Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 29.09.1977 - 4 U 109/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,2054
OLG Karlsruhe, 29.09.1977 - 4 U 109/76 (https://dejure.org/1977,2054)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.09.1977 - 4 U 109/76 (https://dejure.org/1977,2054)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. September 1977 - 4 U 109/76 (https://dejure.org/1977,2054)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1977,2054) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Straße; Breite; Bankett; Überfahren; Verkehrssicherungspflicht; Geschwindigkeit; Mitverschulden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 839

Papierfundstellen

  • VersR 1978, 573
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 81/71

    Stadt - Amtspflicht - Sicherung des Straßenverkehrs - Baulicher Mangel -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.09.1977 - 4 U 109/76
    In Übereinstimmung mit dem LG ist davon auszugehen, daß der Bekl. die Verkehrssicherungspflicht für die Gemeindeverbindungsstraße zwischen B. und H., deren Straßenbaulast sie trägt, als Amtspflicht obliegt (§§ 67, 10 Abs. 1 Straßengesetz für Baden-Württemberg vom 20.3.1964, GBl 127; BGH VersR 1973, 346 unter Bezugnahme auf VersR 1973, 252).
  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 121/70

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der öffentlichen Verkehrswege in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.09.1977 - 4 U 109/76
    In Übereinstimmung mit dem LG ist davon auszugehen, daß der Bekl. die Verkehrssicherungspflicht für die Gemeindeverbindungsstraße zwischen B. und H., deren Straßenbaulast sie trägt, als Amtspflicht obliegt (§§ 67, 10 Abs. 1 Straßengesetz für Baden-Württemberg vom 20.3.1964, GBl 127; BGH VersR 1973, 346 unter Bezugnahme auf VersR 1973, 252).
  • OLG Brandenburg, 18.12.2001 - 2 U 7/01

    Schadenersatz; Amtspflichtverletzung; Staatshaftung; Verkehrssicherungspflicht;

    Zwar kann ein Kraftfahrer im Hinblick auf die Funktion des Seitenstreifens auch zur Sicherung von Fahrzeugen, die von der Fahrbahn seitlich abkommen, grundsätzlich damit rechnen, daß er mit seinem Fahrzeug gefahrlos hierhin ausweichen kann, doch gilt dies nur für ein vorsichtiges Befahren mit einer der Situation entsprechend angepaßten geringen Geschwindigkeit, nicht aber für ein zügiges Befahren mit einer Geschwindigkeit, die nur die Fahrbahn selbst zuläßt (BGH NJW 1957, S. 1396; VersR 1962, S. 574/576; 1969, S. 280/281; OLG Karlsruhe VersR 1978, S. 573/574; Senat, Urteils vom 22.05.2001 - 2 U 38/00).
  • OLG Celle, 22.10.1986 - 9 U 28/86
    Im Hinblick auf Kraftfahrzeuge hat die Rechtsprechung entschieden, daß der Kraftfahrer auch auf unbefestigten Randstreifen, die er, was die Verkehrssituation erforderlich machen kann, in langsamer und vorsichtiger Fahrweise mitbenutzen darf, ohne besonderen Hinweis nicht mit für ihn nicht erkennbaren Gefahrenstellen zu rechnen braucht, die einer solchen - eingeschränkten - Benutzung des Banketts entgegenstehen (vgl. BGH VersR 1969, 280 f, mit Anmerkung Gaisbauer VersR 1969, 515 , m.w.N.; BGH VersR 1978, 573 f).
  • LG Wiesbaden, 19.07.2012 - 9 S 19/12

    Verkehrssicherungspflicht bzgl. eines unbefestigten Seitenstreifens bzw. eines

    Zu berücksichtigen ist ebenfalls die Verkehrsbedeutung der Straße (OLG Karlsruhe, VersR 1978, 573, 574).
  • OLG München, 06.05.2004 - 1 U 2998/04

    Schadenersatz wegen Verletzung der kommunalen Verkehrssicherungspflicht

    Er hat dann die Verkehrsteilnehmer vor dort befindlichen Gefahrenquellen zu warnen, allerdings auch nur, wenn diese nicht zu erkennen oder zu vermuten sind (vgl. OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.9.77 = VersR 1978, 573).
  • LG Osnabrück, 21.10.2002 - 1 O 1773/02

    Bestehen eines Amtshaftungsanspruches aufgrund einer Verletzung der

    Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich dabei nicht nur auf den Zustand der Fahrbahn selbst, sondern umfasst auch Vorkehrungen gegen Gefahren, die dem Verkehrsteilnehmer aus der besonderen Straßenlage oder Straßenführung drohen oder von Anlagen ausgehen, die zwar nicht zur Fahrbahn aber zum Straßenkörper gehören, nämlich Bankette, Sicherheitsstreifen, Gräben, Entwässerungsanlagen und Böschungen (BGH VersR 1962, 781; BGH VersR 1980, 946; OLG Karlsruhe VersR 1978, 573).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht