvenzgläubigern die Prozessfinanzierung zumutbar ist.
  • BGH, 25.11.2010 - VII ZB 71/08

    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Beschaffung eines Prozesskostenvorschusses

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.08.2011 - 9 W 13/11
    Bei der Frage, ob den Insolvenzgläubigern eine Aufbringung der Kosten für den Rechtsstreit des Insolvenzverwalters zuzumuten ist, ist eine wertende Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalles erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - VII ZB 71/08 -, Rn. 9, zitiert nach Juris).
  • BGH, 31.03.2003 - II ZR 150/02

    Tilgung von Verbindlichkeiten der insolvenzreifen GmbH aus zweckgebunden zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.08.2011 - 9 W 13/11
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat zu diesem Problembereich bisher noch keine vollständigen und eindeutigen Konturen entwickelt (vgl. insbesondere BGH, NZG 2003, 582 und BGH, Urteil vom 18.10.2010 - II ZR 151/09 - zitiert nach Juris; vgl. zur Problematik im Übrigen ausführlich Ulmer/Casper, GmbHG, Band III 2008, Rn. 77 ff.).
  • BGH, 01.03.1994 - II ZR 81/94

    Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH für die rechtzeitige Stellung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.08.2011 - 9 W 13/11
    cc) Zur Schlüssigkeit eines Anspruchs gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ist es nicht erforderlich, die konkrete Verantwortlichkeit der Geschäftsführerin für die Zahlungsvorgänge darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.1993 - II ZR 81/94 -, Rn. 13, zitiert nach Juris).
  • BGH, 18.10.2010 - II ZR 151/09

    Fleischgroßhandel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.08.2011 - 9 W 13/11
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat zu diesem Problembereich bisher noch keine vollständigen und eindeutigen Konturen entwickelt (vgl. insbesondere BGH, NZG 2003, 582 und BGH, Urteil vom 18.10.2010 - II ZR 151/09 - zitiert nach Juris; vgl. zur Problematik im Übrigen ausführlich Ulmer/Casper, GmbHG, Band III 2008, Rn. 77 ff.).
  • BGH, 06.12.2010 - II ZB 13/09

    Prozesskostenhilfe für eine Teilklage des Insolvenzverwalters

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.08.2011 - 9 W 13/11
    Prozesskostenhilfe kann für eine Teilklage jedenfalls dann nicht verweigert werden, wenn es vernünftige sachliche Gründe für die beabsichtigte Teilklage gibt (vgl. BGH, NZI 2011, 104).
  • BGH, 25.01.2010 - II ZR 258/08

    Haftung der GmbH-Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife: Zahlungen von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.08.2011 - 9 W 13/11
    Eine Zahlung, die einen Ersatzanspruch gegen die Geschäftsführerin auslösen kann, kommt hingegen nicht in Betracht, wenn die Bank die Zahlung von einem debitorischen Konto veranlasst hat (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 607).
  • BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter als Partei kraft

    Ob Prozess- und Vollstreckungsrisiken (wenn die nach § 114 Abs. 2 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht) schon generell nicht herangezogen werden können, um die beabsichtigte Klage des Insolvenzverwalters als mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. ZPO anzusehen (vgl. OLG Hamm, ZIP 1997, 248; OLG Karlsruhe, ZIP 2012, 494; MünchKomm-ZPO/Wache, 5. Aufl., § 114 Rn. 77), bedarf keiner Entscheidung.
  • KG, 09.11.2020 - 2 W 1022/20
    Insoweit reicht es aber für die Annahme von Mutwillen nicht aus, dass die beabsichtigte Klage des Insolvenzverwalters - wie von Seiten des Landgerichts zutreffend herausgearbeitet - unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten nicht unbedingt sinnvoll erscheint (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. August 2011 - 9 W 13/11, zitiert nach juris).

    Mutwillen kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn feststeht, dass ein eventuell erwirktes Urteil dauerhaft nicht vollstreckt werden kann (OLG Celle, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 9 W 133/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.2011 - 9 W 13/11, beide zitiert nach juris).

    Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, dass ein Insolvenzverwalter gemäß § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO deutlich bessere Chancen auf eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat, wenn der beabsichtigte Prozess wirtschaftlich wenig sinnvoll erscheint (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. August 2011 - 9 W 13/11, zitiert nach juris).

    Ein wirtschaftlich lohnender Prozess wird hingegen eher zur Verweigerung von Prozesskostenhilfe führen, weil den Insolvenzgläubigern dann die Aufbringung der Kosten eher zuzumuten ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. August 2011 - 9 W 13/11, zitiert nach juris).

    Dieses Ergebnis im Rahmen von § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO - Prozesskostenhilfe gerade bei einem wirtschaftlich wenig aussichtsreichen Prozess - mag auf den ersten Blick befremdlich erscheinen; es entspricht jedoch dem Willen des Gesetzgebers, der im Rahmen von § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO auf Zumutbarkeitskriterien für die Gläubiger abstellt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. August 2011 - 9 W 13/11, zitiert nach juris).

  • OLG Celle, 29.03.2012 - 13 W 20/12

    Berücksichtigung einer mittels Prozesskostenhilfe einzuklagenden Forderung zur

    11 a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist nach der in Rechtsprechung und Literatur überwiegenden, vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung die Forderung, für deren Durchsetzung Prozesskostenhilfe beantragt wird und durch die die Massekostenarmut beseitigt werden könnte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO mit zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 13 W 94/09, juris Rn. 6 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 22. September 2011 - 27 W 122/11, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. August 2011 - 9 W 13/11, juris Rn. 40 f.; Musielak/Fischer, ZPO, 8. Aufl., § 116 Rn. 5; anderer Ansicht: OLG Celle, Beschluss vom 8. April 2010 - 9 W 21/10, juris Rn. 2 f.; OLG München, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 5 W 926/11, juris Rn. 9).

    Bei - wie hier - streitigen Forderungen sind insoweit Prozessaussichten, Werthaltigkeit und Kostenrisiko zu berücksichtigen und abzuwägen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. August 2011 - 9 W 13/11, juris Rn. 41).

  • OLG Düsseldorf, 25.05.2023 - 12 W 8/23

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Insolvenzverwalter aber nachvollziehbare Sachgründe dafür vorzubringen, warum er auf die Geltendmachung der Gesamtforderung verzichtet (BGH, Beschl. v. 06.12.2010, aaO Rn. 5 ff.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.08.2011 - 9 W 13/11, ZIP 2011, 494, 495, juris Rn. 34; MüKoZPO/Wache, 6. Aufl., § 114 Rn. 71; MüKoInsO/Ganter/Bruns, 4. Aufl., § 4 Rn. 22; Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 80 Rn. 223; M. Huber in: Graf-Schlicker, InsO, 6. Aufl., § 143 Rn. 16; HK-InsO/Thole, 11. Aufl., § 129 Rn. 130; Pape, ZIP 2022, 2409, 2416).
  • OLG Celle, 29.06.2012 - 9 W 86/12

    Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung der durchzusetzenden Forderung bei Prüfung

    Bei der Feststellung der Insolvenzmasse im Rahmen von § 207 Abs. 1 InsO sind Forderungen mit dem mutmaßlichen Realisationswert anzusetzen, weil dies der tatsächlich nur zu erwartende Massezuwachs ist, wobei dazu eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten ist und dementsprechend die Prozessaussichten, die Werthaltigkeit und das Kostenrisiko abzuwägen sind (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss v. 29.08.2011, 9 W 13/11, zit. nach juris).
  • OLG Köln, 20.02.2014 - 2 W 7/14

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Zumutbarkeit

    Dem stehen voraussichtliche Gerichtskosten und eigene Rechtsanwaltskosten (ein eventueller Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite ist nicht einzubeziehen; vgl. OLG Hamm, ZIP 2007, 147 [juris-Rz. 9]; KG, NZI 2008, 748 [juris-Rz. 15]; OLG Karlsruhe, ZIP 2012, 494 [juris-Rz. 35]) in Höhe von insgesamt weniger als 6.000,00 EUR gegenüber, die auch bei einem mit 50% veranschlagten Prozessrisiko nur etwa die Hälfte des bei einem Obsiegen zu erwartenden Nutzens für den Steuerfiskus ausmachen.
  • OLG Köln, 11.04.2012 - 18 W 16/12
    Fordert das Gesetz die Einstellung des Insolvenzverfahrens, besteht kein Anspruch auf Finanzierung eines Rechtsstreits, der die Einstellung des Verfahrens hinauszögern kann und das Risiko mit sich bringt, die Masse mit zusätzlichen Kosten zu belasten ( BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - IX ZB 221/08 -, Juris-Tz. 8 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 25.11.2009 - 13 U 1612/09 -, Juris-Tz. 7; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2009 - 13 W 94/09 -, Juris-Tz. 5; OLG Celle, Beschluss vom 08.04.2010 - 9 W 21/10 -, Juris-Tz. 3; OLG München, Beschluss vom 21.07.2011 - 5 W 926/11 -, Juris-Tz. 4 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.2011 - 9 W 13/11 -, Juris-Tz. 38; OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2011 - 27 W 122/11, Juris-Tz. 2; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.2012 - 13 W 68/11 -, BeckRS 2012, 05214 ).
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